Regress zwischen mehreren Hoheitsträgern

   

Regressfragen stellen sich nicht nur im Verhältnis zwischen haftender Körperschaft und Amtswalter, sondern mitunter auch im Verhältnis zwischen verschiedenen haftenden Körperschaften. Zu einer solchen Haftungskonstellation kann es insbesondere bei einer Verletzung von Unionsrecht kommen.

 

Die Frage des Regresses zwischen Bund und Ländern (zum Regress zwischen Land und Kommunen s. Schwarz, KommJur 2010, 45) ist durch den im Zuge der Föderalismusreform I neu eingefügten Art. 104a Abs. 6 GG i. V. m.§ 1 Abs. 2 LastG gesetzlich geregelt worden: Die Lastentragungspflicht von Bund und Ländern bemisst sich bei festgestellten Pflichtverletzungen im innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich sowohl des Bundes als auch der Länder grundsätzlich nach dem Verhältnis des Umfangs, in dem ihre Pflichtverletzungen zur Entstehung der Leistungspflicht beigetragen haben. Gemäß § 5 Abs. 1 LastG kann der Bund, soweit er die Leistungspflichten im Außenverhältnis zu der zwischenstaatlichen Einrichtung erfüllt hat, bei den Ländern für die aufgewendeten Beträge im Verhältnis der jeweiligen Lastentragung Regress nehmen (BVerwG NVwZ 2007, 1198 ff.; BVerwG NVwZ 2008, 86 ff.). Für den Fall, dass mehrere Länder eine Pflichtverletzung im ausschließlichen Länderaufgabenbereich begehen, enthalten die §§ 2-4 LastG Sonderregelungen für die dort genannten Anwendungsfälle. So bemisst sich nach § 3 LastG für den Fall einer Verurteilung des Bundes durch den EuGH wegen gleichartiger Verstöße im Zuständigkeits- und Aufgabenbereich mehrerer Länder der Anteil der Lastentragung der betroffenen Länder nach deren Verhältnis zueinander im Königsteiner Schlüssel.

 

Eine weitere Fallgruppe betrifft die gesamtschuldnerische Haftung der Träger von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde für eigene Amtspflichtverletzungen (BGH NVwZ 2009, 132). Aus Sicht der im Amtshaftungsprozess verklagten Körperschaft stellt sich hier ein besonderes Problem, weil der Ausgleichsanspruch noch während des laufenden Amtshaftungsprozesses verjähren könnte (Rohlfing, KommJur 2011, 326). Es müssen deshalb frühzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

 

Die Ausgleichsansprüche mehrerer, als Gesamtschuldner verurteilter öffentlich-rechtlicher Kör­perschaften sind im Zivilrechtsweg geltend zu machen (BGH NJW 1953, 785). Art. 34 Satz 3 GG findet insoweit Anwendung. Ent­sprechende Ausgleichsansprüche sind gem. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands vor dem Landgericht geltend zu machen.

Regress zwischen Hoheitsträger und privatem Mitschädiger

 

Die Fälle, in denen ein Dritter durch eine Pflichtverletzung sowohl eines Hoheitsträgers als auch einer Privatperson geschädigt wird, sind zwar selten, kommen aber vor allem im Bereich der Verkehrssicherungspflichtverletzungen gelegentlich vor. Die Regressansprüche sind hier anders als bei der Haftung von zwei Hoheitsträgern erheblich eingeschränkt. Nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nämlich bei Fahrlässigkeit des Amtsträgers ein Amtshaftungsanspruch nur in Betracht, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Diese Subsidiaritätsklausel hat die Konsequenz, dass der private Mitschädiger, der bei Anwendbarkeit der allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften gem. § 840 BGB neben dem Beamten als Gesamtschuldner zu haften hätte und dann einen entsprechenden Gesamtschuldnerregress nach § 426 BGB verlangen könnte, keinen Rückgriffsanspruch gegen den Amtsträger bzw. den Staat im Wege des internen Gesamtschuldnerausgleichs gem. § 426 BGB geltend machen kann (BGHZ 28, 297, 300 f.; 37, 375, 380; 61, 351, 356 ff.). Der Mitschädiger trägt damit das gesamte Haftungsrisiko, obwohl er nicht allein für den Schaden verantwortlich ist.

 

Nur dann, wenn der Amtswalter grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat, ist ein Regress nach § 426 BGB möglich. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt aber der private Mitschädiger.