OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 5.2.2018 – 1 U 1097/17

 

Sachverhalt

Die Kl. verließ am 27.11.2016 gegen 17:00 Uhr die in W. gelegene Gaststätte V., um einen Weihnachtsmarkt zu besuchen. Unmittelbar an der Hauswand der Gaststätte war ein Weihnachtsbaum aufgestellt. Im weiteren Verlauf der Hauswand befand sich ein Fahrradständer. Zwischen dem Weihnachtsbaum und dem Fahrradständer war in einer Entfernung von etwa einem Meter zur Hauswand ein Pflanzkübel aufgestellt. Als die Kl. zwischen Pflanzkübel und Fahrradständer durchgehen wollte, stürzte sie über letzteren und zog sich Verletzungen zu.

Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Fahrradständer für die Kl. erkennbar gewesen sei und wie die Sichtverhältnisse zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gewesen seien. Das LG Koblenz (Urt. v. 28.9.2017 – 1 O 170/17, BeckRS 2017, 145291) hat die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen. Es hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint und zudem ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Kl. angenommen. Hiergegen wendet sich die Kl. mit ihrer Berufung.

 

Entscheidungsgründe

 

Der Kl. steht gem. § 839 BGB iVm Art. 34 GG und § 253 BGB kein Schadensersatzanspruch bzw. Schmerzensgeldanspruch aus Amtshaftung gegen die beklagte Verbandsgemeinde zu.

Das LG hat zu Recht die Klage abgewiesen und eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der bekl. Verbandsgemeinde verneint.

a) Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, NJW 1990, 1236; NJW 1997, 582 = VersR 1997, 250; NJW-RR 2002, 525; NJW-RR 2003, 1459 = VersR 2003, 1319; NJW 2006, 610; NJW 2007, 1684; OLG Celle, NJOZ 2007, 3881; OLG Koblenz, MDR 2011, 787 = BeckRS 2011, 13517; NJOZ 2015, 174 = MDR 2013, 1345; MDR 2010, 630 = IBRRS 2010, 0379). Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, NJW 2006, 2326; NVwZ-RR 2006, 469 = VersR 2006, 665; OLG Koblenz, NJW 2003, 1352), dh nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH, NJW 1978, 1629). Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (BGH, NJW 1994, 3348; OLG Hamm, SpuRt 2003, 115 = VersR 2003, 605; NJW-RR 2006, 1100; BeckOKBGB/Förster, § 823 Rn. 307; BeckOKBGB/Reinert, § 839 Rn. 48).

b) Das LG hat unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht zu Recht eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht verneint.

Zutreffend führt das LG aus, dass auch, wenn sich die Unfallstelle im Bereich eines stark frequentierten Weihnachtsmarktes befunden hat und grundsätzlich an die Verkehrssicherheit erhöhte Anforderungen zu stellen seien, hier eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu verneinen sei.

Wie aus den Lichtbildern zu ersehen, befand sich der schadensursächliche Fahrradständer im Eingangsbereich des Weihnachtsmarktes unmittelbar vor einer Hauswand im Anschluss an einen leicht erhöhten Randstein. Er befand sich damit in einem Bereich, in dem sich Fußgänger ohnehin mit einer erhöhten Aufmerksamkeit bewegen mussten. Dabei mussten Fußgänger mit Unebenheiten und Niveauunterschieden rechnen. Hinzu kommt, dass in geringer Entfernung zu dem Fahrradständer ein Pflanzkübel und ein Weihnachtsbaum aufgestellt waren. Hierdurch war die Durchgangsbreite des Gehwegs eingeschränkt. Der Fahrradständer hob sich in Bezug auf seine Größe und Farbe deutlich von der Umgebung ab.

Die Kl. hätte bei Aufwendung der auch im Bereich von Weihnachtsmärkten mit starkem Publikumsverkehr gebotenen Vorsicht und Sorgfalt diesen ohne Weiteres rechtzeitig erkennen und wahrnehmen können.

Mit Recht führt das LG in diesem Zusammenhang an, dass an der Unfallstelle keine Ablenkung durch Passanten oder durch Schaufensterauslagen bestanden habe. Der Benutzer dieses Gehwegs konnte ohne Ablenkung die Aufmerksamkeit auf den Gehweg zu dem Weihnachtsmarkt richten, so dass der ins Gesicht springende Fahrradständer bei entsprechender Aufmerksamkeit von diesem ohne Weiteres auch zu erkennen war.

Entgegen den Ausführungen des LG war die Unfallörtlichkeit auch nicht deshalb für die Kl. uneinsehbar, weil sich vor dem Fahrradständer der Weihnachtsbaum befunden habe, der den Fahrradständer verdeckt habe. Wie sich aus den von der Kl. vorgelegten Lichtbildern ergibt, wird der Fahrradständer nicht von dem Weihnachtsbaum verdeckt und ist für einen Fußgänger bei gehöriger Aufmerksamkeit deutlich zu erkennen.

Die Verkehrssicherungspflicht der beklagten Verbandsgemeinde erforderte vorliegend nicht die Entfernung des Fahrradständers und des Basaltkübels oder die Kennzeichnung als Gefahrenbereich, weil bei gehöriger Aufmerksamkeit eines Fußgängers an der Unfallörtlichkeit kein Gefahrenbereich bestand.

 

Leitsätze

1. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (in Anknüpfung an BGH, NJW 1990, 1236; NJW 1997, 582 = VersR 1997, 250; NJW-RR 2002, 525; NJW-RR 2003, 1459 = VersR 2003, 1319; NJW 2006, 610; NJW 2007, 1684; OLG Celle, NJOZ 2007, 3881; OLG Koblenz, MDR 2011, 787 = BeckRS 2011, 13517; NJOZ 2015, 174 = MDR 2013, 1345; MDR 2010, 630 = IBRRS 2010, 0379). Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (in Anknüpfung an BGH, NJW 2006, 2326; NVwZ-RR 2006, 469 = VersR 2006, 665; OLG Koblenz, NJW 2003, 1352), dh nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (in Anknüpfung an BGH, NJW 1978, 1629). Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (BGH, NJW 1994, 3348; OLG Hamm, SpuRt 2003, 115 = VersR 2003, 605; NJW-RR 2006, 1100; BeckOKBGB/Förster, 43. Aufl., Stand: 15.6.2017, § 823 Rn. 307; BeckOKBGB/Reinert, § 839 Rn. 48).

2. Befindet sich ein Fahrradständer im Eingangsbereich eines stark frequentierten Weihnachtsmarktes unmittelbar vor einer Hauswand im Anschluss an einen leicht erhöhten Randstein und damit in einem Bereich, in dem sich Fußgänger ohnehin mit einer erhöhten Aufmerksamkeit bewegen müssen und hebt sich der Fahrradständer in Bezug auf seine Größe und Farbe deutlich von der Umgebung ab, wird ein Fußgänger bei Aufwendung der auch im Bereich von Weihnachtsmärkten mit starkem Publikumsverkehr gebotenen Vorsicht und Sorgfalt diesen ohne Weiteres rechtzeitig erkennen und wahrnehmen können, so dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen nicht vorliegt.