Die Begründetheit der Amtshaftungsklage

 

Im Rahmen der Begründetheitsprüfung ist zunächst die Frage des richtigen Beklagten zu klären (Passivlegitimation). Weiter ist zu prüfen, ob und inwieweit das Gericht an Entscheidungen der Behörden, insbesondere an bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte und an Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gebunden ist. Treten während des Amtshaftungsprozesses Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art hinzu, so hängen die Erfolgsaussichten der Klage auch davon ab, ob und inwieweit diese neuen Umstände im Amtshaftungsprozess zu berücksichtigen sind. Steht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Amtshaftungsprozess nicht fest, ob der Kläger eine anderweitige Ersatzmöglichkeit i. S. v. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, so ist dies bei der Tenorierung des Urteils zu berücksichtigen.

 

A. Richtiger Beklagter (Passivlegitimation)

 

 

Gem. Art. 34 Satz 1 GG trifft die Verantwortlichkeit für den durch eine Amtspflichtverletzung entstandenen Schaden grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger steht. Eine Ausnahme gilt nur für den sehr seltenen Fall eines Ausschlusses der Staatshaftung, der dazu führen kann, dass der Beamte selbst haftet. Die Haftung trifft immer eine bestimmte Körperschaft innerhalb des Staatsganzen. Gegen diese ist die Amtshaftungsklage zu richten. Eine Klage gegen die jeweilige Behörde (oder ein Gericht) ist unzulässig (OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2007 – 6 W 28/17).

 

 

I. Verantwortliche Körperschaft

 

„Körperschaft“ im Sinne des Art. 34 GG können nur öffentlich-recht­liche juristische Personen sein (z. B. Gemeinden, Landkreise, Bundesländer oder die Bundesrepublik), nicht aber juristische Personen des Privatrechts (BGHZ 49, 108, 115 f., etwa der TÜV oder ein Verein bürgerlichen Rechts, BGH NVwZ 1994, 823).

 

Welche Körperschaft im Einzelfall haftet, richtet sich entsprechend dem Wortlaut von Art. 34 Satz 1 GG danach, „in wessen Dienst“ der Amtsträger steht. Zur Bestimmung der haftenden Körperschaft haben sich mehrere Theorien entwickelt, von denen sich die sog. „Anvertrauenstheorie“ des BGH durchgesetzt hat:

  

Nach der „Funktionstheorie“ ist ausschlaggebendes Kriterium, wessen Aufgaben der handelnde Beamte wahrgenommen hat. Nach der „Anstellungstheorie“ haftet diejenige Körperschaft, die den handelnden Beamten angestellt hat. Die Anvertrauenstheorie des BGH kombiniert beide Ansätze. Entscheidend ist danach, „wer dem Amtsträger das Amt, bei des­sen Ausübung dieser fehlsam gehandelt hat, mit anderen Worten, wer dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat“ (BGHZ 53, 217, 219; BGH VersR 2006, 698.).

 

Im Regelfall haftet damit diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft, die den Amtsträger angestellt hat und ihn besoldet, nicht jedoch die Körperschaft, deren Aufgaben der Amtsträger im Einzelfall wahrnimmt. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung des Art. 34 Satz 1 GG („in deren Dienst er steht“). Außerdem geben meist nur der Anstellungsakt und die Anstellungskörperschaft dem Geschädigten eindeutige Anhaltspunkte.

 

Jedoch kann nicht immer an die „Anstellung“ als maßgebliches Kriterium angeknüpft werden, da das wahrzunehmende Amt dem Amtsträger nicht stets von der jeweiligen Anstellungskörperschaft anvertraut und übertragen wird. In diesen Ausnahmefällen ist darauf abzustellen, welche Körperschaft dem Amtsträger das konkrete Amt übertragen hat. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Fallgruppen:

 

 

Für den Amtsträger gibt es keine öffentlich-rechtliche Anstellungskörperschaft. Dies trifft insbesondere auf die Beliehenen und die Verwaltungshelfer zu. Für diese Amtsträger haftet die Körperschaft, die ihnen die zu erfüllende hoheitliche Aufgabe anvertraut hat (BGHZ 87, 202.).

 

Beispiele:

Für Pflichtverletzungen eines TÜV-Sachverständigen bei der Überprüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage haftet das Land, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGH NJW 1993, 1784.).

Für Pflichtverletzungen eines Zivildienstleistenden haftet nicht die anerkannte Zivildienststelle, sondern die Bundesrepublik Deutschland, weil diese die Beschäftigungsstelle gem. § 4 ZDG anerkannt und ihr damit hoheitliche Befugnisse gegenüber dem Zivildienstleistenden verliehen hat (BGH NJW 1992, 2882; BGH NVwZ 2001, 835.).

Die Kassenärztliche Vereinigung haftet für Mitglieder des Zulassungs- und Berufungsausschusses (BGH NJW-RR 1991, 475.).

Die AOK als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung haftet für ihre Bediensteten (OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 813.).

Das Land haftet für die Gutachterausschüsse gem. § 192 BauGB (BGH NVwZ 2001, 1074 f.).

 

Der Amtsträger hat gleichzeitig mehrere Dienstherren, die als Anstellungskörperschaft in Betracht kommen. Hierzu zählen die Beamten mit institutioneller Doppelstellung. Eine institutionelle Doppelstellung hat (nach bayerischem Recht) der Landrat inne. Er ist Beamter des Landkreises (vgl. Art. 31 BayLKrO) und zugleich Leiter des Landratsamts als untere Staatsbehörde (vgl. Art. 37 BayLKrO). Hier haftet jeweils die Körperschaft, deren Aufgabe der Landrat im haftungsbegründenden Fall wahrgenommen hat (BayVerfGH WM 1959, 1099; s.a. BGH VersR 2007, 497 zur Möglichkeit abweichender landrechtlicher Regelungen.).

Weitere Beamte mit Doppelstellung sind im Verhältnis zwischen Bund und Ländern die Oberfinanzpräsidenten und die Leiter der Oberfinanzkassen. Beide sind zugleich Bundes- und Landesbeamte (§§ 5, 9a, 10a des Gesetzes über die Finanzverwaltung), sofern nicht § 22 FVG anzuwenden ist.

Verletzt der Beamte gleichzeitig die Pflichten beider Ämter, so haften beide Dienstherren (BGH VersR 1966, 1049.).

 

Handelt der Amtsträger aufgrund der Weisung einer übergeordneten Behörde, so trifft die Haftung den Träger der Behörde, welche die rechtswidrige Weisung vorgenommen hat, da diese mit der Weisung die Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit des angeordneten Handelns übernimmt (BGH NJW 1977, 713; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 66.).

 

Auf die Übertragung des konkreten Amts kommt es ferner in den Fällen an, in denen der Amtsträger zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet wurde. Soweit die Körperschaft, zu der der Amtsträger abgeordnet worden ist, uneingeschränkt über dessen Dienste verfügen kann, haftet diese (BGHZ 34, 20; Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 26).

 

 

II. Beklagtenwechsel

 

Richtet der Kläger seine Amtshaftungsklage gegen eine Körperschaft, die nicht nach Art. 34 Satz 1 GG verantwortlich ist, so ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Der Kläger kann jedoch eine Klageabweisung verhindern, indem er einen Beklagtenwechsel vornimmt. Hierzu muss er zunächst erklären, dass er die Klage gegen den neuen Beklagten richte. Der Zustimmung des bisherigen Beklagten hierzu bedarf es in der ersten Instanz nur, wenn der Kläger den Beklagtenwechsel nach Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache vornimmt (§ 269 Abs. 1 ZPO analog). Der Zustimmung des neuen Beklagten bedarf es für die Wirksamkeit des Parteiwechsels im ersten Rechtszug nicht. Verweigert der neue Beklagte allerdings seine Zustimmung, so wird er zwar Partei, die bisherigen Prozessergebnisse entfalten aber keine Wirkung für und gegen ihn. Die Kosten des ausscheidenden Beklagten hat entsprechend § 269 ZPO der Kläger zu tragen.

  

Im zweiten Rechtszug bedarf es wegen § 269 Abs. 1 ZPO der Zustimmung des bisherigen Beklagten; außerdem muss der neue Beklagte zustimmen, da ihm eine Tatsacheninstanz genommen wird. Die Zustimmung darf nur dann nicht verweigert werden, wenn ihre Versagung einen Rechtsmissbrauch darstellen würde.

  

Ist der Beklagtenwechsel zulässig, so wird – nur – zwischen den neuen Parteien durch Endurteil entschieden, dem ein Zwischenurteil nach § 280 Abs. 2 ZPO über die Wirksamkeit des Beklagtenwechsels vorausgehen kann.

  

Bei unzulässigem Beklagtenwechsel ergeht ein Endurteil zwischen den alten Parteien. Diesem kann ebenfalls ein Zwischenurteil über die Unwirksamkeit des Beklagtenwechsels vorangehen. Ist der wirksame Partei- oder Beklagtenwechsel allein an der erforderlichen Zustimmung der neuen Partei gescheitert, so ergeht ein Endurteil nur im Verhältnis des Klägers zur neuen Partei; hier wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Im Verhältnis zur alten Partei ergeht Beschluss gem. § 269 ZPO.

 

 

III. Subjektive Klagehäufung (Streitgenossenschaft) 

  

Ist im Zeitpunkt der Klageerhebung unklar, ob der Beamte oder die Körperschaft schadensersatzpflichtig ist, empfiehlt es sich (trotz der Kostenfolge), beide Seiten zu verklagen. Wird in diesem Sinn eine Amtshaftungsklage (hier: gegen einen beamteten Oberarzt einer Universitätsklinik) wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten (hier: die Universitätsklinik) verbunden und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (BGH, Urteil vom 21.11.2017 - VI ZR 436/16; Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Februar 2004 - VI ZR 39/03).

 


B. Klageanträge und Tenorierung

 

Grundsätzlich hat der Kläger einen bezifferten Leistungsantrag zu stellen. Ein Feststellungsantrag ist nur dann zulässig – aber auch geboten –, wenn sich der Schaden noch nicht exakt beziffern lässt, etwa weil er sich erst in der Zukunft realisieren wird. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Schaden bei Klageerhebung noch in der Entwicklung befindet.

 

Besonderheiten gelten für die Klageanträge und die Tenorierung in dem Fall, dass mehrere Nebentäter, ohne eine Haftungseinheit zu bilden, durch verschiedene selbstständige Handlungen einen Schaden herbeigeführt haben und der Geschädigte sie gemeinsam verklagt. Die Haftungsquoten bemessen sich dann nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur kombinierten Einzelabwägung und Gesamtschau. Zu einem solchen Fall der Nebentäterschaft ohne Haftungseinheit kann es nur kommen, wenn sich unterschiedliche, voneinander unabhängige Ursachenbeiträge des Amtswalters und des Dritten realisiert haben (Beispiel bei OLG Hamm NJW 2008, 3795, 3796). Eine haftungsausschließende Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt daher nur in Höhe der Haftungsquote des Dritten in Betracht. Entsprechend muss dann aber auch der Klageantrag gegen die haftende Körperschaft reduziert werden.

 

Steht im Amtshaftungsprozess noch nicht fest, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit realisiert werden kann und dementsprechend die Subsidiaritätsklausel nach § 839 Abs. 1 Satz 2 eingreift, weil den Amtswaltern nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Klage lediglich als „zur Zeit unbegründet“ abzuweisen, um dem Kläger nicht die Möglichkeit abzuschneiden, einen Amtshaftungsanspruch erneut geltend zu machen (OLG Frankfurt BauR 2012, 683, Urt. v. 24.11.2011, Az. 1 U 160/10).

 

C. Bindungswirkung von Behörden- und Gerichtsentscheidungen

 

Von der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu trennen ist die sachlich-rechtliche Frage, in welchem Umfang das mit der Amtshaftungsklage befasste Zivilgericht Maßnahmen der Verwaltungsbehörden auf ihre Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Hierbei ist danach zu unterscheiden, ob die einen Amtshaftungsanspruch auslösende Behördenentscheidung bereits Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war oder nicht.

 

 

 

Überprüfung ohne vorheriges (verwaltungsgerichtliches) Verfahren

Verwaltungsakte

Im Rahmen der Amtshaftungsklage hat das Zivilgericht jeden Verwaltungsakt in vollem Umfang auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen (MüKo-BGB-Papier, § 839 BGB, Rdn. 382; RGRK-Kreft, § 839 BGB, Rdn. 579). Nach Auffassung des BGH und der h. L. wird der Amtshaftungsanspruch nicht durch den Eintritt der Bestandskraft ausgeschlossen, da andernfalls § 839 Abs. 3 BGB gegenstandslos wäre (BGH NJW 1991, 1168; bestätigt in BGH NJW 1995, 394, ständige Rechtsprechung). Die Prüfungspflicht besteht also selbst dann, wenn es der Geschädigte unterlassen hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten. Freilich wird die Klage dann regelmäßig wegen § 839 Abs. 3 BGB erfolglos bleiben, wenn und weil es der Geschädigte in vorwerfbarer Weise versäumt hat, einen ihn belastenden Verwaltungsakt mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln anzugreifen. Das ändert aber nichts an der vorgelagerten Frage der Amtspflichtverletzung wegen Erlasses eines rechtswidrigen Verwaltungsakts.

 

Allerdings sind Fallgestaltungen denkbar, in denen auch im Amtshaftungsprozess die Nachprüfung eines bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts mit Rücksicht auf seine verfahrensmäßige Ausgestaltung und umfassende rechtsgestaltende Wirkung über den Anwendungsbereich des § 839 Abs. 3 BGB hinaus ausgeschlossen oder eingeschränkt ist (BGH NJW 1991, 1168, 1170; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 417). Der BGH hat dies im Hinblick auf einen Flurbereinigungsplan und damit zusammenhängende belastende Maßnahmen erwogen (BGH NJW 1987, 491, 492).

Satzungen

Das Zivilgericht ist grundsätzlich auch zur Inzidentkontrolle von Satzungen befugt. Wird der Amtshaftungsanspruch auf die Nichtigkeit eines Bebauungsplans gestützt, haben die Zivilgerichte – sofern eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gemäß § 47 VwGO hierzu nicht ergangen ist – die Rechtmäßigkeit der Satzung unter Beachtung der §§ 214, 215 BauGB nachzuprüfen (Boujong, WiVerw 1991, 59, 62.). Die Zivilgerichte können aber nicht die Nichtigkeit der Satzung mit Wirkung inter omnes feststellen. Dazu sind nur die Oberverwaltungsgerichte gem. § 47 VwGO berufen.

Überprüfung nach vorhergehendem gerichtlichen Verfahren

 

Die Prüfungspflicht und die Prüfungsbefugnis der Zivilgerichte finden ihre Grenze an der Rechtskraftwirkung verwaltungsgerichtlicher Urteile (Schlick, DVBl 2010, 1484; Staudinger-Wurm,§ 839 BGB, Rdn. 419; RGRK-Kreft, § 839 BGB, Rdn. 579).

Urteile zu Verwaltungs-entscheidungen

An verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die die Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit einer einen Amtshaftungsanspruch auslösenden Verwaltungsentscheidung rechtskräftig festgestellt haben, ist das Zivilgericht gebunden (BGH WM 2008, 660; BGHZ 15, 17, 19; BGH NJW 1994, 1950; BGH NJW 1985, 3025, st.Rspr.; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. März 2014 – 2 U 26/13 –, juris; RGRK-Kreft, § 839 BGB, Rdn. 581; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 423.). Das folgt aus der materiellen Rechtskraft eines solchen Urteils. Der Sinn der materiellen Rechtskraft liegt darin, über den Streitgegenstand endgültig, gegebenenfalls auch mit Wirkung für andere Rechtsstreitigkeiten der am Ausgangsprozess Beteiligten gerichtlich zu entscheiden (BGH NJW 1994, 1950.).

Umgekehrt bindet auch eine klageabweisende verwaltungsgerichtliche Entscheidung das Zivilgericht (BGHZ 113, 17, 20.).

Verwaltungs-gerichtliche Eilentscheidungen

Verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen, die im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffen werden, entfalten hingegen keine Bindungswirkung, weil sie selbst vom Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 7 VwGO jederzeit geändert oder aufgehoben werden können und nicht in Rechtskraft erwachsen (BGH NVwZ 2001, 452; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 419.).

Normenkontroll-verfahren

Wenn eine Satzung im Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt worden ist, sind die Zivilgerichte an diese Entscheidung gebunden. Wurde im Normenkontrollverfahren die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans bestätigt, so bindet auch diese Entscheidung die Zivilgerichte im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (Boujong, WiVerw 1991, 59, 62.).

 

Die gleiche materielle Rechtskraft und damit Bindungswirkung wie ei­nem verwaltungsgerichtlichen Urteil kann einem im Beschlussverfahren ergangenen Feststellungsausspruch eines Gerichts im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG im Hinblick auf rechtswidrige Maßnahmen der Justizbehörden zukommen (BGH NJW 1994, 1950, 1951 (Rechtswidrige Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft).

Entscheidungen der Strafvoll-streckungskammer

Auch die rechtskräftige Entscheidung einer Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 109 StVollzG, die die Rechtswidrigkeit der Unterbringung festgestellt hat, bindet das Zivilgericht (BGH NJW 2006, 3572; BGH NJW 2005, 58; ThüringerOLG, Beschl. v. 31.01.2012, Az. 4 W 5/12.). Liegt eine abschließende Entscheidung des Strafsenats über eine konkrete Vollstreckungsfrage vor (nachträgliche Sicherungsverwahrung / Unterbringung), so entfaltet diese Bindungswirkung für ein nachfolgendes Schadensersatz- und Entschädigungsverfahren (OLG Koblenz, Beschluss vom 22.10.2018 - 1 W 465/18).

Die strafgerichtliche Entscheidung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Aussetzung einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung hat hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer Amtspflichtverletzung wegen verspäteter Vorbereitung der Entlassung eines Sicherungsverwahrten zur Bewährung auch dann Bindungswirkung für das nachfolgende Amtshaftungsverfahren, wenn die Amtspflichtverletzung nur in den Gründen der Entscheidung, nicht aber im Tenor festgestellt wurde (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.11.2018 - 15 U 89/17).

Entscheidungen des EGMR

Die Entscheidungen des EGMR binden die Zivilgerichte dagegen grundsätzlich nicht (OLG Frankfurt, Urt. v. 10.10.2012, Az. 1 U 210/11 auch zu Ausnahmen.).

Entscheidungen der Unfallver-sicherungsträger

Zur Bindung an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gemäß § 108 SGB VII bzgl. des Ausschlusses des Amtshaftungsanspruchs nach §§ 104 ff. SGB VII s. BGH, Urt. v. 04.06.2009, Az. III ZR 229/07

 

 

Umfang der Bindungswirkung

  

Die Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Entscheidung als solche, nicht aber auf die Gründe dieser Entscheidung (BGHZ 20, 379, 382; OLG München NJW 2007, 1005). Nach der Rechtsprechung des BGH enthält jedoch das Urteil, das die Rechtswidrigkeit einer bestimmten hoheitlichen Maßnahme ausspricht, zwangsläufig auch die Feststellung, dass die­se Maßnahme tatsächlich vorgenommen worden ist. Das Urteil erwächst auch insoweit in materielle Rechtskraft. Der Grundsatz, dass tatsächliche Feststellungen eines Urteils nicht an der Rechtskraft teilnehmen, kann keine Geltung beanspruchen, wenn die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer bestimmten hoheitlichen Maßnahme Streitgegenstand war und eben diese Maßnahme als Bezugspunkt der richterlichen Beurteilung unverzichtbare Grundlage des Tenors ist. In einem solchen Fall ist die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit nur im Zusammenhang mit dem in der Urteilsformel in Bezug genommenen Akt sinnvoll, verständlich und wirksam (BGH NJW 1994, 1950, 1951).

 

Hat das Verwaltungsgericht einen mit Anfechtungsklage angegriffen Ver­waltungsakt durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben, so ist damit zugleich in für das Zivilgericht bindender Weise die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts festgestellt (BGHZ 9, 332; BGHZ 20, 281). Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Aufhebung beinhaltet die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit. Deshalb muss auch insoweit die Begründung an der Rechtskraft des Urteils teilhaben (RGRK-Kreft, § 839 BGB, Rdn. 580).

  

 

Aussetzung des Amtshaftungsprozesses

  

Bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der zivilgerichtlichen Amtshaftungsklage kann das Zivilgericht das bei ihm rechtshängige Verfahren gem. § 148 ZPO aussetzen, da die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns vorgreiflich für den Amtshaftungsprozess ist (Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht) S. 123).

 

 


D. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage

 

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder der Geschädigte unzumutbar belastet noch der Schädiger unbillig entlastet wird. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an (BGH NJW 1995, 394, 395; BGH NJW 1990, 1038, 1041).

 

Grundsätzlich sind deshalb während des Amtshaftungsprozesses neu hinzutretende Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen.

 

Beruht die Schädigung des Betroffen beispielsweise auf einem rechtswidrigen Bebauungsplan, in dem ein durch gesundheitsgefährdende Altlasten kontaminiertes Gelände als Wohngebiet ausgewiesen worden ist, so muss die nachträgliche Beseitigung des schädigenden Zustands durch eine Sanierung des Geländes bei der Beurteilung des Amtshaftungsanspruchs anspruchsmindernd berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 1990, 1038).

 

Beruht der Schaden auf einem rechtswidrigen Beitragsbescheid, der auf der Grundlage einer fehlerhaften Satzung erlassen worden ist, erlässt die beklagte Gemeinde während des Prozesses aber zulässigerweise eine wirk­same Satzung mit Rückwirkungsanordnung, so wird für den Bescheid in rechtlich zulässiger Weise nachträglich eine Rechtsgrundlage geschaffen, die zu seiner „Heilung“ führt. Dies kann zu einem Entfallen des ersatzfähigen Schadens führen (vgl. BGH NJW 1995, 394). Die Beklagte kann in diesem Fall dem Schadensersatzbegehren des Klägers jedenfalls den (erst nachträglich entstandenen) Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten (vgl. BGH NJW 1995, 394, 395).

 

Ebenso kann die Verwaltungsbehörde – nicht anders als im Verwaltungsrechtsstreit – zur Begründung eines Verwaltungsakts Rechtsgründe und Tatsachen, die bereits bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, „nachschieben“, sofern hierdurch nicht der Wesensgehalt des Verwaltungsakts verändert wird (Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 418).

 

E. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit iSv § 839 Abs. 1 BGB

 

Für die Frage, ob eine Ersatzmöglichkeit iSv § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB überhaupt besteht, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Erhebung der Amtshaftungsklage maßgeblich (BGH NJW 1993, 1647, 1649; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2006, 416). Der Beklagte kann sich im Amtshaftungsprozess deshalb nicht darauf berufen, dass sich für den Geschädigten nach Erhebung der Amtshaftungsklage eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ergeben hat (BGH NJW 1993, 1647, 1649; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2006, 416). Sofern die maßgeblichen tatsächlichen Umstände, die für die Haftung eines Dritten sprechen, erst im Laufe des Amtshaftungsprozesses hervortreten, ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht gehalten, gegen den Dritten gerichtlich vorzugehen.