OLG Saarbrücken (4. Zivilsenat), Urteil vom 23.11.2017 - 4 U 26/15

Sachverhalt

Der Kläger verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Gutachterhaftung Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einer strafrechtlichen Verurteilung und Inhaftierung wegen sexuellen Missbrauchs, Wiederaufnahme des Verfahrens und anschließendem Freispruch.

Der vormals als technischer Bundeswehrbeamter S. in W. beschäftigte, am ...1943 geborene Kläger war durch Urteil der Jugendkammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 24.05.2004 (Aktenzeichen 5 – 25/03 IV, als Anlage 5 im Anlagenbd. Kläger) wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem Fall, sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, in allen vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, begangen jeweils zum Nachteil der am ...1989 geborenen M. S., zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Im Strafverfahren hatte die Beklagte zunächst gemäß Auftrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 26.03.2003 (Anlage 1, im Anlagenbd. Kläger) mit Datum vom 21.08.2003 ein schriftliches aussagepsychologisches Gutachten erstattet, welches sich auf die überlassenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und die aussage- und testpsychologische sowie psychiatrische Untersuchung der Zeugin am 24.06.2003 stützte (Anlage 3, im Anlagendbd. Kläger). Später hatte die Beklagte in der Hauptverhandlung vor der Jugendkammer IV nach Teilnahme an allen zuvor erfolgten Beweisaufnahmen am 24.05.2004 ein mündliches Gutachten erstattet. In den Gutachten stufte die Beklagte die Angaben der Zeugin M. S. mit hoher Wahrscheinlichkeit als glaubhaft ein.

Zur Erstellung des Gutachtens lagen der Beklagten die vollständige Ermittlungsakte und die polizeilichen Videoaufnahmen der Vernehmung vom 30.01.2003 vor. Anlass der erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs waren Angaben der Zeugin M. S., die am 21.07.2001 in den Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau als Pflegekind mit Einwilligung ihres leiblichen Vaters aufgenommen worden war. In der Folge kam es ab November 2001 zu Konflikten, die in einem Vorfall vom 12.12.2002 mündeten. Dieser Vorfall, bei dem die Zeugin dem Kläger von hinten über die Hose an das Geschlechtsteil griff, führte zur Beendigung des Pflegeverhältnisses des Klägers und seiner Ehefrau, die M. S. wurde nach entsprechender Mitteilung an das Jugendamt noch am gleichen Tag von ihrem leiblichen Vater abgeholt. Unter dem 22.01.2003 erstattete der leibliche Vater Strafanzeige gegen den Kläger. Die in ihrer geistigen Entwicklung retardierte Zeugin M. S. ist bereits vor der Aufnahme im Haushalt des Klägers im Zusammenhang mit Sexualverhalten aktenkundig gewesen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Jugendkammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 24.05.2004 (Aktenzeichen 5 – 25/03 IV) wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2004 (Aktenzeichen 4 StR 431/04, Anlage 7 im Anlagenbd. Kläger) als unbegründet verworfen. Ein erster Wiederaufnahmeantrag des Klägers wurde durch Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27.06.2005 (Aktenzeichen 3 AR 5/05 II) als unzulässig verworfen (Beiakte 4 KLs 21 Js 461/03 (47/12) Teil 2 Bl. 280). Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 10.11.2005 als unbegründet verworfen (Aktenzeichen 1 Ws 133/05, Beiakte 4 KLs 21 Js 461/03 (47/12) Teil 2 Bl. 298 ff.). Auch das zweite Wiederaufnahmegesuch wurde durch Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17.01.2006 (Aktenzeichen 3 AR 5/05 II) als unzulässig verworfen (Beiakte 4 KLs 21 Js 461/03 (47/12) Teil 2 Bl. 366 ff.). Die sofortige Beschwerde wurde als unbegründet verworfen (Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.05.2006 – 1 Ws 40/06, Beiakte 4 KLs 21 Js 461/03 (47/12) Teil 2 Bl. 377 ff.). Die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 27.06.2005 und 17.01.2006 und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 10.11.2005 und 05.05.2006 wurde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.07.2006 (Aktenzeichen 2 BvR 1201/06) nicht zur Entscheidung angenommen (Beiakte 4 KLs 21 Js 461/03 (47/12) Teil 2 Bl. 258).

Auf Grund des Urteils der 5. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken verbüßte der Kläger von der verhängten dreijährigen Freiheitsstrafe insgesamt 683 Tage in verschiedenen Justizvollzugsanstalten. Hierbei stand er in der internen Sozialhierarchie jeweils auf unterster Stufe, sobald seine Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs in der Anstalt bekannt war. Der Kläger war vielfachen verbalen Angriffen ausgesetzt. Es kam auch zu einer versuchten Körperverletzung, als ein anderer Häftling einen Holzklotz in Richtung des Kopfes des Klägers bei dessen Hofgang warf, diesen aber letztlich verfehlte. Der Kläger leidet auch heute noch unter Schlafstörungen und wird von Alpträumen heimgesucht. Er leidet an einem Tinnitus, der zu einem dauerhaften Rauschen im Ohr führt.

Frau M. S. erhob unter dem 30.12.2005 Klage auf Schmerzensgeld gegen den Kläger vor dem Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 2 O 77/05). Mit Urteil vom 13.12.2007 wies das Landgericht Saarbrücken jene Klage ab, da es die Missbrauchsvorwürfe durch M. S. als nicht nachgewiesen ansah und insbesondere die gutachterliche Einschätzung zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des angeblichen Missbrauchsopfers im Rahmen des Strafverfahrens nicht teilte. Auf die Berufung der M. S. ordnete das Saarländische Oberlandesgericht (Aktenzeichen 1 U 32/08 – 9) am 03.09.2008 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Begutachtung der Glaubwürdigkeit der M. S. im Strafverfahren an. Der bestellte Sachverständige Prof. Dr. S. fertigte ein Gutachten vom 01.04.2010 an, welches erst im Juli 2010 dem Gericht zuging (Beiakten 2 O 77/05 bzw. 1 U 32/08-9 Bl. 611 ff. = Anlage 13 im Anlagenbd. Kläger). Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass die Angaben der M. S. nicht als erlebnisbegründet und als nicht glaubhaft einzuschätzen seien. Zur Begründung führt er aus, durch alle vernehmenden Personen seien Suggestivfragen gestellt worden, und den Aussagen der Zeugin S. fehle die Konkretisierung und Detaillierung, die Vorwürfe seien vielmehr stereotyp vorgebracht. Grundsätzlich sei Frau S. aber in der Lage, ausführlich und detailreich zu antworten. Zudem verwies der Sachverständige Prof. Dr. S. auf Widersprüchlichkeiten bezüglich der geschilderten Tatörtlichkeiten und den Kernhandlungen, so dass eine Aussagekonstanz nicht vorliege. Der Sachverständige konnte weder die Übertragungshypothese noch die Suggestionshypothese verwerfen. Es wurde von gravierenden methodischen Mängeln sowie daraus abgeleiteten Fehleinschätzungen in Bezug auf das Gutachten der Beklagten ausgegangen. Das Saarländische Oberlandesgericht wies die Berufung der M. S. mit Urteil vom 13.07.2011 (Aktenzeichen 1 U 32/08-9) zurück.

Das anschließende dritte Wiederaufnahmegesuch des Klägers vom 31.08.2011 wurde durch Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2011 (Aktenzeichen 3 AR 5/05 II) als unzulässig verworfen. Auf die sofortige Beschwerde erklärte das Saarländische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 27.08.2012 (Aktenzeichen 1 Ws 118/12, (rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 612 ff.) die Wiederaufnahme des durch Urteil der Jugendkammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 24.05.2004 (Aktenzeichen 5-25/03; 23 Js 461/03 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2004 (Aktenzeichen 4 StR 431/04) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens unter Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses der Jugendkammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2011 für zulässig. Das Landgericht Saarbrücken ordnete durch Beschluss vom 17.01.2013 (Aktenzeichen 4 KLs 47/12, ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 637 ff.) – nach Kammerberatung ohne Beweisüberprüfung und Beweissicherung gemäß §§ 369, 370 StPO ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 636) – die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an. Mit Beschluss der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14.03.2013 wurde das Verfahren an das Amtsgericht – Schöffengericht – Saarbrücken abgegeben ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 650). Das Amtsgericht Saarbrücken sandte die Akten mit Verfügung am 24.07.2013 an das Landgericht zurück mit der Bitte um Überprüfung und Abgabe an das örtlich zuständige Gericht ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 655). Mit Beschluss der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 26.07.2013 wurde das Verfahren unter Aufhebung des Abgabebeschlusses vom 14.03.2013 an das Amtsgericht – Schöffengericht – Neunkirchen abgegeben ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 657 ff.). In der Hauptverhandlung vom 07.11.2013 vor dem Amtsgericht Neunkirchen – Schöffengericht – wurde der Kläger befragt ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 681 f.). Die als Zeugin geladene M. S. machte nach Belehrung gemäß § 55 StPO von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 683). Weiter wurden die Zeugen Polizeikommissarin H., früher A. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 683 f.), Kriminalkommissarin G. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 685), S. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 685 f.), Dr. M. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 687) und der Sachverständige Prof. Dr. S. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 687 f.) gehört. Sodann wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen – Schöffengericht – vom 07.11.2013 freigesprochen ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 694 ff.). Das Urteil ist seit dem 15.11.2013 rechtskräftig ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 694).

Auf Grund der unberechtigten Freiheitsentziehung stehe dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch zu, der über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) hinausgehe. Ein Betrag von mindestens 80.000 € sei daher angemessen. Darüber hinaus habe er materielle Schäden in Höhe von insgesamt 38.455,61 € erlitten. Sein Beamtenverhältnis habe mit der Verurteilung geendet, Pensionsansprüche hätten ihm nicht mehr zugestanden, bereits bezogenes Gehalt habe er zurückzahlen müssen. Ein Antrag auf Erstattung sei über die W. geltend gemacht, aber noch nicht beschieden. Infolge der Verurteilung sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Beamtengesetz zwingend gewesen, Rechtsmittel seien insoweit nicht vorgesehen. Zwischenzeitlich habe er eine Nachzahlung seiner Pension und eine Gehaltsnachzahlung durch die W. erhalten. Eine Rückkehr in die private Krankenversicherung sei nicht mehr möglich, da er älter als 65 Jahre sei.

Für Honorarvereinbarungen des Klägers mit seinen Verteidigern seien 5.088,02 € sowie 3.000 € aufgewendet worden (Anlage K 42). An den Bundesgerichtshof sei eine Zahlung in Höhe von 960 € erfolgt.

Das Landgericht hat mit dem am 29.01.2015 verkündeten Grund- und Teilurteil (Bd. III Bl. 494 ff. d. A.) die materiellen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Grund eines fehlerhaften Gutachtens der Beklagten in der Frage der Glaubwürdigkeit der M. S. und der daraus folgenden rechtswidrigen Inhaftierung des Klägers wegen des sexuellen Missbrauchs zu Lasten der M. S. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Klageantrags zu 2 verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2014 zu zahlen. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu erstatten, der ihm durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Verlust der Dienstbezüge) und durch den vorzeitigen Pensionsbezug (Kürzung der Pensionsbezüge) entstanden ist, soweit der Schaden nicht durch Dritte bereits ausgeglichen wurde. Schließlich hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die künftigen weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die diesem durch das fehlerhafte Gutachten der Beklagten in der Frage der Glaubwürdigkeit der M. S. und die daraus folgende rechtswidrige Inhaftierung wegen des sexuellen Missbrauchs zu Lasten der M. S. entstehen werden. Im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

 

Entscheidungsgründe

 

Passivlegitimation:

Ohne Erfolg rügt die Berufung das Fehlen der Passivlegitimation der Beklagten.

a) Nach § 839a BGB ist der Sachverständige selbst persönlich verantwortlich (vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, 7. Aufl. § 839a Rn. 35). Gerichtliche Sachverständige werden, auch wenn sie öffentlich bestellt sind, durch die gerichtliche Beauftragung nicht Beamte im haftungsrechtlichen Sinn. Sie haften deshalb, wenn sie schuldhaft ein objektiv unrichtiges Gutachten erstatten, nicht nach § 839 BGB. Etwas Anderes gilt, wenn die Erstattung von gerichtlichen Sachverständigengutachten – wie etwa beim Gutachterausschuss – im Rahmen einer normalen Amtstätigkeit erfolgt (BGH NJW 2003, 2825, 2826; Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess 1. Aufl. Kap. 43 Rn. 33 f.).

aa) Zutreffend ist jedoch der Ausgangspunkt der Berufung, dass § 839 BGB in seinem Anwendungsbereich als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB (BGHZ 34, 99, 104; 60, 54, 62 f.) sowie aus § 839a BGB verdrängt. Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG – im Wege der befreienden Haftungsübernahme – der Staat bzw. die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (BGHZ 200, 253 ff. = BGH NJW 2014, 1665, 1667 Rn. 29). Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d. h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muss und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte – teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art – aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (BGHZ 200, 253 ff. = BGH NJW 2014, 1665, 1667 Rn. 34).

bb) Wenn und soweit die Erstattung von Behördengutachten zum öffentlich-rechtlichen Pflichtenkreis gehört, setzt sich demnach § 839 BGB als Haftungsgrundlage gegenüber § 839a BGB durch mit der Folge, dass der Geschädigte sich an den Staat zu halten hat. Der Vorrang des § 839 BGB gilt auch dann, wenn ein Beamter dienstlich ein Sachverständigengutachten erstellt. Anders liegt es aber, wenn die Gutachtenerstattung lediglich im Rahmen einer privaten Nebentätigkeit geschieht. Wird nicht die Behörde, sondern einer ihrer Mitarbeiter persönlich zum Sachverständigen ernannt, kommt es also darauf an, ob er das Gutachten in Erfüllung seiner Dienstaufgaben oder im Rahmen seiner privaten Nebentätigkeit erstatten soll (Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl. Kap. 35 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO Rn. 11). Abgrenzungskriterium ist hier insbesondere die Erstattungsfähigkeit nach § 1 Abs. 3 ZSEG a. F. bzw. § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG (Soergel/Spickhoff, BGB 13. Aufl. § 839a Rn. 13). In der Übermittlung eines Gutachtenauftrages an ein Krankenhaus in öffentlicher Trägerschaft ist, auch wenn konkrete Ärzte nicht benannt werden, regelmäßig keine Beauftragung des Krankenhauses (mit der Folge möglicher Amtshaftung) zu sehen, sondern eine Beauftragung individueller Ärzte als Privatpersonen (OLG Oldenburg VersR 1996, 59, 60; Ahrens, aaO Rn. 35).

b) Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den an das Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie „z. Hd.“ der Beklagten adressierten Gutachtenauftrag der Staatsanwaltschaft gegeben, zumal darin die Beklagte angeredet und um Begutachtung gebeten wird (Anlage 1 im Anlagenbd. Klägerin). Aus den beigezogenen (rekonstruierten) Strafakten ergibt sich zudem, dass die Beklagte persönlich durch Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 09.03.2004 als Sachverständige geladen worden ist (Beiakte 4 KLs 21 Js 461/03 (47/12) („Handakte RA H.“) Bd. II Bl. 219, Ladungsplan Bl. 219a). Ein Sachverständiger ist der Haftung nach § 839a BGB ausgesetzt, wenn er von einem Gericht in einem konkreten Verfahren bestellt worden ist, um Erfahrungssätze oder Kenntnisse zu vermitteln, Tatsachen festzustellen und/oder aus dem Tatsachenstoff Schlussfolgerungen zu ziehen. Im Zivilprozess erfolgt die Ernennung regelmäßig in Form eines Beweisbeschlusses (§§ 358, 358a Satz 2 Nr. 4, 359 ZPO), während sich das Strafgericht (§§ 72 ff. StPO) mit einer einfachen Beweisanordnung des Vorsitzenden – wie hier – begnügen kann (vgl. BGH NStZ 1982, 432). Zwingend ist ein förmlicher Beschluss nicht (MünchKomm-BGB/Wagner, aaO Rn. 7; KK-StPO/Krehl, 7. Aufl. § 244 Rn. 104). Dementsprechend lautet auch die Festsetzung der Entschädigung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 11.05.2004 auf „R. Ärztin“ (Beiakte 4 KLs 21 Js 461/03 (47/12) („Handakte RA H.“) Bd. II Bl. 270), also auf die Beklagte persönlich. Entsprechendes gilt für die Festsetzung betreffend den Hauptverhandlungstermin am 24.05.2004 (Beiakte 4 KLs 21 Js 461/03 (47/12) („Handakte RA H.“) Bd. II Bl. 296). Darüber hinaus ist in dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 24.05.2004, in dem das mündliche Gutachten erstattet wurde, die Beklagte persönlich als Sachverständige verzeichnet (Beiakte 4 KLs 21 Js 461/03 (47/12) („Handakte RA H.“) Bd. II Bl. 287).

 

Unrichtigkeit des Gutachtens / Amtspflichtverletzung

Das im Strafprozess gegen den Kläger erstattete Gutachten der Beklagten ist in mehreren entscheidenden Punkten unrichtig.

a) Das Merkmal der Unrichtigkeit im Sinne des § 839a Abs. 1 BGB erschließt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 742/01, S. 65 ff.) und ist daher ausfüllungsbedürftig. Die Vertretbarkeit der Ansicht des Gerichtssachverständigen (Ch. Huber, Das neue Schadensersatzrecht (2003) § 5 Rn. 58) stellt kein geeignetes Kriterium zur Verneinung der Haftung dar. Insoweit wird im Schrifttum mit Recht daran gezweifelt, ob es überhaupt Fälle geben könne, in denen die Meinung eines Sachverständigen unvertretbar falsch sei, zumal es doch fast immer einen Kollegen gebe, „der – wenn auch nicht den größten, aber doch relativ großen Unsinn – als noch vertretbar bezeichnen wird“ (Jaeger/Luckey, Das neue Schadensersatzrecht (2002) Rn. 418; Staudinger/Wöstmann, aaO Rn. 9). Die „Richtigkeit“ des Gutachtens ist vielmehr an Hand der Aufgabe des Sachverständigen und der Funktion seines Gutachtens zu messen. Demnach stellt sich ein Gutachten jedenfalls dann als unrichtig dar, wenn prozessuale und fachliche Standards nicht eingehalten sind.

aa) Unrichtig ist ein Sachverständigengutachten, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht – auch: wenn die festgestellten Tatsachen überhaupt nicht existieren (MünchKomm-BGB/Wagner, aaO Rn. 19) –, die Befunderhebung, soweit nicht vom Gericht vorgegeben, fehlerhaft oder unvollständig ist (Palandt/Sprau, BGB 76. Aufl. § 839a Rn. 3) oder wenn das Gutachten aus Befundtatsachen (SaarlOLG OLGR 2009, 196, 197) bzw. dem festgestellten Sachverhalt falsche Schlüsse zieht (BGHZ 198, 265, 269 Rn. 17; Knerr in Geigel, aaO Rn. 6). Kann die Beweisfrage vom Sachverständigen nicht exakt im Sinne einer mathematischen Genauigkeit ermittelt werden, ist ihm ein Bewertungsspielraum zuzugestehen (vgl. BGHZ 198, 265, 270 f. Rn. 20, zum Verkehrswertgutachten; Erman/Mayen, BGB 14. Aufl. § 839a Rn. 6). Soll der Gutachter über Erfahrungssätze Auskunft geben, so darf kein Lehrsatz aufgestellt werden, der nicht (mehr) gilt. Hat der Sachverständige aus einem gegebenen Tatsachenstoff Schlussfolgerungen zu ziehen, so muss der Schluss richtig sein. Ist nur ein Wahrscheinlichkeitsurteil möglich, dann darf der Sachverständige keine Sicherheit vorspiegeln, sondern muss sich auf einen Wahrscheinlichkeitsschluss beschränken und den Wahrscheinlichkeitsgrad richtig angeben (MünchKomm-BGB/Wagner, aaO Rn. 19).

bb) Kommt es auf fachliche Meinungen an, hat der Sachverständige sein Gutachten entweder an allgemein vertretenen Ansichten auszurichten oder deutlich zu machen, dass seine in dem Gutachten vertretene Auffassung auf einer anderen (Minder-) Meinung beruht. Im letztgenannten Fall muss er darlegen, welche nennenswerten Gegenauffassungen bestehen, wie diese begründet werden und warum er diesen nicht gefolgt ist (Jaeger/Luckey, aaO Rn. 419; Bruckner/Neumann MDR 2003, 906, 907). Gleiches sollte im Grundsatz aber auch dann gelten, wenn sich der Gutachter der „herrschenden Meinung“ anschließt, dagegen aber eine nicht von der Hand zu weisende abweichende Auffassung besteht. Denn nur auf diese M. W.e wird der Sachverständige seiner Pflicht gerecht, dem Gericht eine umfassende Entscheidungshilfe zu liefern. Das Gutachten wird dadurch für den Leser nachvollziehbar und erfüllt somit eine Grundvoraussetzung, die an jedes Gutachten gestellt wird (Bruckner/Neumann MDR 2003, 906, 907).

d) Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass das Gutachten der Beklagten einen grundsätzlichen Fehler (nachfolgend unter aa)), Fehler im Berichtsteil (bb)) und Fehler im schlussfolgernden Teil (cc)) aufweist und damit unrichtig ist. Diese Fehler finden sich nicht nur in dem schriftlichen Gutachten vom 21.08.2003, sondern sind auch in das vor der Jugendkammer erstattete mündliche Gutachten eingegangen, welches letztlich für die strafrechtliche Verurteilung des Klägers (mit-) ursächlich war (dd)).

 

Verschulden:

Die für die Gutachterhaftung (zumindest) erforderliche grobe Fahrlässigkeit ist nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme zu bejahen.

a) Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGHZ 198, 265, 273 Rn. 26).

aa) Dieser Maßstab gilt gleichermaßen für die Haftung des Sachverständigen nach § 839a BGB; der Gutachter muss unbeachtet gelassen haben, was jedem Sachkundigen hätte einleuchten müssen, und seine Pflichtverletzung schlechthin unentschuldbar sein (BGHZ 198, 265, 273 Rn. 27; SaarlOLG OLGR 2009, 196, 198; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.01.2017 – 2 U 119/14, juris Rn. 38; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts 2. Aufl. Rn. 677). Für die Annahme grober Fahrlässigkeit des Sachverständigen nach § 839a BGB kommt es nicht darauf an, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens jedermann, auch den entscheidenden Richtern, auf Grund nahe liegender Überlegungen hätte einleuchten müssen. Maßgebend ist insoweit vielmehr die Perspektive des Sachkundigen. Das Gericht bedient sich der Hilfe des Sachverständigen, weil es über die nötige eigene Sachkunde nicht verfügt. Es ist deshalb auch typischerweise nicht ohne weiteres in der Lage, fachliche Mängel des Gutachtens zu erkennen, weshalb seiner „Billigung“ keine ein grobes Verschulden des Sachverständigen generell ausschließende Bedeutung zukommt.

bb) Die Billigung des Gutachtens des Sachverständigen im Ausgangsprozess ist in aller Regel gerade Voraussetzung für die Haftung des Sachverständigen gemäß § 839a BGB, weil diese nur dann eingreift, wenn die Entscheidung des Ausgangsprozesses auf seinem Gutachten – und damit auch auf dessen Billigung durch die Gerichte des Ausgangsprozesses – beruht. Wollte man annehmen, die Billigung des Gutachtens und der Vorgehensweise des Sachverständigen durch die Gerichte des Ausgangsverfahren lasse ein grobes Verschulden des Sachverständigen entfallen, liefe die Haftung nach § 839a BGB weitgehend leer und würde praktisch bedeutungslos. Der Haftungsprozess gegen den gerichtlichen Sachverständigen dient zwar im engeren Sinne nicht der Fehlerkontrolle des Vorprozesses selbst, wohl aber der Kontrolle der Tätigkeit des dort beauftragten Sachverständigen (BGH, Beschluss vom 24.07.2014 – III ZR 412/13, juris Rn. 3). Die Beschränkung der Haftung des vom Gericht beauftragten Gutachters dient laut den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/7752, 28) der inneren Freiheit, derer er bedarf, um sein Gutachten unabhängig und ohne Druck eines möglichen Rückgriffs erstatten zu können (BGHZ 198, 265, 273 Rn. 27; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.01.2017 – 2 U 119/14, juris Rn. 38). Im Einzelfall kann es gerechtfertigt sein, von einem bestimmten äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des damit einhergehenden objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit zu schließen (BGHZ 198, 265, 273 f. Rn. 28). Allgemein unterliegt die Beurteilung des (Nicht-) Vorliegens grober Fahrlässigkeit der tatrichterlichen Würdigung (BGHZ 198, 265, 274 Rn. 29). Die Darlegung und der Nachweis eines (mindestens) grob fahrlässigen Verschuldens des gerichtlichen Sachverständigen obliegen dem Geschädigten (BGHZ 198, 265, 274 Rn. 29; SaarlOLG OLGR 2009, 196, 197).

b) Die Berufung meint, wenn die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens der Beklagten so evident gewesen wäre, hätte sie in Kenntnis dieser Entscheidung sowohl dem Bundesgerichtshof als auch den mit den Wiederaufnahmeanträgen befassten Gerichten auffallen müssen. Bereits der Umstand, dass keinem der mit der Revision bzw. Wiederaufnahme befassten Gerichte die angebliche evidente Fehlerhaftigkeit des Gutachtens aufgefallen sei, spreche gegen die grob fahrlässige Erstattung eines falschen Gutachtens durch die Beklagte (Bd. IV Bl. 666 d. A. Abs. 5). Mit dieser Begründung lässt sich grobe Fahrlässigkeit nicht verneinen.

aa) Für die Annahme grober Fahrlässigkeit des Sachverständigen nach § 839a BGB kommt es, wie oben ausgeführt, nicht darauf an, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens jedermann, auch den entscheidenden Richtern, auf Grund nahe liegender Überlegungen hätte einleuchten müssen. Maßgebend ist insoweit vielmehr – wie das Erstgericht im Ansatz zutreffend gesehen hat (Bd. III Bl. 522 d. A. unten) – die Perspektive des Sachkundigen.

bb) Das Landgericht hat unter ausführlicher und zutreffender Darstellung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung richtig ausgeführt, dass einer Billigung des Gutachtens der Beklagten durch die Gerichte des Strafverfahrens keine ein grobes Verschulden der Sachverständigen generell ausschließende Bedeutung zukommt (Bd. III Bl. 522 f. d. A.). Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist zu ergänzen, dass zudem im Revisionsverfahren und im Wiederaufnahmeverfahren andere Prüfungsmaßstäbe als derjenige im Rahmen der erstinstanzlichen strafrechtlichen Verurteilung durch das Landgericht gelten.

dd) Diese gravierenden methodischen Defizite sind schlechthin unentschuldbar. Bei den vorstehend im Einzelnen erörterten Fehlern geht es weder um die – im Einzelfall zu definierende – „innere Freiheit“ eines Sachverständigen oder die Möglichkeit abweichender Bewertungen im Rahmen eines Beurteilungsspielraums. Vielmehr handelt es sich um die mehrfache Verletzung von nicht in Frage zu stellenden methodischen Prinzipien. Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. St. in dem Gutachten vom 27.04.2017 klargestellt, dass er deswegen auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 30.07.1999 von Mindestanforderungen gesprochen und nur dieses Mindestmaß an die Überprüfung der Gutachten der Beklagten angelegt hat, weil in der wissenschaftlichen Literatur, wie auch von Frau Prof. Dr. G. ausgeführt, weitergehende Standards beschrieben sind (Bd. VIII Bl. 1431 d. A.). Dem Sachverständigen ist auch aus rechtlicher Sicht darin beizupflichten, dass die Übernahme eines Auftrags, als Sachverständiger tätig zu werden, die Selbstprüfung voraussetzt, ob die erforderliche – und vom Auftraggeber vorausgesetzte – hinreichende Sachkunde vorhanden ist. Die vielfache Verletzung grundlegender methodischer Prinzipien bei der Durchführung eines Sachverständigenauftrags hat in der Tat derjenige zu verantworten, der sich als Sachverständiger ernennen lässt (Bd. VIII Bl. 1432 d. A.) und tätig wird.

  

Kausalität:

5. Die Kausalität (nachfolgend unter b)) und der Schaden (c)) sind zwar nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begründung (a)), dafür aber nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme zu bejahen.

a) Das Landgericht hat ausgeführt, es genüge, dass das Gutachten neben anderen Beweismitteln zur Überzeugungsbildung des Gerichtes beigetragen habe, wobei in der Literatur darauf verwiesen werde, dass im Sinne der conditio sine qua non-Formel zu fragen sei, ob die gerichtliche Entscheidung ohne das unrichtige Gutachten genauso ausgefallen wäre. Da aus den Urteilsgründen der 5. Strafkammer hervorgehe, dass diese sich der fachkundigen Einschätzung der Beklagten anschließe und auf Grund dieser Erkenntnisse zu ihrer Entscheidung gelangt sei, stehe eine Mitursächlichkeit des Gutachtens der Beklagten fest. Soweit die Beklagte behaupte, die 5. Strafkammer wäre auch ohne ihr Gutachten zu der gleichen Überzeugung hinsichtlich der Einschätzung der Aussagen der Zeugin S. gelangt, stehe dem bereits die Tatsache entgegen, dass das Gericht die Sachverständige überhaupt zugezogen habe. Eine ausschließliche eigene Beurteilungskompetenz der 5. Strafkammer sei nicht ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar. Sie ergebe sich auch durch die Entscheidungsbegründung des Strafgerichtes selbst nicht, da das Strafgericht sich gerade auf die Darstellungen der Sachverständigen gestützt habe und nicht nur auf eigene, davon völlig unabhängige Kenntnisse (Bd. III Bl. 521 f. d. A.). Dem Beweisangebot der Beklagten auf Vernehmung der Richter der 5. Strafkammer zum Beweis der Behauptung, die Strafkammer wäre auch ohne ihr Gutachten zu einer Überzeugung betreffend der Glaubhaftigkeit der Zeugin S. gelangt, sei nicht nachzugehen gewesen, da einer solchen Beweiserhebung das Beratungsgeheimnis zwingend entgegenstehe (Bd. III Bl. 522 d. A.). Diese Auffassung überzeugt nicht.

b) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass ein Beruhen der Entscheidung auf dem Gutachten jedenfalls vorliegt, wenn das Gutachten tragend für die Entscheidung geworden ist (Soergel/Spickhoff, aaO § 839a Rn. 37). Es reicht aus, wenn das Gutachten mitursächlich geworden ist, also neben anderen Beweismitteln zur Überzeugungsbildung des Gerichts beigetragen hat (Soergel/Spickhoff, aaO; jurisPK-BGB/Zimmerling, 8. Aufl. § 839a Rn. 15).

aa) Damit ist allerdings die Frage, wie im Regressprozess das schadensursächliche Geschehen des Verfahrens, in dem der gerichtliche Sachverständige tätig war, zu beurteilen ist, noch nicht beantwortet. Die Erwägungen des Landgerichts wie auch der Parteien haben sich insoweit bislang ausschließlich auf die Sicht der im Strafprozess gegen den Kläger erkennenden Richter bezogen. Auch die Berufung macht geltend, die Entscheidung der Strafkammer wäre, wie erstinstanzlich vorgetragen und durch das Zeugnis der Berufsrichter Herr Allmers und Herr Weber und der Schöffen Frau R. und Herr Sch. unter Beweis gestellt, auch ohne das Gutachten der Beklagten identisch ausgefallen (Bd. IV Bl. 664 d. A. Abs. 2). Bei einer rein kausalen Betrachtungsweise müsste das Regressgericht aufklären, wie das damals entscheidende Gericht tatsächlich geurteilt hätte, wenn es nicht zu einer – hier: unterstellt – unrichtigen Gutachtenerstattung gekommen wäre, also gegebenenfalls die im Ausgangsprozess tätigen Richter dazu als Zeugen vernehmen.

bb) Im Rahmen der Rechtsanwaltshaftung für forensische Fehlleistungen, die in einer schadenstiftenden gerichtlichen Entscheidung münden, wie auch im Rahmen der Amtshaftung wird ein solches Kausalitätsverständnis indes abgelehnt. Dort muss der Richter im Regressprozess nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten. Ist im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGHZ 36, 144, 154 f., zur Amtshaftung; 72, 328, 330; 124, 86, 96, zur Haftung des Konkursverwalters; BGH NJW 1996, 48, 49; NJW 2013, 540, 543 Rn. 26). Da der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der wirklichen Kausalität gebührt, kommt es nicht darauf an, welche Tatsachen das Inzidenzgericht mutmaßlich festgestellt hätte, sondern welche Beweiserhebungen nach Auffassung des Regressrichters zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind (BGHZ 133, 110, 112). Der Regressrichter hat zu prüfen, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGHZ 36, 144, 154 f.; 72, 328, 338; 79, 223, 226; 124, 86, 96; 145, 256, 261). Wird dem Rechtsanwalt vorgeworfen, der Misserfolg des Mandanten im Vorprozess sei auf mangelhaften Prozessvortrag zurückzuführen, hat das Regressgericht deshalb grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Inzidenzverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des dortigen Prozessbevollmächtigten unterbreitet worden wäre (BGHZ 133, 110, 111 f.; Senat, Urt. v. 14.08.2014 – 4 U 146/13, juris Rn. 47).

cc) Die Feststellung, wie der Prozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen, ist nach § 287 ZPO zu treffen, weil es sich um ein Element der schadensausfüllenden Kausalität handelt (BGH NJW 1988, 3013, 3015). Die Schadensersatzklage ist als gewöhnlicher Zivilprozess zu führen, für den die allgemeinen Regeln – insbesondere die Dispositionsmaxime – gelten. Hat der Anwalt die Interessen seines Auftraggebers im Vorprozess nicht ordnungsgemäß vertreten, gewinnt die Frage, ob der Rechtsstreit bei vertragsgerechtem Verhalten günstiger ausgegangen wäre, in der Regel allein als Voraussetzung für die Entstehung eines Schadens Bedeutung. Dann ist darüber, wie der Prozess hätte enden müssen, nach den Verfahrensgrundsätzen des § 287 ZPO zu befinden (vgl. BGH NJW 1988, 3013, 3015). Diese Vorschrift stellt den Richter insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Beweiserhebungspflicht freier. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen ein Sachverständigengutachten anzuordnen ist, bleibt danach dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters überlassen (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Unterschied zu den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO kann er von einer weiteren Beweisaufnahme absehen, wenn ihm bereits hinreichende Grundlagen für ein Wahrscheinlichkeitsurteil zur Verfügung stehen (vgl. BGH BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Beweisantrag 1). Das hat für den Geschädigten eine Beweiserleichterung zur Folge, bedeutet aber auf der anderen Seite auch, dass der Richter die Tatsachen nicht weiter aufzuklären braucht, wenn der Nachweis bisher nicht einmal ansatzweise geführt und bereits hinreichend erkennbar ist, dass die noch zur Verfügung stehenden Beweise nicht ausreichen werden, die Behauptung des Klägers mit Wahrscheinlichkeit zu belegen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Beweislastregeln des Ausgangsprozesses auch im Rechtsstreit gegen den Anwalt anzuwenden. Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich um Vorschriften des materiellen Rechts handelt und der Mandant nicht allein deshalb schlechter gestellt sein darf, weil der hypothetische Sieg im Vorprozess nunmehr eine notwendige Voraussetzung für die Bejahung eines Schadens darstellt, den grundsätzlich der Kläger nachzuweisen hat (vgl. BGHZ 30, 226, 232; BGH VersR 1976, 468, 469; NJW 1988, 3013, 3015; WM 1996, 1830). Auch über den hypothetischen Ausgang eines Strafverfahrens hat das Regressgericht nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu befinden (BGH NJW-RR 2007, 569, 573 Rn. 50; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 8. Aufl. Rn. 1936; Krause NStZ 2000, 225, 231 f.).

dd) Diese Grundsätze sind auf die Haftung des Gutachters zu übertragen (Kilian VersR 2003, 683, 687; Knerr in Geigel, aaO Rn. 11; ebenso Soergel/Spickhoff, aaO Rn. 40; jurisPK-BGB/Zimmerling, aaO Rn. 15; Stein/Itzel/Schwall, aaO Rn. 681; a. A. Mäsch AnwBl 2009, 855, 858).

(1) Der Wortlaut des § 839a BGB ordnet die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens an, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Der Begriff des Beruhens ist zunächst ein unbestimmter Rechtsbegriff und daher wertungsausfüllungsbedürftig. Ein Beruhen ist nicht bereits zwingend zu bejahen, wenn der gerichtlichen Entscheidung im Sinne einer natürlichen Kausalität ein Gutachten vorausgegangen ist. Deshalb geht die Auffassung von Mäsch (AnwBl 2009, 855, 858), es komme allein auf eine – nicht näher umschriebene – „wirkliche Kausalität“, nicht auf die Sicht des Regressgerichts an, schon von einem zu engen Verständnis des Wortlauts der Vorschrift aus. Ein Beruhen kann ohne weiteres verneint werden, wenn es auf das Gutachten nicht entscheidungserheblich ankam bzw. die gerichtliche Entscheidung sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. Das entspricht der Konzeption des § 839a BGB als deliktischer Schadensersatzanspruch. Dieser neue Haftungstatbestand wurde geschaffen, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige gegenüber den Verfahrensbeteiligten keiner Vertragshaftung unterworfen ist (BR-Drucks. 742/01, S. 65) und nach vorheriger Rechtslage die Haftung von dem ungeeigneten Differenzierungskriterium abhing, ob der Sachverständige beeidigt worden (dann Haftung auch für reine Vermögensschäden über § 410 ZPO als Schutzgesetz) oder unbeeidigt geblieben ist (dann Haftung nur für Verletzung absoluter Rechte, BR-Drucks. 742/01, S. 65 f.). Nicht bezweckt ist mit § 839a BGB hingegen eine vom Verfahrensausgang bei unterstellt richtigem Gutachten unabhängige Sanktionierung des Sachverständigen für sein falsches Gutachten.

(2) Die Befragung der Richter des Vorprozesses, wie ihre Entscheidung bei unterstellt richtigem Gutachten gelautet hätte, stellt keine geeignete Vorgehensweise zur Ermittlung der Kausalität dar. Die Klärung dieser Frage im Wege des Zeugenbeweises durch Vernehmung der Vorderrichter würde allein auf die Feststellung hinauslaufen, ob die Richter damals in dem nunmehr bekundeten Sinne entschieden hätten, ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung dann zutreffend gewesen wäre. Zudem hinge der Ausgang des Regressprozesses von bloßen Zufällen ab, wenn Vorderrichter verstorben, nicht mehr vernehmungsfähig oder nicht erreichbar wären oder wenn sie keine eindeutige Aussage (mehr) über ihre damalige hypothetische Entscheidung treffen könnten. Das wird besonders sinnfällig, wenn es – wie hier – um die Entscheidung eines mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzten Kollegialgerichts geht, bei dem zudem, wie das Landgericht an sich zutreffend bemerkt hat, eine Beratung und Abstimmung erforderlich ist. Überdies sind Gestaltungen denkbar, in denen zwar die Unrichtigkeit des Gutachtens feststeht, allein daraus aber ohne (neue) weitere Begutachtung oder Erhebung anderer Beweise kein Endergebnis herzuleiten ist. Dann kann der Vorderrichter als Zeuge überhaupt keine Aussage dazu treffen, wie die prozessordnungsgemäße Endentscheidung gelautet hätte.

(3) Nur wenn das mit dem Schadensersatzanspruch befasste Gericht sich sämtlicher bei ihm zulässiger Beweismittel bedienen darf, vermag es eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung zu gewinnen, ob der Kläger einen im Rechtssinne ersatzfähigen Schaden erlitten hat. Wäre der Richter des Schadensersatzprozesses gehalten, sich hinsichtlich seiner Feststellungen auf die Aufklärungsmöglichkeiten zu beschränken, die dem Richter des (gedachten) Vorprozesses ohne die Pflichtverletzung des Gutachters im damaligen Zeitpunkt zur Verfügung gestanden haben würden, so könnte das dazu führen, dass zum Teil das eintritt, was im Schadensersatzprozess gerade vermieden werden soll, dass nämlich der dort tätige Richter darauf achtet, wie der Richter des Vorprozesses – jedenfalls hinsichtlich der Verfahrensgestaltung – entschieden haben würde. Denn die Frage, welche Aufklärungsmöglichkeiten damals bestanden haben würden, kann in vielen Fällen schwerlich losgelöst von der speziellen Verfahrensgestaltung durch das seinerzeit befasste Prozessgericht beantwortet werden und hängt von vielen – nun hypothetischen – Faktoren ab. Von diesem unzuverlässigen Beurteilungsmaßstab soll aber im Interesse eines gerechten Ergebnisses der Schadensersatzprozess, bei dem es nicht um Durchführung oder Wiederholung des Vorprozesses, sondern um die Ermittlung des zu ersetzenden Schadens geht, wie er sich im gegenwärtigen Zeitpunkt darstellt, gerade freigestellt sein (BGHZ 72, 328, 331, 332; BGH ZIP 1984, 221, 222).

(4) Dem Kläger darf im Wege des Schadensersatzes nicht mehr zugesprochen werden, als das, worauf er rechtmäßig Anspruch hat (BGHZ 145, 256, 261; BGH NJW 2000, 1572, 1573; G. Fischer in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung 4. Aufl. § 5 Rn. 107, jeweils zur Rechtsanwaltshaftung). Wenn daher im Regressprozess – aus welchen Gründen auch immer – bessere oder andere Erkenntnismöglichkeiten vorhanden sind, als sie dem für den (durchgeführten oder unterbliebenen) Vorprozess zuständigen Gericht zur Verfügung standen, dann entspricht es, wie im Rahmen der Rechtsanwaltshaftung, der materiellen Gerechtigkeit, ihm deren Verwendung nicht zu versagen.

(5) Dieses Verständnis der Sachverständigenhaftung kommt auch in der Entstehungsgeschichte des § 839a BGB zum Ausdruck. In den Gesetzesmaterialien heißt es:

„Mit der Regelung soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Rückgriff auf den Sachverständigen für den in einem Rechtsstreit auf Grund eines falschen Sachverständigengutachtens Unterlegenen oft die einzige Möglichkeit ist, materielle Gerechtigkeit zu erlangen. Dies birgt freilich auch die Gefahr in sich, dass rechtskräftig abgeschlossene Prozesse im Gewand des Sachverständigenhaftungsprozesses neu aufgerollt werden.“ (BR-Drucks. 742/01, S. 66; s. auch Reinert in Bamberger/Roth, BeckOK BGB Stand 15.06.2017 § 839a Rn. 4).

An Hand dieser Gesetzesbegründung wird deutlich, dass der neue Haftungstatbestand des § 839a BGB der Verwirklichung materieller Gerechtigkeit und nicht einer davon losgelösten Sanktionierung des Gerichtssachverständigen für ein grob fahrlässig oder vorsätzlich unrichtiges Gutachten dienen sollte. Da das Ergebnis des rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozesses aber schon auf Grund der vom Haftungskläger geltend gemachten Unrichtigkeit in Frage steht, gewinnt die Frage des Ausgangs des Vorprozesses bei (unterstellt) richtigem Gutachten maßgebliche Bedeutung. Stimmen insoweit die Darstellungen der Parteien – wie hier – nicht überein, führt an der Aufklärung der streitigen Punkte kein Weg vorbei. Die Wortwahl der Gesetzesbegründung („Gefahr“, „rechtskräftig abgeschlossene Prozesse“, „neu aufgerollt“) lässt keinen Zweifel daran, dass es Aufgabe des Regressgerichts ist, je nach Einlassung des beklagten Sachverständigen zur Haftungsklage gegebenenfalls das Ergebnis des Vorprozesses einer neuen, eigenständigen Prüfung zu unterziehen (vgl. Brückner/Neumann MDR 2003, 906, 909: „logische und unabdingbare Folge der neuen gesetzlichen Regelung“).

(6) Schließlich steht dieser Sichtweise die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Unterlassen eines Rechtsmittels im Sinne des § 839a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat es für den Ursachenzusammenhang zwischen der unterbliebenen Anhörung des Sachverständigen und dem Schaden ausreichen lassen, wenn infolge der gebotenen Beantragung einer Anhörung die Verwertbarkeit des fehlerhaften Gutachtens als Grundlage für die der Partei ungünstige klageabweisende Entscheidung im Vorprozess beseitigt worden wäre (BGHZ 173, 98, 102 Rn. 11). In einem solchen Fall ist eine weitergehende Prognose darüber, wie der Vorprozess mutmaßlich im Ergebnis ausgefallen wäre, – anders als bei einer dem Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen stattgebenden Entscheidung – nicht erforderlich (BGHZ 173, 98, 102 Rn. 12).

ee) Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für alle haftungsbegründenden Tatsachen, insbesondere für die Kausalität zwischen Gutachten und Entscheidung, den Schaden und die Kausalität zwischen Entscheidung und Schaden (Knerr in Geigel, aaO Rn. 17; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO Rn. 42; Kilian VersR 2003, 683, 688). Da diese Punkte hier streitig sind, waren sie vom Kläger zu beweisen.

(1) Im ersten Rechtszug hat die Beklagte in der Klageerwiderung vom 05.06.2014 dargelegt, es fehle an der Kausalität des Gutachtens für die Entscheidung der Jugendkammer. Aus dem Strafurteil selbst ergebe sich, dass die Strafkammer auch ohne das vorläufige Gutachten und die mündliche Erläuterung der Beklagten von der Schuld des Klägers vollumfänglich überzeugt gewesen sei (Bd. I Bl. 178 d. A.). Ferner ist in der Klageerwiderung die Zeugin M. S. zum Beweis der Tatsache benannt, dass die von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit der Anklage vom 27.10.2003 gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe zutreffend seien (Bd. I Bl. 180 f. d. A.; die letzten beiden Worte fehlen in der Klageerwiderung, sind aber zweifelsfrei sinngemäß zu ergänzen). Weiter hat die Beklagte im Schriftsatz vom 17.09.2014 durch Zeugnis der M. S. und unter Verwahrung gegen die Beweislast durch Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass das, was dem Kläger in dem Strafverfahren vorgeworfen worden sei, aus aussagepsychologischer Sicht mit der in dem schriftlichen Gutachten festgehaltenen Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert sei (Bd. II Bl. 334 d. A. Mitte). Weiter hat die Beklagte unter Beweisantritt durch Zeugnis der M. S. dargelegt, der Freispruch vor dem Amtsgericht Neunkirchen sei lediglich deswegen erfolgt, weil die Zeugin unter Berufung auf § 55 StPO die Aussage verweigert habe. In diesem Zusammenhang zu bestreiten sei auch der Vortrag, dass die Zeugin S. nach Belehrung über eine eigene Falschaussage die Aussage verweigert habe. Sie habe vielmehr im Hinblick darauf, dass sie mit einer Aussage einen Angehörigen belasten würde, die Aussage verweigert (Bd. II Bl. 334 d. A. unten).

(2) In der Berufungsbegründung hat die Beklagte auf ihren gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag nebst Beweisangeboten Bezug genommen (Bd. IV Bl. 684 d. A. unter –E –).

(3) In der Anschlussberufungserwiderung hat die Beklagte erneut bestritten, dass wenn sie zu dem Ergebnis gekommen wäre, die Mindestvoraussetzungen für die Anwendung der Aussageanalyse seien erfüllt, dies dazu geführt hätte, dass eine Substantiierung des Erlebnisgehaltes der Aussage mit aussagepsychologischen Mitteln nicht möglich sei. Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte die 5. Strafkammer den Kläger auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme verurteilt. Zum Beweis hat sich die Beklagte unter Verwahrung gegen die Beweislast auf das Zeugnis der beiden mitwirkenden Richter der 5. Strafkammer und der beiden Schöffen bezogen (Bd. V Bl. 848 d. A.). Darüber hinaus hat die Beklagte in der Anschlussberufungserwiderung vorgetragen, die Strafkammer habe sich durch eigene Befragung unter anderem der Zeugin S. selbst davon überzeugt, dass die von der Zeugin gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe zutreffend seien. Die Beklagte habe keine Überzeugungsarbeit geleistet (Bd. V Bl. 851 d. A.).

ff) Unter Beachtung dieser Grundsätze und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Kläger bei pflichtgemäßer Begutachtung durch die Beklagte freizusprechen gewesen wäre.

 

Schaden:

c) Dem Kläger ist auf Grund des fehlerhaften Gutachtens der Beklagten und der zu Unrecht erfolgten strafrechtlichen Verurteilung ein ersatzfähiger Schaden entstanden.

aa) Nicht ersatzfähig ist derjenige Schaden, der zwar auf der gerichtlichen Entscheidung, aber nicht auf deren Unrichtigkeit beruht. Erweist sich die gerichtliche Entscheidung als trotz der unrichtigen Begutachtung materiellrechtlich zutreffend, liegt der dadurch vermittelte Schaden nicht mehr im Schutzbereich der Norm. Daher steht dem Anspruchsteller kein Schadensersatz zu, wenn er ohne das unzutreffende Gutachten zwar obsiegt hätte – oder hier: nicht strafrechtlich verurteilt worden wäre –, die gerichtliche Entscheidung aber ihrerseits materiellrechtlich unzutreffend ausgefallen wäre (Soergel/Spickhoff, aaO Rn. 40; Cahn, Einführung in das neue Schadensersatzrecht (2003) Rn. 164; so wohl auch jurisPK-BGB/Zimmerling, aaO Rn. 22: ersatzfähig ist der Schaden, der auf der durch das unrichtige Gutachten beeinflussten unrichtigen gerichtlichen Entscheidung beruht). Hier liegt es – wiederum – nicht anders als im Bereich der Anwaltshaftung (Soergel/Spickhoff, aaO Rn. 40; vgl. dazu BGHZ 133, 110, 111 ff., 115).

bb) Der das allgemeine Schadensrecht (§ 249 Abs. 1 BGB) beherrschende normative Schadensbegriff schließt einen Schadensersatzanspruch wegen solcher Positionen aus, die ihm im Vorprozess zu Recht zu- oder aberkannt worden sind (BGH NJW 2013, 540, 543 Rn. 25). Ein Geschädigter soll grundsätzlich im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als dasjenige, was er nach der materiellen Rechtslage hätte verlangen können. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die er keinen Anspruch hat, ist grundsätzlich kein erstattungsfähiger Nachteil (BGHZ 125, 27, 34; G. Fischer in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, aaO § 5 Rn. 98). Durch eine fiktive Entscheidung, die gerade mit diesem Inhalt nicht hätte ergehen dürfen, wird kein schutzwürdiger Besitzstand begründet (BGH NJW 2008, 440, 442 Rn. 21). Bei wertender Betrachtung kann nämlich der Verlust eines Rechtsstreits nicht als Schaden im Rechtssinne angesehen werden, wenn sich im Anwaltshaftungsprozess herausstellt, dass die unterlegene Partei den Vorprozess materiell-rechtlich zu Recht verloren hat, dieser also nach Auffassung des mit dem Anwaltshaftungsprozess befassten Gerichts im Ergebnis richtig entschieden worden ist. Der Umstand, dass die Partei bei sachgerechter Vertretung durch ihren Anwalt den Vorprozess gewonnen hätte, rechtfertigt es nicht, der Partei im Regressprozess gegen ihren Prozessbevollmächtigten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den sie nach materiellem Recht keinen Anspruch hatte. Auf diesen Fall trifft die Regel nicht zu, dass ein Schaden bereits dann bejaht werden kann, wenn die Partei einen Prozess verloren hat, den sie bei sachgemäßer Vertretung gewonnen hätte (BGH NJW 2013, 540, 543 Rn. 28). Da dieser normative Schadensbegriff das allgemeine Schadensersatzrecht beherrscht, muss er auch für die deliktische Haftung des Sachverständigen gelten.

cc) Auch unter Berücksichtigung des normativen Schadensbegriffs ist der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu bejahen. Wie vorstehend unter b) im Einzelnen dargestellt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich des Ergebnisses der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen zum Nachteil der Zeugin S. begangen hat. Deshalb ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger zwar nicht strafrechtlich verurteilt worden, die gerichtliche Entscheidung dann aber ihrerseits materiellrechtlich unzutreffend ausgefallen wäre.

 

 

Rechtsmittel:

Weiter hält die Berufung die Ausführungen des Landgerichts zur Erschöpfung des Rechtswegs durch den Kläger für rechtsfehlerhaft. Im Falle eines unbedingt gestellten Beweisantrages durch den Strafverteidiger des Klägers wäre diesem Antrag entweder stattgegeben worden oder der Antrag wäre durch Beschluss des Vorsitzenden zurückgewiesen worden bzw. es hätte der Verteidiger die Entscheidung der Kammer beantragen müssen. Die Stellung lediglich eines Hilfsbeweisantrags lasse dem Strafgericht Raum, im Wege der antizipierten Beweiswürdigung den Beweisantrag erst mit den Urteilsgründen zu bescheiden, was die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel eines Angeklagten nicht ausschöpfe (Bd. IV Bl. 669 d. A.). Diese Rüge hat keinen Erfolg.

a) Nach § 839a Abs. 2 BGB ist § 839 Abs. 3 BGB entsprechend anzuwenden. Folglich tritt die Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsmittel in diesem Sinne sind alle Rechtsbehelfe, die eine Abwendung des Schadens ermöglichen können (Soergel/Spickhoff, aaO Rn. 46). Erfasst sind alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten (Soergel/Spickhoff, aaO Rn. 46), und die bestimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte instanzbeendende gerichtliche Entscheidung zu verhindern (BGHZ 173, 98, 100 Rn. 8). Insoweit ist etwa an Gegenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO), an Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, und an formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen (Ober-) Gutachtens (§ 412 ZPO) zu denken (BGHZ 173, 98, 100 f. Rn. 8). Darüber hinaus sind alle Rechtsmittel gemeint, die sich gegen die auf dem unrichtigen Gutachten beruhende gerichtliche Entscheidung selbst richten (BGH NJW-RR 2006, 1454, 1455 Rn. 11), insbesondere Berufung, Revision und Verfassungsbeschwerde (Soergel/Spickhoff, aaO Rn. 47). Sind mehrere Rechtsmittel vorhanden, muss der Geschädigte nach Maßgabe des § 839 Abs. 3 BGB das stärkste und effektivste wählen, um seinen Amtshaftungsanspruch nicht zu verlieren; das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Erfolglosigkeit des gewählten Rechtsmittels abzeichnet (Staudinger/Wöstmann, aaO § 839 Rn. 344). Für die Voraussetzungen des § 839a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB, also dafür, dass der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, ist der Sachverständige beweispflichtig (Staudinger/Wöstmann, aaO Rn. 28; Stein/Itzel/Schwall, aaO Rn. 681).

b) Die Berufung legt indes schon nicht dar, dass ein unbedingt gestellter Beweisantrag anders als ein Hilfsantrag zu einem anderen Verfahrensausgang im Strafverfahren geführt hätte. Richtig ist zwar, dass in Hilfs- und Eventualbeweisanträgen die Erklärung des Verzichts auf eine der Urteilsverkündung vorausgehende Antragsablehnung durch Beschluss liegt und die Nichterhebung des Beweises trotz Eintritts der Bedingung erst im Urteil begründet werden muss (BGHSt 32, 10, 13; KK-StPO/Krehl, 7. Aufl. § 244 Rn. 93). Sowohl beim Hauptals auch beim Hilfsantrag kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen aber, wie geschehen, nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen. Die Voraussetzungen für die Anhörung eines weiteren Sachverständigen hat die Jugendkammer IV auf der Grundlage des damaligen Erkenntnisstandes ohne Rechtsfehler verneint, weil insbesondere nicht ersichtlich war, dass ein neuer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt hätte (Anlage 1 im Anlagenbd. Kläger, S. 22 f.).

c) Das Nichteinholen eines Privatgutachtens im Strafprozess durch den jetzigen Kläger fällt nicht unter § 839 Abs. 3 ZPO. Der Bundesgerichtshof hat in der von der Beklagten im Schriftsatz vom 09.10.2017 angeführten Entscheidung ausgesprochen, dass die Einholung eines Privatgutachtens, um Einwände gegen ein beanstandetes gerichtliches Sachverständigengutachten zu substantiieren, nicht zu den „Rechtsmitteln“ im Sinne von §§ 839a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB zählt (BGH, Beschluss vom 27.07.2017 – III ZR 440/16, juris Rn. 7). Zwar mag die Einholung und Vorlage eines Privatgutachtens die Aussicht dafür erhöhen, dass das Prozessgericht einem Antrag auf Einholung eines neuen (Ober-)Gutachtens Folge leistet. Eine nicht sachkundige Partei ist jedoch generell nicht verpflichtet, zur Substantiierung ihrer Einwendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einen Privatgutachter zu konsultieren. Dementsprechend kann es ihr nicht im Sinne von §§ 839a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB anspruchsausschließend zur Last fallen, wenn sie dies unterlassen hat (BGH, aaO).

 

Verjährung:

7. Das Landgericht hat die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede(§ 214 Abs. 1 BGB) mit Recht nicht durchgreifen lassen.

a) Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegende streitgegenständliche Anspruch sei im Jahre 2004 entstanden (erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.05.2004 und Verwerfung der Revision durch den Bundesgerichtshof). Für die Entstehung des Anspruchs seien die folgenden Wiederaufnahmeanträge unbeachtlich, da sie keine Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB darstellten. Unerheblich sind insoweit auch zunächst der – nach hiesiger Aktenlage zu Grunde zu legende – Verlust der Akte nach den Wiederaufnahmeanträgen vom 18.05.2005 und 15.12.2005, sowie die Stellung des dritten Wiederaufnahmeantrages erst am 05.09.2011 nach Wiederauffinden der Akte. Mit dem Erlass des Strafurteils und der Verwerfung der hiergegen eingelegten Revision sei der Anspruch nicht nur entstanden, sondern bei dem Kläger seien zu diesem Zeitpunkt auch die für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Kenntnisse betreffend des Vorliegens eines auf einem unrichtigen Gutachten basierenden Urteils bereits positiv vorhanden gewesen, weil er gewusst habe, dass er die vorgeworfenen Taten nicht begangen habe, und die Schuldnerin (d. h. die Beklagte) bereits gekannt habe. Jedoch sei dies allein nicht ausreichend, da für den Verjährungsbeginn auch eine Kenntnis betreffend die Umstände einer hier allein in Betracht kommenden groben Fahrlässigkeit bezüglich der fehlerhaften Gutachtenerstellung hinzutreten müsse. Der Zeitpunkt dieser Kenntniserlangung sei strikt vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung über die Unrichtigkeit des Gutachtens zu trennen. Während die Kenntnis betreffend der inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens bereits mit dessen Vorliegen eintrete, gelte dies für die Kenntnis der grob fahrlässigen fehlerhaften Erstellung gerade noch nicht. Anders als die Frage der Richtigkeit der Aussage des Gutachtens sei für letztere eine Kenntnis von methodischen Fehlern bei der Gutachtenerstellung nötig, und zwar solcher methodischer Fehler, die den Vorwurf eines grob fahrlässigen Handeln in Form eines erheblichen Abweichens von einem grundsätzlich einzuhaltenden wissenschaftlichen Standard begründeten. Hierfür seien das Vorliegen des Strafurteils wie auch die Verwerfung der Revision allein nicht ausreichend, weil jegliche Anhaltspunkte für (anspruchsbegründende) Fehler in Bezug auf die Erstellung des Gutachtens selbst noch gefehlt hätten. Da solche Punkte sich auch den mit der Sache befassten Gerichten nicht aufgedrängt hätten, fehlten auch Argumente für die Bejahung einer eigenen grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers. Auch mit der Vorlage der fachwissenschaftlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. R. sei die erforderliche Kenntnis beim Kläger noch nicht eingetreten. Diese Stellungnahme habe kein vollständiges fachwissenschaftliches Gutachten eines Sachverständigen dargestellt, sondern letztlich nur eine – wenn auch ausführliche – überschlägige Bewertung des im Strafurteil des Landgerichts Saarbrücken verwendeten Gutachtens. Hierbei müsse insbesondere beachtet werden, dass sich die Beurteilungen maßgeblich auf das im Strafverfahren auch berücksichtigte, aber für die Verurteilung eben nicht allein entscheidende schriftliche Gutachten der Beklagten bezogen hätten. Die Bewertung des mündlichen Gutachtens sei für den Sachverständigen Dr. R. auch gar nicht möglich gewesen, da ihm die Strafakten nicht zur Verfügung gestanden hätten und er die Belastungszeugin nicht habe befragen können. Weiterhin habe er seine Ausarbeitung selbst nicht in den Rang eines Gutachtens gestellt, sondern von einer gerade im wissenschaftlichen Sprachgebrauch anerkanntermaßen weniger fachmethodisch aufbereiteten und erarbeiteten Stellungnahme gesprochen. Feststellungen zu einem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder zumindest der zur Begründung desselben notwendigen Anknüpfungspunkte seien im Rahmen des Urteils in Sachen 2 O 77/05 durch das Gericht nicht veranlasst gewesen. Genau diese Kenntnisse hätte der Kläger aber zur schlüssigen Klageerhebung gegen die Gutachterin benötigt. Die rechtliche Belastbarkeit der Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.12.2007 (2 O 77/05) in dem Schmerzensgeldprozess der Zeugin S. gegen den Kläger sei zudem von der Rechtskraft dieses Urteils abhängig gewesen. Diese sei auf Grund eines von der dortigen Klägerin unter dem 15.01.2008 eingereichten Prozesskostenhilfeantrags verbunden mit einer Berufungseinlegung zunächst nicht eingetreten. Denn das Saarländische Oberlandesgericht habe daraufhin unter dem 18.03.2008 die Prozesskostenhilfe zugunsten der dortigen Zeugin S. bewilligt, und hat mithin ihrem Vorbringen eine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen und somit zu erkennen gegeben, dass es offensichtlich der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts nicht ohne weiteres zu folgen beabsichtige. Letztlich sei daher der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Zeitpunkt derjenige des Vorliegens des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. im Juli 2010 im Berufungsverfahren vor dem 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, in dem die sich aus der methodisch fehlerhaften Vorgehensweise ergebenden Voraussetzungen für den sich daraus ergebenden Vorwurf der grob fahrlässigen fehlerhaften Erstellung aufgezeigt worden seien. Verjährungsbeginn für den streitgegenständlichen Anspruch sei somit der 01.01.2011 gewesen. Die vorliegende Klage ist in Verbindung mit einem Prozesskostenhilfeantrag am 27.12.2013 und damit in unverjährter Zeit eingereicht worden. Die jetzigen Anträge seien auch von der ursprünglichen Antragschrift umfasst gewesen, da ein umfassender Feststellungsantrag gestellt war, und die Änderungen auf ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis erfolgt seien.

b) Diese sorgfältige Begründung trifft in allen wesentlichen Punkten zu.

aa) Im Grundsatz gilt auch für § 839a BGB die infolge der Schuldrechtsreform 2002 von 30 auf drei Jahre reduzierte Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (Brückner/Neumann MDR 2003, 906, 909). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger, d. h. der Geschädigte, von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Grob fahrlässige Unkenntnis wird insoweit der positiven Kenntnis gleichgestellt. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände sowie der Person des Gutachters (Schädigers) verjährt der Anspruch in spätestens zehn Jahren von der Entstehung an bzw. gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB spätestens in 30 Jahren nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (Stein/Itzel/Schwall, aaO Rn. 680).

bb) Das OLG Zweibrücken hat zu Schadensersatzansprüchen nach §§ 826, 823 Abs. 2, 852 a. F. BGB; 163, 154 StGB entschieden, dass, soweit ein gerichtlich bestellter Sachverständiger haftet, der Schaden bereits mit der ersten dem Geschädigten nachteiligen Entscheidung und nicht erst mit deren Bestätigung in den Rechtsmittelinstanzen entstanden ist (OLG Zweibrücken NJW-RR 2004, 27; ebenso Knerr in Geigel, aaO Rn. 15; Ahrens, aaO § 154 Rn. 59; Soergel/Spickhoff, aaO Rn. 51). Bereits in diesem Zeitpunkt verschlechtert sich die Vermögenslage des Geschädigten infolge des Fehlverhaltens des Schädigers. Die Möglichkeit einer Korrektur in einer weiteren Instanz begründet lediglich eine Unsicherheit darüber, ob der Schaden bestehen bleibt und endgültig wird (OLG Zweibrücken NJW-RR 2004, 27). Für die Entstehung des Anspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt nichts Anderes, weshalb diese Voraussetzungen hier mit Verkündung des Strafurteils der Jugendkammer IV vom 24.05.2004 gegeben waren.

cc) Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Geschädigte nur dann, wenn ihm dessen Name und Anschrift bekannt sind. Die Verjährungsfrist gegenüber dem Ersatzpflichtigen beginnt erst, wenn der Geschädigte keine begründeten Zweifel mehr an Person und Verantwortlichkeit hat (jurisPK-BGB/Lakkis, 8. Aufl. § 199 Rn. 111). Maßgeblich ist schon die Kenntnis von Tatsachen, aus denen die Verantwortlichkeit des konkreten Schädigers folgt, nicht auch deren rechtliche Würdigung. Ein Rechtsirrtum über die Verantwortlichkeit des Schädigers lässt daher den Fristbeginn nach Abs. 1 Nr. 2 unberührt (BGH VersR 1972, 394, 395; OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 1474, 1476 f.). Davon zu unterscheiden ist die Kenntnis des Geschädigten von zusätzlichen, die Haftung des Schädigers begründenden Umständen, etwa bei § 826 hinsichtlich der Sittenwidrigkeit und des vorsätzlichen Handelns des Schädigers (Spindler in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand 01.02.2017 § 199 Rn. 31). Darüber hinaus muss der Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände kennen. Es müssen sämtliche Tatsachen bekannt sein, die (subsumiert) den Anspruch begründen, darüber hinaus auch die anspruchsbegründenden Kausalitätsverläufe (jurisPK-BGB/Lakkis, aaO Rn. 115). Gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen die Kenntnis von entsprechenden Standards eines Berufs oder einer Branche, nach denen sich die Pflichtwidrigkeit im Rahmen eines entsprechenden Anspruchs beurteilt, kann der Geschädigte ohne die Kenntnis etwa industrieller Normen, wie der DIN, oder ärztlicher Standards nicht die Erfolgschancen einer Klage einschätzen (Spindler in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, aaO § 199 Rn. 24). Die Verjährung kann nur regulär anlaufen, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, Klage zu erheben (jurisPK-BGB/Lakkis, aaO Rn. 117). Die Kenntnis muss so weit gehen, dass der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann, dass er mithin alle Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs außer dem Schadensbetrag vernünftigerweise für gegeben halten muss und ihm deshalb angesichts der ihm bekannten Tatsachen eine Klageerhebung zuzumuten ist (BGH VersR 1967, 711, 712; BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. § 852 Rn. 23). Bei Ansprüchen, die ein Verschulden des Schädigers voraussetzen, ist die Kenntnis von Tatsachen erforderlich und ausreichend, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers und dessen Ursächlichkeit für den Schaden hinweisen und als naheliegend erscheinen lassen (BGB-RGRK/Kreft, aaO Rn. 26). Es ist aber weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH VersR 2009, 685, 688 Rn. 32; 2016, 551, 553 Rn. 14).

dd) Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung hemmt die Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes im Sinne der §§ 839a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB in (entsprechender) Anwendung des § 204 Abs. 1 BGB die Verjährung (Soergel/Spickhoff, aaO Rn. 51; jurisPK-BGB/Zimmerling, aaO Rn. 33). Andernfalls müsste der Geschädigte auf Grund der zeitlichen Abläufe den Primärrechtsschutz durch Rechtsmittel weiterverfolgen und Klage gegen den Gerichtssachverständigen erheben, dem er im Ausgangsverfahren nicht den Streit verkünden kann (Soergel/Spickhoff, aaO Rn. 51; jurisPK-BGB/Zimmerling, aaO Rn. 33). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 839 Abs. 3 BGB (BGHZ 189, 365, 378 Rn. 55 m. w. Nachw.) und ist auf Grund der in § 839a Abs. 2 BGB angeordneten Verweisung folgerichtig. In Bezug auf den Umfang des Primärrechtsschutzes ist im Rahmen des § 839a BGB ebenso wie im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB umstritten, ob dazu auch die Wiederaufnahme im Strafverfahren gehört (dagegen: Knerr in Geigel, aaO Rn. 13 unter Verweis auf Sinn und Zweck des § 839a Abs. 1 BGB; Staudinger/Wöstmann, aaO § 839 Rn. 342; Cahn, aaO Rn. 172; dafür: BGB-RGKR/Kreft, 12. Aufl. § 839 Rn. 529; Soergel/Vinke, aaO § 839 Rn. 218; MünchKomm-BGB/Papier, aaO § 839 Rn. 331; vermittelnd MünchKomm-BGB/Wagner, aaO § 839a Rn. 39: vorrangige Erhebung einer Restitutionsklage nur in den (seltenen) Fällen, in denen eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Sachverständigen bereits vorliegt oder die Einleitung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann, wie dies in §§ 580 Nr. 3, 581 Abs. 1 ZPO, 359 Nr. 2, 364 StPO vorausgesetzt wird).

c) Die unter dd) erörterte Streitfrage gewinnt vorliegend keine Bedeutung, weil selbst unter Zugrundelegung der für den Kläger ungünstigsten Auffassung unter Beachtung der unter cc) dargestellten Grundsätze eine Feststellungsklage nicht vor Zugang des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. im Juli 2010 zuzumuten war.

aa) Bei dem Anspruch aus § 839a BGB besteht im Unterschied zu sonstigen Schadensersatzansprüchen die Besonderheit, dass die Erstattung eines unrichtigen Gutachtens zur Begründung der Haftung nicht ausreicht, der Sachverständige vielmehr vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben muss, und dass das Vorliegen (mindestens) grober Fahrlässigkeit, wie oben ausgeführt, aus der Perspektive eines Sachkundigen (BGHZ 198, 265, 273 Rn. 27; SaarlOLG OLGR 2009, 196, 198; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.01.2017 – 2 U 119/14, juris Rn. 38; Stein/Itzel/Schwall, aaO Rn. 677), also hier eines Aussagepsychologen, zu beurteilen ist. Dazu ist der Kläger als früherer Bundeswehrbeamter des technischen Dienstes offenkundig nicht in der Lage. Entgegen der Auffassung der Streithelfer der Beklagten (Bd. VIII Bl. 1503 d. A.) lässt sich aus dem Schriftsatz des Rechtsanwalts Sch. in Lebach vom 22.10.2003 als des damaligen Verteidigers des Klägers nicht erkennen, dass die (gröbliche) Verletzung fachlicher Standards durch die Beklagte damals bereits bekannt gewesen wäre (vgl. Bd. VIII Bl. 1511 ff. d. A.). Andernfalls wäre auch kaum zu erklären, dass die Jugendkammer IV des Landgerichts Saarbrücken ohne Problematisierung der Einhaltung fachlicher Standards den Kläger danach zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt hätte.

bb) Unbeschadet der mit der Anspruchsgrundlage verbundenen Besonderheiten war dem Kläger bis zur Vorlage des Gutachtens des Prof. Dr. S. angesichts der ihm bekannten Tatsachen eine Klageerhebung nicht zuzumuten. Die von der Ehefrau des Klägers, der Zeugin R. K., in Auftrag gegebene fachwissenschaftliche Stellungnahme des Dr. R. vom 11.09.2006 (Beiakte 2 O 77/05 Bd. II Bl. 187 ff.) gelangt zwar zu dem Ergebnis, das Gutachten der Beklagten weise „eine Vielzahl handwerklicher und sachlicher Fehler auf. Eine große Zahl von Informationen deutet in Richtung eines ganz anderen Begutachtungsergebnisses, als es hier von der Sachverständigen formuliert wird.“ (Beiakte 2 O 77/05 Bd. II Bl. 226).

Angesichts des Misserfolgs sämtlicher vorangegangener Rechtsbehelfe, auch der beiden Wiederaufnahmeverfahren, war eine Feststellungsklage gegen die Beklagte dem Kläger in diesem Zeitpunkt noch nicht zuzumuten, zumal der Kläger zuvor mit seinen gegen die Glaubhaftigkeit der Belastungszeugin und den Inhalt des Gutachtens der Beklagten gerichteten Argumenten keinen Erfolg gehabt hatte.

d) Da das auf den 01.04.2010 datierte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. (Beiakte 2 O 77/05 bzw. 1 U 32/08 – 9 – Bd. V Bl. 611 ff.) den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 03.08.2010 zugestellt worden ist (Beiakte 2 O 77/05 bzw. 1 U 32/08 – 9 – Bd. VI Bl. 853), ist die Verjährung am 01.01.2011, 0 Uhr, angelaufen und wäre an sich gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Schluss des 31.12.2013, 24 Uhr, abgelaufen. Die Verjährung ist jedoch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB rechtzeitig durch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gehemmt worden.

aa) In dem angefochtenen Urteil ist – von der Berufung unangegriffen - festgestellt worden, dass die vorliegende Klage in Verbindung mit dem Prozesskostenhilfeantrag am 27.12.2013 und damit in unverjährter Zeit eingereicht worden ist (Bd. III Bl. 535 d. A.). Der Kläger hat am 27.12.2013 mittels Telefax (Bd. I Bl. 1 d. A.) und am 30.12.2013 in Urschrift eine – unbedingte – Klage vom 23.12.2013 eingereicht (Bd. I Bl. 19 d. A.) und vorab Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt (Bd. I Bl. 21 d. A.). Bei der Unterschrift „für D. L. Rechtsanwältin“ handelt es sich ersichtlich um die Unterschrift des der Gesellschaft der Prozessbevollmächtigten des Klägers (damals) ebenfalls angehörigen Rechtsanwalts Dr. S. Sch. (Bd. I Bl. 19, 34 d. A.).

bb) Für die Verjährungshemmung ist es unschädlich, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers dessen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst mit Schriftsatz vom 03.01.2014, beim Landgericht eingegangen am 06.01.2014 (Bd. I Bl. 37 d. A.), nachgereicht haben. Nach Wortlaut und Begründung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts soll es gerade nicht – wie nach der früheren Rechtsprechung zu § 203 Abs. 2 BGB a. F. – erforderlich sein, die Hemmung außer von dem bloßen Prozesskostenhilfeantrag davon abhängig zu machen, dass der Antrag ordnungsgemäß begründet, vollständig, von den erforderlichen Unterlagen begleitet und von der subjektiven Ansicht der Bedürftigkeit getragen ist. Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung wurde es als nicht angebracht angesehen, zum Nachteil des Bedürftigen für den Prozesskostenhilfeantrag besondere Anforderungen gesetzlich vorzugeben, die für den finanziell Leistungsfähigen im Rahmen der Verjährungshemmung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nicht gelten (BT-Drucks. 14/6040, S. 116). Demnach reicht es aus, wenn das Gesuch – was hier der Fall ist – den verfolgten Anspruch individualisiert, es braucht aber weder zulässig noch schlüssig oder gar begründet zu sein (Staudinger/Peters/Jacoby, aaO Neubearb. 2014 § 204 Rn. 116). Hingegen kann insbesondere die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO, wie geschehen, nachgereicht werden (MünchKomm-BGB/Grothe, aaO § 204 Rn. 67; Palandt/Ellenberger, aaO § 204 Rn. 30).

cc) Die anschließende Klagezustellung ist laut Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 15.05.2014 erfolgt (Bd. I Bl. 136 d. A.).

 

Leitsätze

1. Zur Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges aussagepsychologisches Gutachten im Strafprozess.

2. Im Schadensersatzprozess gegen den gerichtlichen Sachverständigen hat das Regressgericht nach dem Maßstab des § 287 ZPO über den hypothetischen Ausgang des Vorprozesses (hier: des Strafprozesses) zu befinden.

3. Sind im Regressprozess bessere oder andere Erkenntnismöglichkeiten vorhanden, als sie dem für den Vorprozess zuständigen Gericht zur Verfügung standen, dann entspricht es, wie im Rahmen der Rechtsberaterhaftung, der materiellen Gerechtigkeit, dem Schadensersatzkläger deren Verwendung nicht zu versagen.

4. Der normative Schadensbegriff gilt auch für die deliktische Haftung des gerichtlichen Sachverständigen.

5. Das Nichteinholen eines Privatgutachtens im Strafprozess fällt nicht unter § 839 Abs. 3 BGB (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - III ZR 440/16, NJW-RR 2017, 1105).