Corona-Pandemie


 

§ 56 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gewähren Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützte flächendeckende Schutzmaßnahme, insbesondere eine Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung noch im Wege verfassungskonformer Auslegung einen Anspruch auf Entschädigung. Entschädigungsansprüchen aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht beziehungsweise aus enteignendem Eingriff steht entgegen, dass die im Zwölften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthaltenen Entschädigungsbestimmungen – jedenfalls für rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen – eine abschließende spezialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung darstellen. BGH, Urt. v. 17.3.2022 – III ZR 79/21


 

Im Zusammenhang mit der „Corona-Pandemie“ scheitern Amtshaftungsklagen prinzipiell an der fehlenden Rechtswidrigkeit der Maßnahmen bzw. am fehlenden Drittschutz etwaiger Schutzverordnungen. Denkbar ist aber, im Rahmen des sog. Enteignenden Eingriffs ein Sonderopfer im konkreten Einzelfall darzustellen (LG Köln U. v. 12.01.2021 – 5 O 215/20; LG Berlin U. v. 13.10.2020 – 2 O 247/20; LG Hannover U. v. 9.7.2020 - 8 O 2/20, Rn. 100; Rommelfanger, COVuR 2020, 178, 183; Schmitz/Neubert, NVwZ 2020, 666, 670 f.; Reschke, DÖV 2020, 423, 429; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465, 1467).

 

 


Betriebsschließungs- oder -unterbrechungsversicherungen:

Seit Neuestem versuchen Versicherungen, etwaige staatliche Hilfszahlungen auf die Versicherungsleistungen als anspruchsmindernd anzurechnen. Das ist offensichtlich rechtswidrig. Die über Prämienzahlungen erworbenen Versicherungsansprüche sind vorrangig vor staatlichen Hilfszahlungen. Mehr dazu hier.