BGH, Urt. v. 26.4.2018 – III ZR 367/16 (OLG Celle)

Sachverhalt

Die Kl. nimmt den bekl. Bezirksschornsteinfeger aus eigenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen einer unzutreffenden Auskunft in Anspruch und verlangt ferner die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden. Die J (im Folgenden: Bauherrin oder Zedentin) beauftragte die Kl. als Generalunternehmerin mit der Errichtung eines Neubaus für eine Pflegeeinrichtung auf ihrem Grundstück. Das Gebäude sollte mit einer Pellet-Heizungsanlage beheizt werden. Auf Antrag der Kl. erteilte die zuständige Baubehörde am 29.10.2012 eine Baugenehmigung, die unter Nr. 7 folgende Auflage vorsah: „Bis zur Schlussabnahme bzw. Ingebrauchnahme der baulichen Anlage ist der Bauaufsicht eine Bescheinigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters über die sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlage vorzulegen. Zuständig ist Herr Bezirksschornsteinfeger D. [der Bekl.], (…).“ Am 7.11.2013 fand ein Ortstermin mit dem Bekl. statt, an dem neben den Mitarbeitern der Kl. auch die mit der Errichtung des Schornsteins für die Feuerungsanlage beauftragten Subunternehmer teilnahmen. Bei diesem Termin vermaß der Bekl. die Entfernung zwischen dem geplanten Standort des Schornsteins mit einer Höhe von circa 1,5m über dem Dachfirst des Gebäudes und der Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück und gab „grünes Licht“ für die vorgesehene Ausführung. Die Kosten für den Ortstermin rechnete der Bekl. der Bauherrin gegenüber ab. Nach der planungsgemäßen Errichtung des Schornsteins stellte sich jedoch aufgrund erneuter Prüfung durch den Bekl. heraus, dass der erforderliche Abstand zum Nachbargebäude doch nicht eingehalten worden war und der Schornstein um etwa vier m auf die andere Seite des Daches versetzt werden musste. Die Kl. nahm daraufhin entsprechende Umbauten vor. Hierdurch entstanden ihr im Einzelnen streitige Kosten, die sie mit 56.707,72 Euro beziffert und deren Übernahme die Bauherrin unter Hinweis auf den mit der Kl. geschlossenen Pauschal-Festpreisvertrag ablehnte. Stattdessen trat die Bauherrin etwaige Ansprüche gegen den Bekl. an die Kl.ab. Ein Abbruch des ursprünglich errichteten Schornsteinkopfs steht noch aus. Die Kl. hat behauptet, sie habe den Bekl. im eigenen Interesse um den Ortstermin gebeten. Anders als durch die Neuerrichtung des Schornsteins seien die Voraussetzungen der Baugenehmigung nicht zu erfüllen gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand und den dazu getroffenen Feststellungen kommt ein auf eigenes Recht gestützter Schadensersatzanspruch der Kl. gegen den Bekl. gem. § 839 I 1 BGB in Betracht, worauf sie ihr Begehren auch vorrangig stützt.

1. Zutreffend allerdings hat das BerGer. angenommen, dass der mit öffentlichen Aufgaben beliehene Bekl., der als niedersächsischer Gebührenbeamter in Abweichung von Art. 34 S. 1 GG persönlich haftet (vgl. Senat, BGHZ 62, 372 [376] = NJW 1974, 1507) und Begründung des Regierungsentwurfs des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, BR-Drs. 265/17, 37; s. jetzt § 12a des Schornsteinfeger-SchfHwG vom 26.11.2008 (BGBl. I 2008, 2242, idF des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes v. 17.7.2017, BGBl. I 2017, 2495), bei dem Ortstermin am 7.11.2013 fahrlässig gegen eine ihm obliegende Amtspflicht verstoßen hat, indem er den Abstand zwischen dem geplanten Standort des Schornsteins und dem Nachbargebäude falsch vermessen und aufgrund dessen für die beabsichtigte weitere Bauausführung „grünes Licht“ gegeben und damit zu erkennen gegeben hat, dass die Bescheinigung entsprechend der Auflage Nr. 7 der Baugenehmigung bei der Abnahme erteilt werden würde.

a) Auch nach der Reform des Schornsteinfegerwesens durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, das das SchfG abgelöst hat, und dem Inkrafttreten der Vorschriften der §§ 8–12, 14–16, 18, 20, 21, 27–47 und 49–51 gem. Art. 4 III des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 zum 1.1.2013 (BGBl. I, 2242, 2257) ist die Beleihung des Bezirksschornsteinfegermeisters (des „Bezirksbevollmächtigten“) mit – anderenfalls durch eine Behörde vorzunehmenden – „klassischen“ Kontrollaufgaben unberührt geblieben (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, BT-Drs. 16/9237, 22, linke Sp., 8. Spiegelstrich). Der Bezirksschornsteinfeger ist trotz der vorgenommenen Einschränkung der hoheitlichen Aufgabenbereiche, namentlich des Entfallens der vormaligen Regelung des § 13 I Nr. 5 SchfG (Beratung in feuerungstechnischen Fragen), weiterhin mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben beliehen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, BR-Drs. 265/17, 31f., zu den Änderungen von §§ 8, 9 SchfHwG; s. jetzt auch § 8 II 2 SchfHwG idF des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes v. 17.7.2017, BGBl. I 2017, 2495). Hierzu gehören neben der Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht und der Feuerstättenschau ausdrücklich auch Tätigkeiten, die aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes dem Bezirksbevollmächtigten als Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vorbehalten geblieben sind (vgl. BT-Drs. 16/9237, 21, linke Sp.Nr. 8 und S. 23, linke Sp.Abs. 4; vgl. weiter BeckOGK/Dörr, Stand 15.12.2017, § 839 BGB Rn. 717; Geigel/Kapsa, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Rn. 121). Dementsprechend sind die Vorschriften des § 14 I 1 SchfHwG (Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids) und § 16 S. 1 SchfHwG (Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen nach Landesrecht; hier: § 40 NdsBauO) mit der bisherigen Regelung in § 13 I Nr. 2 und Nr. 9 SchfG weitgehend wortgleich oder jedenfalls ihrem Inhalt nach gleich geblieben.

b) Der Bekl. ist bei dem Ortstermin innerhalb dieses Aufgabenbereichs und nicht privatrechtlich tätig geworden. Seine Hinzuziehung stand im Zusammenhang mit der Auflage Nr. 7 der Baugenehmigung und damit mit den hoheitlichen Aufgaben auf der Grundlage von § 16 S. 1 SchfHwG.

Dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger obliegt gem. § 16 S. 1 SchfHwG die Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen in ihren jeweiligen Bezirken, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.

Gemäß § 40 VI der Niedersächsischen NdsBauO dürfen Feuerungsanlagen […] erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister […] ihre sichere Benutzbarkeit sowie die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der zugehörigen Schornsteine […] geprüft und bescheinigt hat. Bei der geplanten Pellet-Heizung handelt es sich um eine solche Feuerungsanlage. Gemäß § 40 III 2 NdsBauO ist für die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit des der Feuerungsanlage zugehörigen Schornsteins auch dessen Beschaffenheit und Lage relevant (Kaellander in Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 9. Aufl., § 40 Rn. 46). Auch § 19 I und II der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV, Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26.1.2010, BGBl. I 2010, 38) – Ableitbedingungen für Abgase – regelt unter anderem die Bauweise, insbesondere die Höhe von Schornsteinen, § 4 II 1. BImSchV die Emissionsbegrenzungen.

Die vorbereitende Beratung nebst der dabei erteilten Auskunft über den vorschriftsgerechten Standort des Schornsteins stand mit der – erwarteten – nachfolgenden Bescheinigung zur Inbetriebnahme in einer unmittelbaren Wechselbeziehung (zu einer vergleichbaren Konstellation OLG Karlsruhe, Urt. v. 31.8.2006 – 12 U 60/06, BeckRS 2006, 10634). Die Auskunft über die geeignete Ausführung und den zulässigen Standort des Schornsteins diente ersichtlich dazu, beim Bau die Anforderungen öffentlich-rechtlicher Regelungen einzuhalten, die erforderliche Bescheinigung zur Inbetriebnahme zu erhalten und künftige Beanstandungen bei der Sicherheitsprüfung zu vermeiden (ähnlich: Senat, BGHZ 62, 372 [375] = NJW 1974, 1507).

Die Auskunft und die nachfolgende Abnahme stellen einen einheitlichen Vorgang dar, der nicht künstlich in teils hoheitliche, teils bürgerlich-rechtliche Akte aufgespalten werden kann (vgl. Senat, BGHZ 42, 176 [179] = NJW 1964, 1895; BGHZ 153, 268 [276] = NJW 2003, 1184; BGHZ 160, 216 [224] = NJW 2005, 429 = NZV 2005, 84, und BGHZ 200, 253 [260] = NJW 2014, 1665 = DS 2014, 155 Rn. 31; vgl. auch Senat, BGHZ 29, 38 [40f.] = NJW 1959, 481).

c) Auskünfte, die ein Amtsträger erteilt, müssen dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, dh vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (st. Senatsrechtsprechung, zB BGH, NJW 1991, 3027; BGH, NVwZ 1997, 1243; BGHZ 155, 354 [357] = NJW 2003, 3049, und BGHZ 195, 276 [291] = NJW 2013, 604 Rn. 25, jew. mwN). Für die Frage, ob die Auskunft den zu stellenden Anforderungen genügt, kommt es entscheidend darauf an, wie sie vom Empfänger aufgefasst wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist (BGH [Senat], NJW 1991, 3027 mwN). Dabei hängt der Umfang der Auskunftspflicht auch vom Inhalt der Frage ab, die der Auskunftssuchende an die Behörde richtet (BGH [Senat], NJW 1991, 3027, und BGHRZ Nr. 2267 = BeckRS 1987, 31065729). Eine amtliche Auskunft ist selbst dann richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu erteilen, wenn keine Pflicht zu ihrer Erteilung besteht (zB BGH [Senat], NJW 1993, 3204 [3205] = NJW-RR 1994, 127 Ls.) oder der Beamte fachlich dafür nicht ausgebildet oder befugt ist (OLG Köln, VersR 2005, 508 = BeckRS 2005, 04971).

Die von dem Bekl. aufgrund der vorgenommenen Vermessung erteilte Auskunft, es bestehe ein ausreichender Abstand zu der Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück, weswegen er für die geplante Ausführung „grünes Licht“ gab, war, wie der Bekl. nicht in Abrede stellt, falsch und daher pflichtwidrig.

d) Die verletzte Amtspflicht bestand auch der Kl. gegenüber, ohne dass es darauf ankommt, ob die Kl. bei dem Ortstermin im eigenen oder im Namen der Bauherrin auftrat.

Die Drittgerichtetheit der Amtspflicht hat sowohl haftungsbegründende als auch begrenzende Funktionen: Begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates eintritt, begrenzend, soweit anderen Personen, die nicht zum Kreis der Dritten zählen, ein Anspruch auch dann zu versagen bleibt, wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat (st. Senatsrspr.; etwa Senat, BGHZ 212, 303 = NJW 2017, 397 Rn. 21m. zahlr. wN).

Ob der Geschädigte geschützter Dritter ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht – wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke – auch den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die in Rede stehende Amtshandlung. Allerdings genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (st. Senatsrechtsprechung; zu allem Vorstehenden zB Senat, BGHZ 212, 303 = NJW 2017, 397 Rn. 21ff.m. zahlr. wN).

aa) Die Amtspflicht zu richtiger Auskunft besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag sie erteilt wird (stRspr, zB BGH [Senat], NVwZ 2002, 373 [374], und BGH [Senat], VIZ 2003, 353 = VersR 2004, 604, jew. mwN).

bb) Die fragliche Auskunft ist vorliegend auch im Interesse der Kl. erteilt worden, die daher als Dritte im vorstehend genannten Sinn anzusehen ist. Aus den Bestimmungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes und den dort in Bezug genommenen weiteren Vorschriften folgt nichts anderes, ebenso wenig aus ihrer Stellung als Generalunternehmerin.

(1) Die Amtspflichten des Bekl. gem. § 16 S. 1 SchfHwG in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften bestehen allerdings vor allem im allgemeinen Interesse und darüber hinaus im Interesse von Eigentümern und Nachbarn. Insbesondere dient die Gewährleistung der Feuersicherheit dem Eigentümer, dessen Eigentum durch Versäumnisse und unsachgemäße Maßnahmen des Schornsteinfegers unmittelbar bedroht ist (Senat, BGHZ 62, 372 [375f.] = NJW 1974, 1507; OLG Hamm, NJW 1972, 2088 [2089] = NJW 1973, 192 Ls.). Überdies sollen die – Abgasen ausgesetzten – Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen durch Immissionen (vgl. § 4 II 1. BImSchV) geschützt werden.

(2) Ferner ist nach der Rechtsprechung des Senats „Dritter“ regelmäßig nicht derjenige, der nur aufgrund besonderer rechtsgeschäftlicher Abmachungen mit dem unmittelbar Verletzten von Nachwirkungen der Amtshandlung betroffen wird (BGH [Senat], VerwRspr 1959, 464 [467] = BeckRS 2013, 2516; vgl. auch BGH [Senat], BGHZ 125, 258 [269f.] = NJW 1994, 1647). Amtspflichten bestehen weiter nicht in Bezug auf Vertragspartner, denen gegenüber sich der Betroffene auf die Amtshandlung berufen hat (vgl. BGH [Senat], VerwRspr 1959, 457 [458] = BeckRS 2013, 2522).

(3) Eine dem Vertragspartner des nach diesen Grundsätzen primär Geschützten – wie hier der Kl. als Generalunternehmerin – gegebene Auskunft ist jedoch jedenfalls dann im Interesse des Auskunftsempfängers erteilt, wenn sich – ähnlich der Situation der Drittschadensliquidation (vgl. dazu etwa BGHZ 40, 91 [100ff.] = NJW 1963, 2071; BGHZ 49, 356 [361] = NJW 1968, 1567, und BGH, NJW 2016, 1089 [1090] = NZBau 2016, 304 Rn. 27) – das (wirtschaftliche) Risiko der Falschauskunft vollständig auf ihn verlagert hat, während dem vorrangig geschützten Betroffenen – dh vorliegend der Bauherrin als Grundstückseigentümerin – ein Schaden nicht entsteht. Dies ist hier der Fall.

Die Bauherrin konnte die Kl. aus dem mit ihr abgeschlossenen Werkvertrag wegen des nicht abnahmefähigen Standorts des Schornsteins gem. §§ 633ff. BGB in Anspruch nehmen und hat dies auch erfolgreich getan.

Der Werkunternehmer schuldet die Errichtung eines – abnahmefähigen – Bauwerks, das frei von Sachmängeln ist (§ 631, §§ 633ff. BGB), ohne dass es auf sein Verschulden ankommt. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, muss das Werk die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder jedenfalls die für die gewöhnliche Verwendung geeignete Beschaffenheit aufweisen, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten darf. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Bauleistung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweicht (zB BGH, NJW-RR 1989, 849 = BauR 1989, 462 [464]). Der Auftragnehmer hat die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten (zB Kniffka/Koeble, Kompendium d. BauR, 4. Aufl., 6. Teil, Rn. 16). Darunter fallen alle Regelungen des privaten und öffentlichen Rechts, etwa die Bauordnungen der Länder und Brandschutzvorschriften (zB Kniffka/Koeble, Rn. 16).

Dazu gehört mithin auch die Errichtung eines den Anforderungen von § 16 SchfHwG, § 40 VI NdsBauO, § 4 I, § 19 I und II 1. BImSchV entsprechenden, dh den richtigen Abstand zum Nachbargebäude aufweisenden Schornsteins.

Die Kl. trug aufgrund der gegenüber der Bauherrin übernommenen Verpflichtung, ein in allen Belangen mangelfreies Bauwerk zu erstellen, daher die im Außenverhältnis zur Bauaufsicht den Eigentümer treffende Gefahr, für einen den Anforderungen der Feuerstättenschau entsprechenden Schornstein zu sorgen (das Senatsurteil NJW 1980, 2578 [2579], zur Rechtsstellung des Bauunternehmers in einem Amtshaftungsprozess betrifft daher eine andere Konstellation). Darüber hinaus obliegt dem Bauleiter – hier der Kl. – gem. § 55 I 1 NdsBauO die Pflicht, darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, weswegen die Auskunft des Bekl. weiterhin dazu diente, der Kl. diese Pflichterfüllung zu ermöglichen.

Der Ortstermin, dessen Zweck die Bestimmung des zutreffenden Abstands zum Nachbargebäude war, fand nach den konkreten Umständen des Falls daher vor allem im Interesse der Kl. statt, was aus der Teilnahme ihrer Mitarbeiter und der mit dem Schornsteinbau befassten Subunternehmer folgte. Eine nur zufällige Benachteiligung der Kl. (vgl. BGH [Senat], NJW 1962, 2100 [2102]) kann vor diesem Hintergrund gerade nicht angenommen werden. Ihr Anliegen, eine regelgerechte Bauausführung zu gewährleisten, stand vielmehr in einem inneren sachlichen Bezug mit der erteilten Auskunft. Die Verletzung von dem Bauunternehmer gegenüber bestehenden Amtspflichten hat der Senat auch im Baugenehmigungsverfahren für den Fall in Erwägung gezogen, in dem jener eine Besprechung mit einem Beamten des Tiefbauamts in eigenem Namen veranlasst und wahrgenommen hatte (BGH [Senat], NJW 1980, 2578 [2579]).

Ungeachtet dessen, wer den Ortstermin veranlasst hatte, dienten die vom Bekl. durchgeführte Besichtigung und das von ihm daraufhin erteilte „grüne Licht“ zu der beabsichtigen Bauausführung – dh zu dem Standort des Schornsteins – dazu, die Planung der Kl. zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, als der Auskunft eine Messung voran ging und sie daher den Eindruck besonderer Genauigkeit und Zuverlässigkeit erweckte. Daran ändert es nichts, dass der Bekl. möglicherweise annehmen durfte, die Kl. trete (zugleich) für die Bauherrin, die gleichlaufende Interessen hatte, auf.

e) Allerdings wird das BerGer. noch Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und inwieweit sich die – in dieser Hinsicht darlegungs- und beweisbelastete – Kl. auf die Auskunft des Bekl. verlassen durfte. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass sie sich das Wissen ihrer Subunternehmerin – der W – zurechnen lassen muss, die ihrerseits für ihre Nachunternehmerin – das Fachunternehmen R – einzustehen hat. Insoweit wird zu klären sein, womit die Subunternehmerinnen im Einzelnen beauftragt waren, inwieweit sie an der Planung beteiligt waren und ob sie über besondere, denen des Bekl. gleichkommende oder gar überlegene Fachkenntnisse zu der in Rede stehenden Frage verfügten oder hätten verfügen müssen. Dabei wird weiter zu berücksichtigen sein, dass Mitarbeiter dieser Subunternehmerinnen an dem Ortstermin teilgenommen haben und – im Ausgangspunkt – auf die Sachkunde des Bekl., der später die notwendigen Bescheinigungen für die Abnahme des Schornsteins zu erstellen hatte, vertrauen durften. Es kann auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstands nicht beurteilt werden, ob und inwieweit ihnen der Messfehler des Bekl. gleichwohl hätte auffallen müssen. Immerhin wurde es nach Bekanntwerden des falschen Messergebnisses erforderlich, den Schornstein um vier m auf die andere Seite des Daches zu versetzen. Jedenfalls dann, wenn ein für einen Fachmann augenfälliger Fehler vorgelegen hätte, hätte es möglicherweise zumindest den Mitarbeitern des Fachunternehmens R oblegen, eine eigene Messung vorzunehmen. Es wird jedoch auch zu beachten sein, dass die Auskunft des Bekl. die bis dahin bestehende vorläufige Bauplanung bestätigte und daher auf erste Sicht kein Anlass zu Zweifeln bestand.

f) Von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig hat sich das BerGer. auch nicht mit der Frage befasst, ob die Kl. den Amtshaftungsanspruch gegen den Bekl. gem. § 839 I 2 BGB ausschließende anderweitige Ersatzmöglichkeiten in Form von Gewährleistungs- oder Schadensersatzforderungen gegen Dritte, insbesondere ihre Nachunternehmerinnen hat. Für deren Fehlen – als (negative) Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs – trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast (stRspr zB Senat, BGHZ 113, 164 [167] = NJW 1991, 1171 = NZV 1991, 185 = NZV 1991, 186 = NVwZ 1991, 709 Ls., und BGHZ 135, 354 [365f.] = NJW 1998, 142; BeckOGK/Dörr, Stand 15.12.2017, § 839 BGB Rn. 645 mwN). Das BerGer. wird hierzu die notwendigen Feststellungen nachzuholen haben.

Sonstige Ersatzmöglichkeiten sind auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands nicht ersichtlich. Nach dem unbestritten gebliebenen Beklagtenvortrag hatte die Kl. auch die Planungsleistungen (einschließlich der Architekten- und Ingenieurleistungen) zu erbringen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kl. diese Leistungen extern vergab, gibt es bislang nicht. Hinweise darauf, dass die Bauherrin selbst Architekten oder Ingenieure beauftragt hat, gegen die Rückgriffsansprüche der Kl.gem. § 426 I iVm §§ 633ff. BGB denkbar wären, gibt es derzeit ebenfalls nicht.

Ansprüche gegen eine andere Behörde – hier die Baubehörde, die die Planung genehmigt hatte – sind wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der öffentlichen Hand unbeachtlich (vgl. zB Senat, BGHZ 49, 267 [275] = NJW 1968, 696, und BGHZ 62, 394 [397] = NJW 1974, 1769; BGHZ 123, 1 [7] = NJW 1993, 3061 = NVwZ 1994, 90 Ls., und BGHZ 135, 354 [367] = NJW 1998, 142; Dörr, § 839 BGB Rn. 623ff.,jew. mwN).

 

Leitsätze

Eine dem Vertragspartner des von einer Amtspflicht primär Geschützten (hier dem von dem Eigentümer beauftragten Generalunternehmer eines Bauvorhabens) gegebene Auskunft ist jedenfalls dann im Interesse des Auskunftsempfängers erteilt, wenn sich – ähnlich der Situation der Drittschadensliquidation – das (wirtschaftliche) Risiko der Falschauskunft vollständig auf ihn verlagert hat, während dem vorrangig geschützten Betroffenen der entsprechende Schaden nicht entsteht.