OVG Münster (6. Senat), Beschluss vom 19.11.2018 - 6 E 379/18

 

Sachverhalt

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 GVG den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt. Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ergebe sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es liege eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift vor, weil für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten auch eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage in Betracht komme. § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG rechtfertige keine andere Betrachtung. Dass danach der von der Klägerin geltend gemachte Amtshaftungsanspruch vom umfassenden Prüfungsauftrag des Gerichts nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ausgeschlossen sei, führe nicht zu einer (Teil-)Verweisung.

Die Klägerin meint, es liege keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, weil es um einen Schadensersatzanspruch wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten gehe und das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen habe, ein Anspruch aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestehe hier nicht. Damit dringt sie nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf eine ebenfalls zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits ergangene Senatsentscheidung angenommen hat, kommt für die Erstattung von Rechtsanwaltskosten grundsätzlich der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht in Betracht, der öffentlich-rechtlicher Natur ist (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 6 A 1944/16 -, NWVBl. 2017, 535 = juris Rn. 16.).

Ob ein solcher Schadensersatzanspruch, auf den sich die Klägerin ursprünglich auch berufen hat, im Streitfall besteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage und für die Zuordnung des behaupteten Rechtsverhältnisses zum öffentlichen Recht und damit die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs unerheblich.

 

Entscheidungsgründe

Ohne Erfolg verweist die Klägerin weiter auf § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, dem ordentlichen Rechtsweg zuweist. Darunter fallen nicht Klagen auf Schadensersatz wegen der Verletzung beamtenrechtlicher Fürsorgepflichten, weil nach § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 54 Abs. 1 BeamtStG für Klagen aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

Die Klägerin macht zwar zutreffend geltend, es obliege ihrer Entscheidungsfreiheit, vor welchem Gericht sie klage. Unzutreffend ist aber ihre Auffassung, sie könne die zu prüfenden Anspruchsgrundlagen bestimmen und das von ihr angerufene Verwaltungsgericht dürfe einen Verweisungsantrag an das Zivilgericht nur ablehnen, wenn dieses auf jeden Fall unzuständig sei. Die Klägerin hat sich im Streitfall entschieden, beim Verwaltungsgericht Klage einzureichen. Dieses ist, wie vorstehend ausgeführt, sachlich zuständig. Dass neben dem - zu dieser Annahme führenden - beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch Amtshaftungsansprüche in Betracht kommen, begründet keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, den Rechtsstreit zu verweisen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt hat, scheidet die Verweisung hinsichtlich der auf § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 3 GG gestützten Amtshaftung aus, weil der Verwaltungsrechtsweg für den Klageanspruch nicht schlechthin, sondern nur unter dem genannten Aspekt wegen § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG verschlossen war. Eine auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkte Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtswegs mit entsprechender (Teil-)Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist nicht zulässig. (Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2011 - 9 B 12.11 -, juris Rn. 18, vom 19. November 1997 - 2 B 178.96 -, juris Rn. 2, und vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144.91 -, NVwZ 1993, 358 = juris Rn. 2; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 -, NVwZ 1990, 1103 = juris Rn. 17 f.)

Die Geltendmachung materiell-rechtlicher Anspruchsgrundlagen, die aus demselben Sachverhalt hergeleitet werden, unterliegt nicht der Dispositionsbefugnis der Klägerin. Sie kann nicht einmal geltend gemachte Ansprüche aus dem Verfahren ausscheiden und dadurch eine Verweisung zulässig machen (Vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 -, a. a. O. Rn. 18.).

Soweit die Klägerin der Sache nach die (nach ihrer Einschätzung) besseren Erfolgsaussichten beim Zivilgericht anführt, rechtfertigt das bei bestehender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts - auch unter Kostengesichtspunkten - keine Verweisung. Es ist ihr unbenommen, den Schadensersatzanspruch, soweit sie ihn auf den Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung stützen will, nach Maßgabe der Zivilprozessordnung bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - 2 B 178.97 -, a. a. O. Rn. 2.).

Die von der Klägerin insoweit geltend gemachte unzulässige doppelte Rechtshängigkeit setzte voraus, dass es sich ungeachtet der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen um einen einheitlichen Streitgegenstand handelte. Selbst wenn man das als zutreffend unterstellt, könnte die Klägerin die parallele Rechtshängigkeit vermeiden, indem sie entweder ihre Klage beim Verwaltungsgericht zurücknimmt oder den Ausgang des Verfahrens abwartet und erst dann beim Zivilgericht klagt. Im letztgenannten Fall vermag der Senat auch die geltend gemachten Rechtskraftprobleme nicht zu erkennen. Sollte das Verwaltungsgericht einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch verneinen und die Klage deshalb abweisen, wäre hinsichtlich des von ihm nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht zu prüfenden Amtshaftungsanspruchs eine Entscheidung, die gemäß § 121 VwGO der materiellen Rechtskraft fähig wäre, nicht getroffen.

 

Leitsätze

Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht und zur Ablehnung einer (Teil)Verweisung an das Zivilgericht wegen des insoweit ebenfalls in Betracht kommenden Amtshaftungsanspruchs