Corona-Pandemie


 

Im Zusammenhang mit der „Corona-Pandemie“ scheitern Amtshaftungsklagen prinzipiell an der fehlenden Rechtswidrigkeit der Maßnahmen bzw. am fehlenden Drittschutz etwaiger Schutzverordnungen. Denkbar ist aber, im Rahmen des sog. Enteignenden Eingriffs ein Sonderopfer im konkreten Einzelfall darzustellen (LG Köln U. v. 12.01.2021 – 5 O 215/20; LG Berlin U. v. 13.10.2020 – 2 O 247/20; LG Hannover U. v. 9.7.2020 - 8 O 2/20, Rn. 100; Rommelfanger, COVuR 2020, 178, 183; Schmitz/Neubert, NVwZ 2020, 666, 670 f.; Reschke, DÖV 2020, 423, 429; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465, 1467).

 

 


Betriebsschließungs- oder -unterbrechungsversicherungen:

Seit Neuestem versuchen Versicherungen, etwaige staatliche Hilfszahlungen auf die Versicherungsleistungen als anspruchsmindernd anzurechnen. Das ist offensichtlich rechtswidrig. Die über Prämienzahlungen erworbenen Versicherungsansprüche sind vorrangig vor staatlichen Hilfszahlungen. Mehr dazu hier.