OLG Saarbrücken (Beschluss vom 10.11.2016 - 4 U 26/15): Amtshaftung und fehlende Krippenplätze in Kindertagesstätten

 

Der Bundesgerichtshof hat mit mehreren Urteilen vom 20.10.2016 (Az. III ZR 302/15 bzw. 303/15 bzw. 278/15) entschieden, dass Kommunen ihre Amtspflichten aus dem Kinderförderungsgesetz (§ 24 ABs. 2 SGB VIII) verletzen, wenn sie anspruchsberechtigten Kindern keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen.

An diese Urteile knüpft ein aktueller Beschluss des OLG Saarbrücken an – und verschärft die Anforderungen an eine erfolgreiche Amtshaftungsklage deutlich. Danach genügt es zur Verneinung einer Amtspflichtverletzung, wenn statt eines Krippenplatzes in einer Kindertagesstätte ein Betreuungsplatz in einer Kindertagespflege i.S.d. § 24 Abs. 3 SGB VIII zur Verfügung gestellt wird.