BGH, Urteil vom 20.10.2016 – III ZR 278/15

Sachverhalt

Die Kl. begehrt von der beklagten Stadt im Wege der Amtshaftung Ersatz von Verdienstausfall (nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten) wegen unterbliebener Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für ihre am 18.1.2013 geborene Tochter. Mit Schreiben vom 21.5.2013 meldete die Kl. für ihre Tochter bei der Bekl. Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab dem 19.1.2014 an. In ihrer Eingangsbestätigung vom 2.7.2013 teilte die Bekl. der Kl. mit, dass die Nachfrage nach Betreuungsplätzen im gesamten Stadtgebiet besonders hoch sei und derzeit die verfügbaren Kapazitäten übersteige. Mit Schreiben vom 23.10.2013 wies die Kl. die Bekl. darauf hin, dass ihr Ehemann voll berufstätig sei und sie selbst beabsichtige, ab dem 19.1.2014 wieder in Vollzeit zu arbeiten, so dass der Betreuungsplatz dringend benötigt werde. Nach mehreren Bewerbungen in Kindertageseinrichtungen sei ihr „vielleicht“ ein Platz ab September 2014 in Aussicht gestellt worden, eine Verlängerung der Elternzeit bis dahin sei finanziell aber nicht tragbar. Ab dem 1.8.2013 bestehe ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. In ihrer Eingangsbestätigung vom 27.11.2013 verwies die Bekl. auf ihre Mitteilung vom 2.7.2013. Mit Schreiben vom 6.12.2013 bat die Kl. die Bekl. unter Bezugnahme darauf, dass seit dem 1.8.2013 ein dahingehender Rechtsanspruch bestehe, nochmals um Zuteilung eines Betreuungsplatzes für ihre Tochter bis 18.1.2014, da sie ab dem 19.1.2014 wieder arbeiten müsse. Sofern dies nicht möglich sei, entstehe ihr ein erheblicher finanzieller Schaden, so dass sie rechtliche Schritte einleiten werde. Mit Schreiben vom 15.1.2014 wiederholte die Bekl. ihre früheren Ausführungen. Einen Betreuungsplatz für ihre Tochter erhielt die Kl. von der Bekl. nicht zugewiesen.

Die Kl. hat behauptet, dass sie sich bereits vor der Geburt ihrer Tochter und in den Monaten danach wiederholt, auch parallel zu ihrer Bedarfsanmeldung gegenüber der Bekl., bei verschiedenen Betreuungseinrichtungen um einen Platz für ihre Tochter bemüht habe. Zudem habe sie mehrfach persönlich bei der Bekl. vorgesprochen. Nachdem ihre Anstrengungen erfolglos geblieben seien und auch die Bekl. ihr keinen Platz zur Verfügung gestellt habe, habe sie sich gezwungen gesehen, bei ihrem Arbeitgeber eine Verlängerung der zunächst bis zum 17.1.2014 laufenden Elternzeit um sechs Monate, also bis zum 17.7.2014, zu beantragen. Diesem Wunsch habe der Arbeitgeber am 2.12.2013 entsprochen. Erst am 30.1.2014 sei es ihr dann gelungen, eigenständig einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung ab dem 1.3.2014 zu organisieren. Eine von ihr angefragte Verkürzung der verlängerten Elternzeit habe ihr Arbeitgeber unter Hinweis auf die bereits erfolgte befristete Einstellung einer Vertretungskraft abgelehnt. Unter Abzug ersparter Betreuungskosten (für die Zeit vom 19.1. bis 28.2.2014) und eines ihr gewährten Landeserziehungsgelds hat die Kl. ihren Verdienstausfallschaden auf 4463,12 Euro berechnet.

 

Entscheidungsgründe

1. Zutreffend hat das BerGer. einen Schadensersatzanspruch der Kl. wegen der Verletzung von Pflichten aus einem – gegebenenfalls drittschützenden – öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (§§ 280, 311, 249 BGB analog) verneint. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Einwände.

4. Rechtsfehlerhaft jedoch hat das BerGer. einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 I 1 BGB iVm Art. 34 GG) abgelehnt.

 

Amtspflichtverletzung:

a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung liegt eine Amtspflichtverletzung der Bekl. vor. Die diesbezüglichen Ausführungen des BerGer. sind zutreffend.

aa) Mit dem durch das Kinderförderungsgesetz (Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege v. 10.12.2008, BGBl. I 2008, 2403) geschaffenen § 24 II SGB VIII hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1.8.2013 (Art. 10 III KiföG) einem Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 22 I 1 SGB VIII) oder in Kindertagespflege (§ 22 I 2 SGB VIII) eingeräumt. Hieraus erwächst für den örtlich (§ 86 SGB VIII) und sachlich (§ 85 I SGB VIII) zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§§ 3 II 2, 69 I SGB VIII iVm dem jeweiligen Landesrecht) die (Amts-)Pflicht, im Rahmen seiner die Planungsverantwortung umfassenden Gesamtverantwortung (§§ 79 I und II Nr. 1, 80 SGB VIII) sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist (§ 24 V 2 SGB VIII), ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht; insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht (VGH München, Beschl. v. 17.11.2015 – 12 ZB 15.1191, BeckRS 2016, 41519 Rn. 24 = NJW 2016, 1340 Ls.; Struck in Wiesner, § 24 Rn. 20f.; Rixen, NJW 2012, 2839; Mayer, VerwArch 2013, 344 [346f., 349f., 358]).

Die vorbezeichnete Amtspflicht besteht nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität; vielmehr ist der gesamtverantwortliche Jugendhilfeträger gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte – freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen – bereitzustellen (vgl. BVerfGE 140, 65 = NJW 2015, 2399 [2401]; VGH München, Beschl. v. 17.11.2015 – 12 ZB 15.1191, BeckRS 2016, 41519 Rn. 25f., 41= NJW 2016, 1340 Ls.; Grube in Hauck/Noftz, § 24 Rn. 40; Kaiser in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl., § 24 Rn. 12; Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 24 Rn. 67; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [387]; Meysen, DJI Impulse 2/2012, 12 [13]; Rixen, NJW 2012, 2839 [2840f.]; Mayer, VerwArch 2013, 344 [351f., 365]; s. auch OVG Lüneburg, NJW 2003, 1826 [1827] [zu § 24 I SGB VIII aF]; aA wohl Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445 [446f.]). Diese Pflicht kann der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe dadurch erfüllen, dass er einen (zumutbaren) Platz entweder in einer Tageseinrichtung oder im Rahmen der Kindertagespflege zuweist (so OVG Münster, NJW 2013, 3803 [3804 f.]; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.11.2013 – 12 S 2175/13, BeckRS 2013, 59599 = NJW 2014, 717 Ls.; VGH Kassel, NJW 2014, 1753 [1754] Rn. 8; OVG Schleswig, Beschl. v. 30.6.2014 – 3 MB 7/14, BeckRS 2014, 54048; OVG Bautzen, NJW 2015, 1546 [1547] Rn. 8; Grube in Hauck/Noftz, § 24 Rn. 19, 25; Kaiser in Kunkel/Kepert/Pattar, § 24 Rn. 14; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 389 und dies., NJW 2014, 1216 [1217]; aA VGH München, Beschl. v. 17.11.2015 – 12 ZB 15.1191, BeckRS 2016, 41519 Rn. 31, 33 = NJW 2016, 1340 Ls.; Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, § 24 Rn. 67; Rixen, NJW 2012, 2839; Mayer, VerwArch 2013, 350 [358]: verbindliches Wahlrecht der Eltern). Beide Alternativen stehen prinzipiell gleichrangig nebeneinander; dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 24 II 1 SGB VIII und einem Vergleich mit der Regelung in § 24 III 1 SGB VIII (s. VGH Kassel, NJW 2014, 1753 [1754] Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 30.6.2014 – 3 MB 7/14, BeckRS 2014, 54048; Rixen, NJW 2012, 2839; Mayer, VerwArch 2013, 350 [358]).

bb) Trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs hat die Bekl. – als zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe – der Tochter der Kl. zum Ablauf ihres ersten Lebensjahres keinen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt. Damit hat die Bekl. ihre Amtspflicht zur Erfüllung des Förderanspruchs aus § 24 II SGB VIII verletzt, denn in der Nichterfüllung des Anspruchs liegt zugleich die Amtspflichtverletzung (vgl. hierzu Grube in Hauck/Noftz, § 24 Rn. 48; Meysen, DJI Impulse 2/2012, 12 [15]; Rixen, NJW 2012, 2839 [2843]; Mayer, VerwArch 2013, 350 [380f.]; aA Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445 [450]).

 

Drittschutz:

b) Die Auffassung des BerGer., die hier in Rede stehende Amtspflicht schütze allein die Belange des zu betreuenden Kindes, nicht aber auch die Interessen der personensorgeberechtigten Eltern, ist hingegen von Rechtsfehlern beeinflusst.

aa) Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht – wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch – den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen (stRspr des Senats, s. zB BGHZ 18, 110 [113] = NJW 1955, 1316; NJW 1987, 585 [586]; Urt. v. 13.7.1989 – III ZR 240/88, BeckRS 1989, 30401299; BGHZ 109, 163 [167f.] = NJW 1990, 836; BGHZ 122, 317 [320f.] = NJW 1993, 2303; BGHZ 140, 380 [382] = NVwZ 1999, 689 = NJW 1999, 2275 Ls.; NJW-RR 2002, 124; BGHZ 162, 49 [55] = NJW 2005, 742; NJOZ 2010, 2120 = VersR 2010, 346 [348] Rn. 20; BGHZ 191, 173 [179] = NVwZ-RR 2012, 54 Rn. 14; BGHZ 195, 276 [282f.] = NJW 2013, 604 Rn. 14f.; NJW 2013, 3370 [3371] Rn. 14 und NVwZ 2017, 251 Rn. 16).

Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die maßgebliche Amtshandlung. Andererseits genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat; die Amtshandlung muss entweder im Interesse des Dritten vorgenommen werden oder in seine Rechtsstellung eingreifen (s. etwa Senat, Urt. v. 13.7.1989 – III ZR 240/88, BeckRS 1989, 30401299; BGHZ 195, 276 [283] = NJW 2013, 604 Rn. 15; NJW 2013, 3370, 3371 und NVwZ 2017, 251 Rn. 16).

Für die Frage, ob der Geschädigte zu dem Personenkreis zu rechnen ist, dessen Interessen durch die Amtspflicht (mit) geschützt werden sollen, oder ob er lediglich reflexartig durch die Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Amtspflichten begünstigt wird, kommt es wesentlich darauf an, welche Wertungen und Zielvorstellungen dem betreffenden Gesetz mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden zu entnehmen sind (Senat, BGHZ 162, 49 [56] = NJW 2005, 742).

bb) Nach diesen Maßstäben sind die personensorgeberechtigten Eltern geschützte Dritte der mit § 24 II 1 SGB VIII korrespondierenden Amtspflicht, dem Kind bei rechtzeitiger Bedarfsanmeldung ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen.

 

Zurechnung:

c) Entgegen der Meinung des BerGer. wird der geltend gemachte Verdienstausfallschaden vom Schutzbereich der verletzten Amtspflicht umfasst.

aa) Da eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (s. bspw. Senat, NJW 1987, 585 [586]; BGHZ 109, 163 [168] = NJW 1990, 836; BGHZ 140, 380 [382] = NVwZ 1999, 689 = NJW 1999, 2275 Ls.; NJW-RR 2002, 307 = VersR 2002, 97; BGHZ 162, 49 [55] = NJW 2005, 742; NJW-RR 2009, 601 = VersR 2009, 931 [932] Rn. 15; NJW 2009, 1207 = VersR 2009, 1362 [1363] Rn. 11; BGHZ 191, 187 [193] = NVwZ 2012, 517 Rn. 13; BGHZ 195, 276 [283] = NJW 2013, 604 Rn. 15; NJW 2013, 3370 = NJW-RR 2013, 3370 [3371] Rn. 14; NJW 2014, 2642 [2643] Rn. 14 und NVwZ 2017, 251 Rn. 16). Der Geschädigte kann dementsprechend nur den Ersatz solcher Schäden verlangen, deren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt ist (s. etwa Senat, NVwZ 2003, 576 [377] und NJW 2014, 2642 [2643]).

bb) Die auch gegenüber den personensorgeberechtigten Eltern als geschützten Dritten bestehende, mit § 24 II 1 SGB VIII korrespondierende Amtspflicht, dem Kind bei rechtzeitiger Bedarfsanmeldung ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, erstreckt sich insbesondere auch auf das Erwerbsinteresse der Eltern. Wie oben (unter II 4 b) ausgeführt, entspricht es der im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Regelungsabsicht des Gesetzgebers, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu verbessern und Anreize für die Erfüllung von Kinderwünschen zu schaffen. Den Eltern ein- bis dreijähriger Kinder soll eine Erwerbstätigkeit leichter als bisher ermöglicht werden. Hieraus folgt, dass der Verdienstausfallschaden, den ein Elternteil infolge der Nichtbereitstellung eines Betreuungsplatzes erleidet, grundsätzlich vom Schutzbereich der verletzten Amtspflicht mitumfasst wird (so auch Meysen, DJI Impulse 2/2012, 12 [15]; Rixen, NJW 2012, 2839 [2844]; Struck in Wiesner, § 24 Rn. 49; Mayer, VerwArch 2013, 344 [382]; Hahn, LKV 2015, 545 [547]; wohl auch Kaiser in Kunkel/Kepert/Pattar, § 24 Rn. 23, 27; BeckOK SozialR/Winkler, 1.4.2016, § 24 SGB VIII Rn. 34f.; aA Kümper, NVwZ 2015, 1739 [1742f.]; BeckOGK BGB/Dörr, 1.7.2016, § 839 Rn. 429).

Dem Bedenken der Revisionserwiderung, damit liege es in der Hand der Eltern, die Haftung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch eine Vertragsgestaltung mit dem Arbeitgeber beliebig zu erweitern, ist entgegenzuhalten, dass die Befürchtung eines Missbrauchs die vollständige Versagung des Ersatzes von Verdienstausfall nicht zu begründen vermag und der Geschädigte nach § 254 BGB gehalten ist, seinen Schaden möglichst gering zu halten.

 

Verschulden:

d) Ob die Bediensteten der Bekl. schuldhaft gehandelt haben, hat das BerGer. von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig offengelassen. Die hierzu noch erforderlichen Feststellungen hat es nachzuholen.

In diesem Zusammenhang wird das BerGer. Folgendes zu beachten haben:

Mit der Nichterfüllung des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz ist das Verschulden der Bediensteten des Jugendhilfeträgers zwar nicht schon abschließend – im Sinne einer unwiderleglichen Vermutung – festgestellt (so aber wohl Grube in Hauck/Noftz, § 24 Rn. 48; Meysen, DJI Impulse 2/2012, 12 [15]); solches gilt auch nicht in Anbetracht dessen, dass zwischen der Verkündung des Kinderförderungsgesetzes am 15.12.2008 (BGBl. I 2008, 2403) und dem Inkrafttreten von § 24 II SGB VIII nF am 1.8.2013 (Art. 10 III KiföG) ein Zeitraum von immerhin gut viereinhalb Jahren verstrichen ist (in diesem Sinne Rixen, NJW 2012, 2839 [2843f.]; Mayer, VerwArch 2013, 344 [381]).

Dem Geschädigten kommt jedoch eine Beweiserleichterung zustatten. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt für den grundsätzlich dem Geschädigten obliegenden Nachweis des Verschuldens des Amtsträgers der Beweis eines Sachverhalts, der nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge die Folgerung begründet, dass ein Beamter seine Amtspflicht schuldhaft verletzt hat; auf dieser Grundlage besteht zugunsten des Geschädigten in Bezug auf das Verschulden des Amtsträgers ein Beweis des ersten Anscheins (s. Senat, Urt. v. 25.6.1957 – III ZR 244/55, BeckRS 1957, 31206202 und VersR 1960, 905 [906]; BeckOGK BGB/Dörr, § 839 Rn. 446). Ein solcher Sachverhalt liegt vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner unbedingten Gewährleistungspflicht, einen rechtzeitig beantragten Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt.

Es ist daher Sache der Bekl., den gegen sie streitenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann sie sich hierbei nicht mit Erfolg berufen (so aber wohl Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445 [451], die unter Hinweis auf eine allgemeine finanzielle Notlage der Kommunen die Vermutung eines unverschuldeten Unvermögens der kommunalen Leistungsträger befürworten), weil der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt – insbesondere: ohne „Kapazitätsvorbehalt“ (BVerfGE 140, 65 = NJW 2015, 2399 [2401]) – einstehen muss.

Soweit die Bekl. einen zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeigneten Vortrag hält, ist sie im Bestreitensfall gehalten, diesen zu beweisen.

Gelingt die Erschütterung des Anscheinsbeweises, so ist es Aufgabe der Klägerseite – unter Berücksichtigung einer sekundären Darlegungslast der Bekl. in Bezug auf Vorgänge aus ihrer Sphäre – zum Verschulden der Bekl. vorzutragen und diesen Vortrag gegebenenfalls nachzuweisen.

 

 

Leitsätze

1. Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verletzt seine Amtspflicht, wenn er einem gem. § 24 II SGB VIII (in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung) anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Für das Verschulden des Amtsträgers kommt dem Geschädigten ein Beweis des ersten Anscheins zugute.

2. Die mit dem Anspruch aus § 24 II SGB VIII korrespondierende Amtspflicht bezweckt auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern.

3. In den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt auch der Verdienstausfallschaden, den Eltern dadurch erleiden, dass ihr Kind entgegen § 24 II SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhält.