OLG Saarbrücken (Urteil vom 23.11.2017 - 4 U 26/15): Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges aussagepsychologisches Gutachten in einem St

Über einen außergewöhnlichen Fall hat das OLG Saarbrücken zu entscheiden gehabt. Der Geschädigte war 2004 in einem Strafprozess wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das Urteil wurde maßgeblich auf ein aussagepsychologisches Gutachten hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage des (angeblichen) Opfers gestützt. Mehrere Wiederaufnahmeverfahren blieben erfolglos. In einem 2005 vom (angeblichen) Opfer angestrengten Zivilprozess auf Zuerkennung von Schmerzensgeld urteilte schließlich das OLG Saarbrücken 2011 rechtskräftig nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, dass keine Straftat festgestellt werden könne. In einem erneuten Wiederaufnahmeverfahren wurde der Geschädigte schließlich freigesprochen. Mit der Klage gegen den Sachverständigen des Ausgangs-Strafverfahrens begehrt er nun Schmerzensgeld und Schadensersatz. Dieser Klage hat das OLG Saarbrücken stattgegeben. Nach 13 Jahren und 10 Verfahren ist der Kläger endlich zu seinem Recht gekommen.