Corona und Impfschaden

Wirecard und Amtshaftung

Im Zusammenhang mit dem Bilanzskandal bei Wirecard und etwaigen Fehlern der BaFin versuchen aktuell Rechtsanwaltskanzleien, Staatshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland als Träger der BaFin geltend zu machen. Das ist aussichtslos. Die von der BaFin zu beachtenden Smtspflichten haben sicher keine drittschützende Wirkung zugunsten von Unteenehmensbeteiligten (Gesellschaftern). Mehr dazu hier. Außerdem käme auch eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Form der Haftung der Wirtschaftprüfer in Betracht. Überaus fraglich ist schließlich der konkrete Kausalitätsnachweis.
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Corona-Pandemie: Betriebsschließungs-Versicherung und staatliche Hilfszahlungen

Seit Neuestem versuchen Versicherungen, etwaige staatliche Hilfszahlungen auf die Versicherungsleistungen als anspruchsmindernd anzurechnen. Das ist offensichtlich rechtswidrig. Die über Prämienzahlungen erworbenen Versicherungsansprüche sind vorrangig vor staatlichen Hilfszahlungen. Mehr dazu hier.
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Staatshaftung wegen der Thomas Cook Insolvenz

Die Thomas Cook Insolvenz ist auch eine Staatshaftungsfrage, weil die Bundesrepublik Deutschland die dem Schutz der Reisenden dienende EU-Richtlinie wohl nicht vollständig umgesetzt hat. Dadurch ist den Reisenden ein Schaden entstanden, weil die vorhandene Insolvenzschutzversicherung zu niedrig ist und damit die Ansprüche der Reisenden nicht vollständig abdeckt.
Mehr dazu findet man hier und hier auf facebook

Altanschließerhaftung durch BGH geklärt

 

Der BGH hat mit Urteil vom 27.06.2019 - III ZR 93/18 die Haftung der Anltanschließer für Anschlussbeiträge endgültig geklärt: 

 

1. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg in der Fassung vom 27. Juni 1991 war für das Entstehen der

Anschlussbeitragspflicht und damit für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem erstmals eine

wirksame Satzung in Kraft gesetzt wurde (Abgrenzung von OVG Brandenburg, LKV 2001, LKV Jahr 2001 Seite 132 ff). 

 

2. Dementsprechend war es auch auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 in

Verbindung mit § 2 KAG Bbg jedenfalls bis einschließlich 31. Dezember 2015 (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG) rechtmäßig, Anlieger, die vor dem Jahr 2000 eine

Möglichkeit zum Anschluss an die allgemeine Trinkwasserversorgung erhalten hatten, zur Leistung von Anschlussbeiträgen heranzuziehen, sofern die

Voraussetzungen der Festsetzungsverjährung - vier Jahre vom Schluss des Jahres an, in dem die erste wirksame Beitragssatzung in Kraft getreten und damit die

Beitragspflicht entstanden ist - bei Zustellung des Beitragsbescheids noch nicht eingetreten waren.

 

Neues zum Dieselskandal

Offensichtlich wurden jetzt erstmals Antshaftungsklagen im Dieselskandal erhoben. Mehr auf Facebook.
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Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

Klarere Hinweisbeschluss des OLG Dreseden zu einem Nonsens-Schadensersatzverlangen nach der DSGVO. Mehr auf Facebook 

Die ganz hohe Formulierungskunst...

Schönes Beispiel für Formulierungsakrobatik zwischen Amtspflichtverletzung und Verschulden auf Facebook.

Kein Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO bei Bagatellverstößen

Erfreulich klarer Hinweisbeschluss des OLG Dresden zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO. Mehr auf Facebook