OLG Celle zu Verkehrssicherungspflichten bei Fußgängerzonen

Im Bereich von Fußgängerzonen bestehen erhöhte Sicherheitsanforderungen. Hier muss nicht nur den Sicherheitserwartungen älterer und gegebenenfalls in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigter Personen Rechnung getragen werden. Vielmehr sind diese innerstädtischen Bereiche nach Anlage und Zweckbestimmung ganz auf die Bedürfnisse von Fußgängern zugeschnitten. Die Städte und Gemeinden sind regelmäßig an einer hohen Akzeptanz der Fußgängerzonen interessiert. Diese bewirken nicht nur eine wünschenswerte Belebung der Ortskerne. Vielmehr kommen sie auch den dort angesiedelten Gewerbebetrieben zugute. Dementsprechend wird die Attraktivität dieser Bereiche durch eine dem Fußgängerverkehr entgegenkommende bauliche Ausgestaltung gefördert, wie etwa die Sperrung für den allgemeinen Verkehr und spezielle Werbemaßnahmen. Dies alles vermittelt dem Benutzer zugleich das Gefühl, in dieser eigens für ihn geschaffenen Zone besonders sicher zu sein, was die Anforderungen an die Eigensicherung verringert und im Gegenzug erhöhte Sicherungspflichten des Straßenbaulastträgers begründet. Wer gerade auf Ablenkungen achten soll, darf in weit größerem Ausmaß als bei der Benutzung von Bürgersteigen oder Straßen darauf vertrauen, dies gefahrlos tun zu dürfen. Dieses Vertrauen erstreckt sich auch und gerade auf den Zustand des Bodenbelags, der jedenfalls bei starker Belebung des Fußgängerbereichs der Sicht weitgehend entzogen sein kann. Der Benutzer ist nicht gehalten, bei jedem Schritt gezielt auf Vertiefungen, Niveauunterschiede oder Kanten zu achten. Anders als bei Bürgersteigen braucht er auf derartige Gefahren nicht jederzeit gefasst zu sein. Zwar muss er mit Gefahren wie Straßenlaternen, Papierkörben, Bänken, Brunnen und Bäumen rechnen. Das sind in Fußgängerbereichen typische Hindernisse, die aus dem Erdboden herausragen und schon mit einem beiläufigen Blick zu erfassen sind. Sie verursachen zudem keine derartig große Sturzgefahr, wie sie bei nicht unerheblichen Vertiefungen entsteht, in die man unvermutet hineintritt. Solche Gefahrenstellen zu beseitigen, ist zuvörderst Sache der verkehrssicherungspflichtigen Städte und Gemeinden (vgl. zum Vorstehenden OLG Oldenburg, NJW-RR 1986, NJW-RR Jahr 1986 Seite 903). Deshalb darf ein Fußgänger auch darauf vertrauen, dass es keinen Höhenversatz zwischen „Fahrbahn“ und „Gehweg“ gibt (OLG Celle, Urteil vom 7.8.2017 – 8 U 123/17).

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