OVG Hamburg (1. Senat), Urteil vom 01.03.2019 - 1 Bf 216/18

Sachverhalt

Der Kläger begehrt die Erteilung seines Berufsschul-Abschlusszeugnisses ohne Angaben zu Fehlzeiten. Nachdem die Beklagte dem Kläger im Berufungsverfahren zugesichert hat, ihm ein Abschlusszeugnis ohne Eintragung der entschuldigten Fehlzeiten auszustellen, begehrt er nunmehr nur noch die Ausstellung des Zeugnisses ohne Vermerk der unentschuldigten Fehlzeiten.

Der am geborene Kläger besuchte vom 2012 bis zum 2015 die Staatliche Gewerbeschule Kraftfahrzeugtechnik und schloss seine Ausbildung im Bereich Kraftfahrzeugmechatroniker/Personenkrafttechnik erfolgreich ab. Das dem Kläger am 2015 erteilte, nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Berufsschulabschlusszeugnis enthält die folgenden Angaben:

„Versäumnisse seit dem Beginn der Ausbildung:

entschuldigt 112 Stunden (davon im 1./2./3./4. Jahr: 0/42/70/0 Stunden) unentschuldigt 103 Stunden (davon im 1./2./3./4. Jahr: 40/26/0/37 Stunden)".

Mit Schreiben vom 19. August 2016 erhob der Kläger gegen das Abschlusszeugnis Widerspruch, soweit darin Fehlzeiten eingetragen worden seien. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 31. August 2016 aus: Die Erwähnung der Fehlzeiten sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Gerade die Dokumentation der unentschuldigten Fehlzeiten erzeuge ein negatives Erscheinungsbild.

 

Entscheidungsgründe

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Ausstellung des Abschlusszeugnisses ohne die Angabe der unentschuldigten Fehlstunden.

Rechtsgrundlage des Anspruchs auf erneute Ausstellung des Abschlusszeugnisses ohne Angaben zu den unentschuldigt versäumten Unterrichtsstunden ist der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.7.2015, 6 C 35/14, BVerwGE 152, 330 ff., juris Rn. 8 m. w. N.; VG Hamburg, Urt. v. 15.12.2016, 1 K 2112/16, juris Rn. 20).

Wird jemand durch schlichthoheitliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt, so kann er verlangen, dass diese die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht. Dieser Anspruch findet seine Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln in ein subjektives Recht des Betroffenen eingegriffen wird (unten a) und für den Betroffenen dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden ist, der andauert (unten b). Der Anspruch auf Folgenbeseitigung entfällt, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder für den verpflichteten Rechtsträger unzumutbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht (vgl. zum Ganzen z. B. BVerwG, Urt. v. 26.8.1993, 4 C 24/91, BVerwGE 94, 100 ff., juris Rn. 24; VGH Mannheim, Urt. v. 17.10.2018, 5 S 1276/16, juris Rn. 33).

a) Die Angabe der unentschuldigten Fehlzeiten im Abschlusszeugnis stellt einen hoheitlichen Eingriff in die Grundrechte des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG (unten aa) und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (unten bb) dar.

aa) Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Im vorliegenden Fall beschränkt der Vermerk im Zeugnis zwar nicht direkt die Freiheit des Zeugnisinhabers, Beruf, Arbeitsplatz oder Ausbildungsstelle frei zu wählen. Die Freiheit, einen Beruf als solchen (d. h. hier das Berufsbild „Kraftfahrzeugmechatroniker“) zu wählen, dürfte auch nicht mittelbar beeinträchtigt sein (vgl. zum Schutzbereich der Freiheit der Berufswahl Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 9). Denn die Negativwirkung des Zeugnisses betrifft weder die Modalitäten der Ausübung dieses Berufes an sich noch stellt sie allgemeine subjektive oder objektive Hürden für den Zugang zu diesem Berufsbild auf. Es liegt jedoch eine mittelbare Beeinträchtigung der Freiheit, einen Arbeitsplatz (oder ggf. eine weitere Ausbildungsstätte) zu wählen, vor. Diese schützt die Freiheit, einen konkreten Arbeitsplatz, d. h. einen bestimmten Betätigungsort bzw. ein konkretes Arbeitsverhältnis, oder eine bestimmte Ausbildungsstätte nach eigener Wahl anzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.7.2003, 1 BvR 238/01, BVerfGE 108, 150 ff., juris Rn. 52; Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 11). Der Einzelne wird in seinem Entschluss, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis beizubehalten oder aufzugeben, vor staatlichen Maßnahmen geschützt, die ihn am Erwerb eines zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes hindern oder zur Annahme, Beibehaltung oder Aufgabe eines bestimmten Arbeitsplatzes zwingen (BVerfG, Beschluss vom 27.1.1998, 1 BvL 15/87, BVerfGE 97, 169 ff., juris Rn. 25). Eine Beschränkung dieser Freiheit ergibt sich hier zwar erst aus der Entscheidung eines potentiellen Arbeitgebers oder Ausbilders, den Zeugnisinhaber wegen der im Zeugnis dokumentierten Fehlzeiten nicht einzustellen. Zeugnisbemerkungen können jedoch aufgrund ihrer mittelbaren oder tatsächlichen Auswirkungen die Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie nach Zielsetzung und Wirkung einem Eingriff gleichkommen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 17 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist wegen der Zielsetzung und Wirkung der Angabe unentschuldigter Fehlzeiten im Berufsschul-Abschlusszeugnis ein mittelbarer Eingriff in die Freiheit der Wahl des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte zu bejahen: Der Berufsschulabsolvent muss sein Abschlusszeugnis bei der Bewerbung um einen Arbeits- oder weiteren Ausbildungsplatz in der Regel vorlegen. Dabei wird insbesondere die Anzahl unentschuldigter Fehlzeiten während der dualen Berufsausbildung für zukünftige Arbeitgeber/Ausbilder ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bewerbers darstellen und bei vielen unentschuldigten Fehlstunden einen negativen Einfluss auf die Entscheidung über die Einstellung haben. Dies stellt eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung des Zeugnisinhabers in seinem beruflichen Fortkommen dar. Das Interesse eines möglichen Arbeitgebers an den Angaben zu Versäumnissen ist auch ein wesentlicher, von der Beklagten selbst angeführter Regelungszweck der Dokumentation der Versäumnisse im Abschlusszeugnis. Die mittelbare Beeinträchtigung des Zeugnisinhabers in seinem beruflichen Fortkommen entspricht damit auch in der Zielsetzung einem finalen Grundrechtseingriff.

bb) Die Aufnahme der Angaben über Versäumnisse in das Abschlusszeugnis greifen auch in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ein (vgl. zu Bemerkungen im Zeugnis auch BVerwG, Urt. v. 29.7.2015, 6 C 35/14, BVerwGE 152, 330 ff., juris Rn. 11). Dieses Recht gewährleistet dem Grundrechtsträger die Freiheit, selbst zu entscheiden, welche persönlichen, d. h. zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen einer bestimmten Person gehörenden, Lebenssachverhalte er preisgibt und verwendet (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1 ff., Rn. 149; Urt. v. 24.11.2010, 1 BvF 2/05, BVerfGE 128, 1 ff., juris Rn. 156). Dabei ist unerheblich, ob es sich um wahre oder öffentliche bzw. allgemein zugängliche Daten handelt (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 42 m. w. N.). Die im Abschlusszeugnis dokumentierten Fehlzeiten des Klägers sind personenbezogene Daten in diesem Sinne, so dass der Schutzbereich des Grundrechts eröffnet ist. Eingriffe sind die Erhebung, Sammlung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten, zum Beispiel die Verpflichtung, persönliche Daten zu offenbaren (Jarass/Pieroth, a. a. O., Rn. 53). Die Beklagte hat mit der Angabe der Fehlzeiten im Zeugnis personenbezogene Daten des Klägers verwendet. Abschlusszeugnisse sind außerdem wie bereits ausgeführt dazu bestimmt, bei Bewerbungen um einen Arbeits- oder einen weiteren Ausbildungsplatz vorgelegt zu werden. In diesem Fall führen sie zur mittelbar erzwungenen Offenlegung der im Zeugnis verwendeten personenbezogenen Daten (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.7.2015, a. a. O.).

b) Durch den Eingriff in die Grundrechte des Klägers ist jedoch kein rechtswidriger, andauernder Zustand geschaffen worden. Denn der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sowohl das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG unterliegen einem einfachen Gesetzesvorbehalt (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG [„verfassungsmäßige Ordnung“]). Die Beschränkung des Grundrechts darf nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen und muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Aufnahme unentschuldigter Fehlstunden in das Abschlusszeugnis beruht auf einer dem Vorbehalt des Gesetzes genügenden Ermächtigungsgrundlage (unten aa). Diese ist auch mit den Grundrechten der Zeugnisinhaber aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar (unten bb) und verstößt nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichheitsgrundsatz (unten cc).

 

Leitsätze

1. Die Angabe von Fehlstunden in einem Abschlusszeugnis ist mangels Regelungswirkung kein Verwaltungsakt.

2. Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf erneute Ausstellung des Abschlusszeugnisses ohne Angaben zu Fehlstunden kann der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch sein, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.

3. Die Angabe unentschuldigter Fehlzeiten in einem Abschlusszeugnis ist ein (mittelbarer) hoheitlicher Eingriff in die Grundrechte des Zeugnisinhabers aus Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), der angesichts der mit der Eintragung verfolgten Ziele verhältnismäßig ist.

4. Die Verordnungsermächtigung des § 44 Abs. 4 Satz 1 HmbSG („Angaben im Zeugnis") genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 53 HV und ermächtigt den Verordnungsgeber zum Erlass von Vorschriften, die die Angabe von Fehlstunden in einem Abschlusszeugnis vorsehen (hier: § 13 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - a. F. - APO-AT a. F.).

5. Die unterschiedliche Regelung der Eintragung von Fehlstunden in Abschlusszeugnissen der berufsbildenden Schulen einerseits und der allgemeinbildenden Schulen andererseits verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.