OLG Brandenburg, Beschl. v. 3. 4. 2019 – 2 W 33/18 (LG Potsdam)

Sachverhalt

Die Ast. begehrte Schadensersatz für einen Verdienstausfall wegen der Nichtbeschaffung des Kita-Platzes. Das LG versagte hierfür Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 16. 7. 2018 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 25. 10. 2018. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

Es fehlt bereits an der erforderlichen Erfolgsaussicht (...). Der Ast. steht gegen den Ag. kein Schadensersatzanspruch aus Staatshaftung gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG oder aus dem Staatshaftungsgesetz zu.

Ein solcher Schadensersatzanspruch, der auch den Verdienstausfall umfassen kann, setzt zunächst eine Amtspflichtverletzung voraus. Die Amtspflichtverletzung besteht in der Nichtbeschaffung des Kita-Platzes trotz rechtzeitiger Bedarfsanmeldung beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wobei die Amtspflicht, die in der Gewährleistungspflicht des Jugendhilfeträgers besteht, im Wege des Drittschutzes auf die Eltern ausgedehnt wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2016 – III ZR 278/15, NJW 2017, 397 ff.). Vorliegend ist bereits nicht vorgetragen und erkennbar, ob eine solch rechtzeitige Bedarfsanmeldung vorlag. Eine Anmeldung beim Landkreis ist unstreitig nicht erfolgt, hier erfolgte die erste Mitteilung durch Geltendmachung des Schadensersatzanspruches mit Schreiben vom 29. 8. 2017. Offen bleiben kann, ob ein Antrag nur gegenüber der Wohnortgemeinde genügen würde (so OVG Bautzen, Urt. v. 14. 3. 2017 – 4 A 280/16, zit. nach juris unter Verweis auf § 16 II SGB I = BeckRS 2017, 113055). Nach dem zwischen dem Landkreis und der Stadt W. geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag entscheidet die Kommune über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach § 1 KitaG und muss deshalb Anträge auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes bearbeiten. Da der Jugendhilfeträger die umfassende Gewährleistungspflicht behält und deshalb verantwortlich für die Bereitstellung notfalls eigener Plätze bleibt, muss er, wenn er denn noch Einfluss nehmen und notfalls einen Platz zusätzlich bereit stellen soll, von dem nicht zur Verfügung gestellten Platz rechtzeitig genug wissen. Rechtzeitig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Landkreis die Gelegenheit haben muss, noch reagieren zu können, sei es durch Umorganisation, Aufstockung von Platzzahlen u. U. unter Inkaufnahme eines höheren Betreuungsschlüssels, ggf. auch durch kurzfristige Anmietung weiterer Räumlichkeiten und ggf. Einstellung von Personal. Letztlich kann hier dahingestellt bleiben, ob der Landkreis bereits durch die Stadt W. hätte informiert werden müssen. Denn die Ast. trägt nicht einmal einen rechtzeitigen Antrag gegenüber der Stadt W. vor. So hat sie zwar am 3. 4. 2017 einen Antrag in der Nachbargemeinde von W., in Sch., gestellt. Dieser ist indes aufgrund der Antragstellung in einer Fremdgemeinde (und nur dort) nicht relevant. Wann sie die Bereitstellung eines Kindergartenplatzes gegenüber der Stadt W. verlangt hat, wird nicht vorgetragen. Dass es einen solchen Antrag gegeben haben muss, geht lediglich aus der Antwort der Stadt W. durch Bescheid vom 4. 7. 2017 hervor.

Darüber hinaus könnte ein Anspruch auf Schadensersatz daran scheitern, dass die Ast. den nach § 839 III BGB bzw. § 2 StHG erforderlichen Primärrechtsschutz unterlassen hat. So wäre es nach Auffassung des Senats geboten und zumutbar gewesen, trotz des relativ kurzen Zeitraums zwischen Anspruchsbeginn und zugesagtem Kindergartenplatz (17.7.2017 bis 25.9.2017) verwaltungsrechtlichen, einstweiligen Rechtsschutz auf Zurverfügungstellung eines Kitaplatzes zu begehren. Dies hätte, einen entsprechenden zeitlichen Vorlauf vorausgesetzt, dazu führen können, dass der Ag. vielleicht zu einem früheren Zeitpunkt, einen Kitaplatz zur Verfügung gestellt hätte. Unerheblich ist dabei zunächst, ob der Landkreis in der Lage gewesen wäre, einen zusätzlichen Kitaplatz bereit zu stellen, insbesondere, ob er allen nicht berücksichtigten W. Kindern einen solchen Platz hätte zur Verfügung stellen können. Denn zunächst kann davon ausgegangen werden, dass der Landkreis jedenfalls diejenigen, zugunsten derer eine Gerichtsentscheidung ergangen wäre, vorrangig berücksichtigt hätte (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 11.3.2010 – III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 = LKV 2017, 24). Zudem unterliegt der Anspruch auf frühkindliche Förderung keinem Kapazitätsvorbehalt. Der Landkreis muss den gesetzlich bestehenden Anspruch trotz Kapazitätsengpässen zur Verfügung stellen (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 13. 3. 2018 – VG 7 L 423/18, zit. nach juris = BeckRS 2018, 12834; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. 3. 2018 – OVG 6 S 2/18, LKV 2018, 181, zit. nach juris).

Leitsätze