Amtshaftungsrecht:

Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG


Anspruchsvoraussetzungen

 Gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG ist ein Amtshaftungsanspruch gegeben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  


I. Ausübung eines öffentlichen Amtes durch einen Amtsträger

 

Ob ein bestimmtes Verhalten als Ausübung eines öffentlichen Amtes durch einen Amtsträger anzusehen ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich danach, ob die eigentliche Zielsetzung des Tätigwerdens des Amtsträgers hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob, wenn dies der Fall ist, zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als dem Bereich hoheitlicher Betätigung zugehörig angesehen werden muss.

 

 

 

Prüfungsschema

(1) ein Amtsträger muss

(2) ein öffentliches Amt

(3) wahrgenommen haben.

 

 

 

1. Amtsträger - der haftungsrechtliche Beamtenbegriff

 

nicht erforderlich, dass es sich bei dem Amtswalter um einen Beamten im statusrechtlichen Sinne handelt.

Entscheidend ist allein, ob der Amtswalter mit einem öffentlichen Amt, also hoheitlichen Aufgaben betraut wurde und er die Amtspflichtverletzung in Ausübung dieses öffentlichen Amtes begangen hat. Man spricht insoweit auch vom „Beamten im haftungsrechtlichen Sinne“.

 

 

Staat

Bundesrepublik Deutschland

 

die einzelnen Länder

 

andere juristische Personen des Öffentlichen Rechts

Gemeinden und Landkreise (OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 158 (als Träger eines Jugendamtes)

die kassenärztlichen Vereinigungen (BGH NJW-RR 1991, 475; BGH, Urt. v. 12.1.2017 – III ZR 312/16)

Rettungszweckverbände (OLG Dresden, Urteil vom 14.02.2017 – Aktenzeichen 4 U 1256/16)

Berufsgenossenschaften (BGH, Urteil vom 20.12.2016 – Az. VI ZR 395/15; BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI ZR 208/15; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.12.2016 – Az. 8 U 129/16)

die AOK als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung (OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 813; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 02. Juli 2015 – 4 U 89/14 –, juris)

juristische Person des Privatrechts

Nicht möglich (BGHZ 49, 108, 115 f.; BGH NVwZ 1994, 823; OLG München, Urt. v. 29.03.2012, Az. 1 U 4444/11)

Beamte im haftungsrechtlichen Sinn

Es haften aber haften nicht diese direkt – als natürliche oder juristische Personen des Privatrechts –, sondern die dahinter stehende Körperschaft des Öffentlichen Rechts.

 

 

Beamte im haftungsrechtlichen Sinn

Personen, die bei einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts in einem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen:

Beamte

Personen, die bei einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts

in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen

  • Richter
  • Soldaten (OLG Koblenz VersR 2011, 79; auch als Truppenärzte bei der truppenärztlichen Behandlung Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06. Juni 2014 – 4 U 103/12 –, juris)
  • Zivildienstleistende (BGH NVwZ 2000, 963; BGH NJW 1997, 2109; BGH NJW 1992, 2882)

Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherren stehen

Beschäftigte im öffentlichen Dienst; (vgl. BGHZ 2, 350, 354; Bamberger/Roth-Reinert, § 839 BGB, Rdn. 5)

Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen

  • Mitglieder von Bundes- oder Landesregierungen, (vgl. BGH DB 1967, 985; BGHZ 56, 40, 44; MüKo-Papier, § 839 BGB, Rdn. 131; Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 15)
  • Bürgermeister (BGH NJW 1993, 933, 934; BGH NJW 1980, 2573, 2574)
  • Gemeinderatsmitglieder; (BGH NJW 1990, 1042, 1043)

Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft stehen

z.B. Sektenbeauftragter; (BGH NJW 2003, 1308)

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer sonstigen juristischen Person des Öffentlichen Rechts stehen

  • die Mitglieder des Zulassungsausschusses einer kassenärztlichen Vereinigung, (BGH NJW-RR 1991, 475; LG Düsseldorf, Urt. v. 05.04.2012, Az. 5 O 724/06)
  • die Bediensteten der AOK (OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 813)
  • die Bediensteten einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung (OLG Hamm, Urt. v. 05.06.2009, Az. 11 U 193/08)
  • die beim medizinischen Dienst der Krankenkassen angestellten Ärzte (BGH VersR 2006, 698)
  • Notärzte (OLG Dresden, Urteil vom 14.02.2017 – Aktenzeichen 4 U 1256/16) zum Rettungszweckverband bzw. Landkreis bzw. zur kassenärztlichen Vereinigung (BGH, Urt. v. 12.1.2017 – III ZR 312/16)
  • Durchgangsärzte zur Berufsgenossenschaft (BGH, Urteil vom 20.12.2016 – Az. VI ZR 395/15; BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI ZR 208/15; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.12.2016 – Az. 8 U 129/16)

Beliehene

 

Verwaltungshelfer

 

Vom Hoheitsträger beauftragte selbständige Privatunternehmer

 

 

 

Außerhalb der organisierten Staatlichkeit stehende Privatpersonen können „Beamte im haftungsrechtlichen Sinne“ sein, sofern ihnen die Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen anvertraut worden ist (BGH VersR 2006, 698; Bamberger/Roth-Reinert, § 839 BGB, Rdn. 7).

 

Hierzu zählen in erster Linie die sog. „Beliehenen“ (BGH NJW 2005, 286). Dies sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag hoheitliche Kompetenzen zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen worden sind. Beliehene üben die ihnen übertragenen hoheitlichen Befugnisse im eigenen Namen als Behörde aus (Stelkens/Bonk/Sachs, § 1 VwVfG, Rdn. 234).

 

Fallbeispiel

 

Beispiele:

  • Luftfahrzeugführer (§ 29 Abs. 3 LuftVG), aber nur während des Flugs sowie Start und Landung, LG Berlin, Urt. v. 08.01.2009, Az. 23 O 86/07Schiffskapitäne (§§ 75 Abs. 1, 106 SeemannsG)
  • Jagdaufseher (§ 25 Abs. 2 BJagdG)
  • die gem. § 4 ZDG anerkannten privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstellen für den Zivildienst (vgl. BGHZ 87, 253, 256; BGH NJW 1992, 2882; BGH NJW 1997, 2109; BGH NVwZ 2001, 835; BGH NJW 2003, 348)
  • die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen ihrer Tätigkeit nach § 29 StVZO (vgl. BGHZ 49, 108; OLG Köln NJW 1989, 2065; BGH NVwZ-RR 2001, 147; OLG München, Beschluss vom 13. August 2015 – 1 U 2722/15 –, juris)
  • die amtlich anerkannten Sachverständigen für Anlagen i. S. d. BImSchG (BGH NJW 1993, 1784; nicht aber von zur Prüfung der Standsicherheit und zur Bauüberwachung vom Bauherrn beauftragten Sachverständigen in Hessen, BGH, Urteil vom 31. März 2016 – III ZR 70/15 –, juris)
  • öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, (OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2014 – 5 U 528/14 –, juris)
  • die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr (BGHZ 20, 290, 292; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03. September 2015 – 5 U 159/09 –, juris)
  • die Post bei der Durchführung von Zustellungen (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juni 2014 – I-11 U 98/13, 11 U 98/13 –, juris).

 

Keine Beliehenen sind dagegen die Träger eines privaten Amtes, das lediglich durch gesetzliche Regelungen näher ausgestaltet ist, wie z.B. der Testamentsvollstrecker, der Nachlass- oder der Insolvenzverwalter (Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 23).

 

Hierher gehören weiter die sog. „unselbständigen Verwaltungshelfer“. Diese verfügen zwar im Unterschied zu den Beliehenen über keine hoheitlichen Kompetenzen. Ihr Verhalten wird dem Hoheitsträger aber deshalb zugerechnet, weil sie eine lediglich untergeordnete Hilfstätigkeit wahrnehmen und den Weisungen der Verwaltung so weitgehend unterworfen sind, dass sie gleich einem Werkzeug der öffentlichen Verwaltung bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (sog. „Werkzeugtheorie“) (vgl. BGHZ 48, 98, 103; OLG Hamm BauR 2011, 1337).Handelt es sich bei dem Verwaltungshelfer um eine juristische Person des Privatrechts, ist gleichwohl nicht die Gesellschaft, sondern der einzelne Mitarbeiter Amtsträger, da eine juristische Person des Privatrechts nicht als solche Beamter sein kann (BGH NVwZ 2006, 966).

 

Zu den Verwaltungshelfern zählen etwa

  • die Schülerlotsen (OLG Köln NJW 1968, 655)
  • mit Hilfsaufgaben betraute Schüler, etwa bei der Aufsicht bei Abwesenheit des Klassenlehrers (LG Rottweil NJW 1970, 474),
  • Die Polizei beauftragt ein privates Unternehmen mit dem - dann einen Schaden verursachenden - Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges, ist aber bei der Abschleppmaßnahme nicht zugegen; (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 – VI ZR 383/12 –, BGHZ 200, 188-195; OLG Saarbrücken NJW 2007, 681; MüKo-Papier, § 839 BGB, Rdn. 18; Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 22 ff.; OLG Nürnberg JZ 1967, 61 mit Anm. Medicus)
  • ein Träger der Straßenbaulast beauftragt ein privates Bauunternehmen mit Instandsetzungsarbeiten an der Straße oder mit dem Mähen von Straßenbegleitgrün; (OLG Nürnberg NVwZ-RR 2010, 955)
  • eine Gemeinde beauftragt eine Elektrofirma mit der Wartung einer Ampelanlage;
  • das Bergamt überträgt Sicherungs- und Verfüllarbeiten eines Tagebruchs an ein privates Unternehmen (OLG Hamm BauR 2011, 1337).
  • Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans (§ 45 Abs. 2 und 6 StVO) Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus (BGH, Urteil vom 06.06.2019 - III ZR 124/18)

 Fallbeispiel

2. Öffentliches Amt

 

Ein öffentliches Amt wird wahrgenommen, wenn das Verhalten der handelnden Person funktionell in den hoheitlichen Tätigkeitsbereich fällt.

 

 

Zum hoheitlichen Tätigkeitsbereich zählen

  • die hoheitlich-obrig­keitliche Eingriffsverwaltung (Verwaltung durch Einsatz von Befehls- und Zwangsgewalt, insbesondere im Polizei- und Sicherheitsrecht)
  • die sog. schlicht-hoheitliche Verwaltung (BGH NJW 1962, 796) (z. B. Bau und Unterhaltung von öffentlichen Verkehrsflächen, Fürsorgeverwaltung, Kulturverwaltung, Ver­waltungsleistungen durch öffentliche Einrichtungen, z. B. kommunale Wasserversorgung, Kanalisation etc)
  • solche Tätigkeiten, die nicht der Verwaltung ieS zugerechnet werden können, etwa die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft auf dem Gebiet der Strafrechtspflege (OLG Dresden NJ 2001, 319).
  • Die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben ist im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz - SächsBRKG) der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen. Für Fehler des Notarztes bei einem Rettungsdiensteinsatz haften in Sachsen die Rettungszweckverbände beziehungsweise die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben (BGH, Urteil vom 15.11.2018 - III ZR 69/17).

  

Nicht zum hoheitlichen Tätigkeitsbereich gehören

  • das Verwaltungsprivatrecht (Erfüllung hoheitlicher Aufgaben in den Formen des Privatrechts, z. B. die Unterhaltung eines kommunalen Verkehrsbetriebs in der Rechtsform einer GmbH oder einer AG),
  • die fiskalische Verwaltung (Teilnahme der öffentlichen Hand als Privatrechtsträger am allgemeinen Rechtsverkehr, z.B. Bedarfsdeckung durch Einkauf von Büromaterial)
  • die Teilnahme des Staates am allgemeinen wirtschaftlichen Wettbewerb (z. B. kommunale Molkereien und Sparkassen).

Die Zuordnung ist zumeist einfach zu treffen, wenn die zu beurteilende Maßnahme eine Rechtshandlung darstellt. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist dann die Rechtsform des Handelns: (Vgl. BGH NJW 2000, 2810; MüKo-Papier, § 839 BGB, Rdn. 144 f.; kritisch Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 29 f.; ders., NJW 2000, 2945, 2948, der auf Inhalt und Zielsetzung hoheitlichen Handelns abstellt). 

  

Schwieriger ist dagegen die Beurteilung eines tatsächlichen Handelns (sog. „Realakte“), da das nach außen erkennbare Kriterium der Rechtsform fehlt. Hier ist auf den Aufgabencharakter und den Funktionszusammenhang mit der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe abzustellen.

 

Beispiel:

Die Polizisten A und B fahren mit dem Streifenwagen zur Tankstelle des T. Erfolgt die Anfahrt deshalb, weil das Fahrzeug aufgetankt werden soll, so ist Zielsetzung der Fahrt ein fiskalisches Hilfsgeschäft, das dem Zivilrecht zuzuordnen ist. Dass A und B Beamte im statusrechtlichen Sinne sind und einen Dienstwagen fahren, ist für die Zuordnung unbeachtlich, da es auf den Zweck (die Zielsetzung) der Fahrt ankommt. Erfolgt die Anfahrt aufgrund eines Notrufes von T wegen eines Überfalls, so ist Zielsetzung der Fahrt die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe (Gefahrenabwehr, Strafverfolgung). Die Anfahrt erfolgt dann zur Wahrnehmung dieser hoheitlichen Aufgabe und weist deshalb einen hinreichend engen Zusammenhang zum hoheitlichen Bereich auf.

 

 

 

3. Wahrnehmung des öffentlichen Amtes

 

Nach Art. 34 Satz 1 GG muss der Amtsträger „in Wahrnehmung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes“ handeln. Ein Amtshaftungsanspruch scheidet demnach aus, wenn der Schaden nur „bei Gelegenheit“ der Amtsausübung zugefügt wurde (OLG Rostock NJOZ 2008, 4745; Bamberger/Roth-Reinert, § 839 BGB, Rdn. 32; Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 17). 

 

Beispiel: wenn ein Polizeibeamter beim Einsatz von seiner Schusswaffe nicht aufgrund einer bestehenden Gefahr, sondern aus rein persönlichen Motiven Gebrauch macht (vgl. BGHZ 11, 181, 185). 

 

II. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht

1. Amtspflichten

Die Amtspflichten ergeben sich aus den Normen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Aufgaben- und Pflichtenkreis des Amtswalters regeln.

 

Amtspflichten

Amtspflicht zum rechtmäßigen Handeln

Amtspflicht zum zuständigkeitsgemäßen Handeln

Amtspflicht zur Beachtung des Verfahrensrechts

Amtspflicht zur fehlerfreien Ermessensausübung

Amtspflicht zum verhältnismäßigen Handeln

Amtspflicht zur raschen Sachentscheidung

Amtspflicht zur Erteilung von richtigen Auskünften, zur Beratung, zur richtigen öffentlichen Bekanntmachung und zur Einhaltung von Zusagen

Amtspflicht zu konsequentem Verhalten

Amtspflicht zur Rückgängigmachung von als unzulässig erkannten Maßnahmen

 

 

 

b) Amtspflicht zum zuständigkeitsgemäßen Handeln

Grundsätzlich kann auch eine Überschreitung der Zuständigkeitsgrenzen eine Amtspflichtverletzung begründen (BGH NJW 1992, 3229.). Der Zweck der Zuständigkeitsbestimmungen beschränkt sich nicht nur auf ein bloß formales Element, vielmehr soll auch eine sachlich richtige Entscheidung durch den mit der erforderlichen Sachkompetenz ausgestatteten Hoheitsträger gewährleistet werden.Sofern es jedoch um den Erlass eines Verwaltungsakts geht, ist § 46 VwVfG zu beachten. Danach ist die örtliche Unzuständigkeit der Erlassbehörde ohne Relevanz, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 

 

c) Amtspflicht zur Beachtung des Verfahrensrechts

Der Amtswalter ist verpflichtet, die verfahrensrechtlichen Vorschriften zu beachten und richtig anzuwenden (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 16.02.2010, Az. 2 U 5/08.). Für Verfahrensfehler beim Erlass eines Verwaltungsakts sind allerdings die Heilungsklausel des § 45 VwVfG und die Unbeachtlichkeitsklausel des § 46 VwVfG zu beachten (MüKo-Papier, § 839 BGB, Rdn. 204.).

Ein besonders wichtiger Verfahrensgrundsatz, dessen Missachtung häufig zu einer Amtspflichtverletzung führt, ist die Pflicht zur sachgemäßen Sachverhaltsermittlung: Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren (vgl. § 24 VwVfG) hat die Behörde im Rahmen des Zumutbaren den Sachverhalt so umfassend zu erforschen, dass die Beurteilungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt (BGH VersR 2010, 346; BGH NJW 1989, 99; Kellner, DVBl 2010, 799.). Sofern es dem Amtsträger an der für die Sachverhaltsermittlung notwendigen Sachkunde fehlt (etwa bei schwierigen technischen Sachverhalten), hat er sachverständigen Rat einzuholen (BGH NVwZ 1988, 283. ). Die Pflicht zur sachgemäßen Sachverhaltsermittlung wird von der Unbeachtlichkeitsklausel des § 46 VwVfG nicht erfasst (Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 47. ).

Anträge sind ordnungsgemäß aufzunehmen (OLG Karsruhe AgrarR 2004, 415.).  

 

d) Amtspflicht zur fehlerfreien Ermessensausübung

In seiner neueren Rechtsprechung hat der BGH nunmehr den Maßstab des § 114 VwGO übernommen (Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 49.). Demnach liegt eine Amtspflichtverlet­zung vor, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wur­den oder wenn von dem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BGHZ 74, 144; BGHZ 75, 120, 124.). Ein erheblicher Ermessensfehler liegt in den Fällen der Ermessensüberschreitung, des Ermessensnichtgebrauchs und des Ermessensfehlgebrauchs vor (Siehe zu den Ermessensfehlern im einzelnen Maurer, § 7, Rdn. 19 ff.).

Wenn andere pflichtgemäße Entscheidungen möglich gewesen wären, ist eine Amtspflichtverletzung zu verneinen (vgl. Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 34.). Liegt dagegen eine Ermessensreduzierung auf Null vor und ist deshalb nur eine einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung möglich, so ist jede abweichende Entscheidung amtspflichtwidrig (Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 34.).

 

Fallbeispiel

  

f) Amtspflicht zur raschen Sachentscheidung

Den Behörden obliegt die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und nach Abschluss der Prüfung unverzüglich zu bescheiden (BGHZ 30, 19, 26 f.; BGH DVBl 2001, 1619; BGH NVwZ 2002, 124; OLG Köln, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 7 U 23/14 –, juris; ausführlich Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 130 ff.; Schlick, NJW 2008, 127, 129).

 

Ein Zeitraum von einem Jahr und acht Monaten für die Erledigung eines Antrags auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch ist aber in jedem Fall deutlich zu lang (BGH NJW 2007, 830.).

 

Die Amtspflicht zur raschen Entscheidung kann sich auch auf tatsächliches Handeln beziehen. Das gilt etwa für die Sicherheitskontrollen an Flughäfen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.01.2017 - Aktenzeichen 1 U 139/15).

 

g) Amtspflicht zur Erteilung von richtigen Auskünften, zur Beratung, zur richtigen öffentlichen Bekanntmachung und zur Einhaltung von Zusagen

Im Regelfall wird die Behörde Auskünfte (zur Auskunft in Form eines Faxsendesignals OLG Hamm, Urt. v. 05.05.2010, Az. 11 U 202/09) und Belehrungen nur auf eine Anfrage des Bürgers hin geben. Auskünfte müssen richtig, klar, unmissverständlich und vollständig (OLG Saarbrücken NJOZ 2006, 2496) sein (BGH, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen III ZR 367/16, BGH, Urt. v. 09.10.2008, BeckRS 2008 22021; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016 –18 U 20/15, I-18 U 20/15; OLG Hamm, Urt. v. 08.07.2009, Az. 11 U 9/09 (zu einer unrichtigen Melderegisterauskunft); Thüringer OLG, Urt. v. 01.07.2009, Az. 4 U 588/08 (Falschauskunft hinsichtlich der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes); Bamberger/Roth-Reinert, § 839 BGB, Rdn. 38 m. w. N.; Rohlfing, NdSVBl 2008, 57 ff.). Entscheidend ist der Empfängerhorizont (Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 50 m. w. N.).I

 

Auch in einer unzutreffenden öffentlichen Bekanntmachung kann eine Amtspflichtverletzung liegen. Entsprechend den für amtliche Auskünfte geltenden Maßstäben nimmt die Rechtsprechung im Wege eines erst-recht-Schlusses an, dass diese richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu sein hat (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 18.05.2010, Az. 2 U 18/09.).

 

 

2. Drittbezogenheit der Amtspflicht

 

 

Es reicht zur Begründung des Amtshaftungsanspruchs nicht aus, wenn jemand durch die Amtspflichtverletzung nachteilig betroffen worden ist. Der Geschädigte muss darüber hinaus geltend machen können, dass die verletzte Amtspflicht gerade auch zu seinem Schutz diente, er also vom Schutzbereich der Amtspflicht erfasst war.

 

 

Den Gegensatz zu solchen Amtspflichten mit Drittbezogenheit bilden Amtspflichten, die allein die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bezwecken oder die dem Interesse des Staates an der ordnungsgemäßen Amtsführung der Beamten dienen (vgl. Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 44).

 

 

„Ob der durch die Amtspflichtverletzung Geschädigte „Dritter“ i. S. d. § 839 BGB ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht – wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch – den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht.

 

Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten ‚Dritten‘ bestehen.

 

Dabei muss eine Person, der gegenüber die Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen als Dritter anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an.“

 

 Fallbeispiel

 

b) „Dritter“

„Dritter“ ist jeder, dessen Interessen die Amtspflicht schützen soll und in dessen Rechtskreis durch die Amtspflichtverletzung eingegriffen wird, auch wenn er nur mittelbar oder unbeabsichtigt betroffen ist.

 

Dritter kann grundsätzlich auch sein, wer selbst im öffentlichen Dienst tätig ist, also beispielsweise ein Beamter (BGHZ 34, 378; BGH VersR 1983, 1031; Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 47).

 

Auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann ausnahmsweise „Dritter“ im Sinne des Amtshaftungsrechts sein (BGH, Urteil vom 07. November 2013 – III ZR 263/12 –, BGHZ 198, 374-381 (Bund im Verhältnis zu einem Land); BGH VersR 2008, 252; BGHZ 116, 315; Hk-BGB-Staudinger, § 839 BGB, Rdn. 15). Art. 34 GG ist – anders als die Grundrechte – prinzipiell auch zugunsten von Hoheitsträgern anwendbar (MüKo-Papier, § 839 BGB, Rdn. 272; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 187 ff. m. w. N.; a. A. Stelkens, DVBl. 2003, 22 ff). Voraussetzung ist jedoch, dass die betroffene juristische Person der handelnden Behörde in einer Weise gegenübersteht, wie sie für das Verhältnis zwischen Hoheitsträger und Staatsbürger charakteristisch ist (vgl. BGH NJW 1973, 1461; BGH NJW 2001, 2799, 2801; Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 72 m. w. N). 

 

Bei einem Verwaltungsverfahren ist Dritter grundsätzlich jeder, der formell Beteiligter ist; (BGH NJW 2005, 1865) ein materiell Beteiligter ist dagegen nur ganz ausnahmsweise Dritter im Sinn von § 839 Abs. 1 BGB (BGH NVwZ-RR 2008, 670).

 

 

c) Reichweite der Schutzwirkung einer drittbezogenen Amtspflicht

  

Durch die Feststellung, dass die Amtspflicht drittschützend ist, wird nur der geschützte Personenkreis, nicht jedoch die konkrete Reichweite der Schutzwirkung der Amtspflicht festgestellt. Der Dritte ist nicht in jeder Hinsicht geschützt, sondern nur soweit die Schutzwirkung der verletzten Amtspflicht reicht (BGH NJW-RR 2002, 307 m.w.N.; Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 71. ). Es ist daher stets zu prüfen, ob das konkret betroffene Interesse des Dritten auch von der Schutzwirkung der Amtspflicht erfasst wird.

 

OLG Koblenz NJW 2003, 297: Die Amtspflicht des anerkannten Kraftfahrzeugprüfers (des TÜV) zur sachgemäßen Durchführung einer HU besteht gegenüber jedem potentiellen Opfer des Straßenverkehrs, das aufgrund eines nicht erkannten Mangels des Kfz bei einem Unfall geschädigt wird. Der Prüfer handelt pflichtwidrig, wenn er einen die Verkehrssicherheit aufhebenden Mangel übersieht, den Weiterbetrieb des Fahrzeugs deshalb nicht unterbindet und es daher aufgrund des Mangels zu einem Verkehrsunfall kommt. Die Amtspflicht besteht aber nicht gegenüber dem zukünftigen Erwerber hinsichtlich der Vermeidung reiner Vermögensschäden (BGH NJW 2004, 3484; OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juli 2015 – 1 U 232/15 –, juris).

   

 

Legislatives und normatives Unrecht

Beim Erlass eines formellen Gesetzes hat der Gesetzgeber die Amtspflicht, rechtmäßig zu handeln und insbesondere die Grundrechte als höherrangiges Recht zu beachten. Die Parlamentsabgeordneten üben im Rahmen der Gesetzgebung ein öffentliches Amt aus und sind daher Beamte im haftungsrechtlichen Sinne (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG: „das Amt des Abgeordneten“) (vgl. OLG Hamburg, DÖV 1971, 238; Detterbeck/Windthorst/Sproll, § 9, Rdn. 12; Häde, BayVBl. 1992, 449 m. w. N.; offengelassen in BGHZ 56, 40, 44. ). Die Legislativtätigkeit beim Erlass formeller Gesetze dient jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BGH ausschließlich dem Allgemeininteresse und beinhaltet deshalb grundsätzlich keine drittgerichtete Amtspflicht des Staates dem Einzelnen gegenüber 

 

Anders kann die Frage der Drittbezogenheit dagegen beim Erlass von verfassungswidrigen Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen zu beurteilen sein Verhinderung von Waldschäden beispielsweise hat der BGH eine solche evidente Schutzpflichtverletzung verneint (BGHZ 102, 350, 366 ff.).

 

 

III. Verschulden

 

1. Relevanz der Schuldform

Die Feststellung der konkret vorliegenden Schuldform ist im Amtshaftungsprozess aus zwei Gründen relevant:

  1. Sofern Fahrlässigkeit vorliegt, greift das Verweisungsprivileg gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.
  2. Wenn der Verletzte demgemäß anderweitig Ersatz zu erlangen vermag, ist ein Amtshaftungsanspruch ausgeschlossen.Und bei Vorsatz ist das Spruchrichterprivileg gem. § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht anwendbar.

  

 

Fahrlässigkeit

 

Eine Amtspflichtverletzung ist fahrlässig, wenn der Amtsträger die im amtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (Bamberger/Roth-Reinert, § 839 BGB, Rdn. 79). Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab anzulegen: Es kommt auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Jeder Beamte muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen (st. Rspr., BGH, Urteil vom 04. Dezember 2013 – XII ZR 157/12 –, juris; BGH NJW 1989, 976, 978; BGH NJW 1986, 2829, 2831.). 

 

Auch bei einem Handeln zur Gefahrenabwehr, z.B. eines Feuerwehrbeamten, ist das Verschulden nicht entsprechend § 680 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (BGH, Urteil vom 14.6.2018 – III ZR 54/17). Bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sportlehrern bei einem Unglücksfall während des Sportunterrichts beschränkt sich die Haftung ebenfalls nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, da das Haftungsprivileg für Nothelfer (§ 680 BGB) nicht eingreift (BGH, Urteil vom 04.04.2019 - III ZR 35/18).

 

Für die Mitglieder kommunaler Gebietskörperschaften (z. B. Gemeinderat, Kreistag) gelten nach der Rechtsprechung dieselben Sorgfaltsmaßstäbe wie für alle übrigen Amtswalter, da sonst das Schadensrisiko in unzumutbarer Weise auf den Bürger verlagert würde (vgl. BGH NJW 1989, 976, 978; BGH NVwZ 1986, 504, 505.). Verfügen beispielsweise die Mitglieder eines Gemeinderats nicht über ausreichende Sachkunde, so müssen sie sich vor der Beschlussfassung bei ihrer Verwaltung, bei anderen Fachbehörden oder notfalls bei un­abhängigen Sachverständigen kundig machen (BGH NJW 1989, 976, 978; BGH NVwZ 2006, 117.). Gemeinderatsmitglieder können sich deshalb nicht auf einen „laienhaften Sachverstand“ berufen. Auch ein Landrat muss die Befugnisse und Grenzen des von ihm übernommenen Amtes kennen, selbst wenn er vor seiner Berufung in dieses Amt über keinerlei Verwaltungspraxis verfügt hat (BGH NJW 2001, 709, 711.).

 

Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gilt schließlich für Behörden, die – wie etwa die Finanzämter – durch den Erlass von bestimmten Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen.

 

 

Fehlerhafte Rechtsanwendung

Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung durch den Amtswalter ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung (BGH NJW-RR 1992, 919; BGH NJW 1985, 1692, 1693, OLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2014 – 16 U 47/14, OLG Koblenz NVwZ-RR 2003, 168 und LG München I NVwZ-RR 2003, 169 zur fehlerhaften Anwendung steuerrechtlicher Normen).

 

Sofern andererseits die nach sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers rechtlich vertretbar ist, kann aus der später erfolgenden rechtlichen Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch ein Gericht ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (BGH NJW 1995, 2918, 2920; BGH NVwZ 2000, 1206, 1208; OLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2014 – 16 U 47/14).

 

Auch wenn sich die Behörde einem in erster Instanz gegen sie ergangenen Urteil nicht beugt, ihren abweichenden Standpunkt im Rechtsmittelwege verfolgt und auch in den weiteren Instanzen unterliegt, handelt sie nicht ohne Weiteres fahrlässig. Ob die Rechtslage durch das erst­ins­tanzliche Urteil so eindeutig geklärt worden ist, dass das Festhalten der Behörde an ihrer ursprünglichen Auffassung nicht mehr vertretbar erscheint, muss stets im Einzelfall beurteilt werden (BGH NJW 1994, 3158, 3159; OLG München OLGR 2002, 435).

 

Ein Verschulden bei der Rechtsanwendung wird außerdem verneint, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtshandlung für rechtmäßig erklärt hat (BGH NVwZ-RR 2003, 166; BVerwG BayVBl. 2004, 153.). Ausnahmen:

 

  1. wenn es sich um die Entscheidung einer zentralen Behörde (z. B. eines Ministeriums oder einer obersten Landesbehörde) handelt, der die gleichen Erkenntnismöglichkeiten wie einem Gericht zur Verfügung stehen; (vgl. BGH NJW 1984, 168; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2014 – VI-U (Kart) 43/13, U (Kart) 43/13) bei Verfahren auf „höchster Ebene“ wird – anders als bei „Alltagsgeschäften“ sonstiger staatlicher Behörden – eine besonders gründliche Prüfung verlangt (BGH NVwZ 1997, 714, 716; BVerwG NVwZ 2006, 212, 213);
  2. wenn das Kollegialgericht lediglich eine summarische Prüfung im Eilverfahren nach § 123 VwGO vorgenommen hat (vgl. BGH NJW 1986, 2954; BGH NVwZ 2000, 1206, 1209) bzw. das Kollegialgericht nur einen reduzierten Prüfungsmaßstab anwendet (BGH NJW 1998, 751, 752; BGH NJW 2000, 2672, 2674) - in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist der Grundsatz anwendbar, weil hier in der Sache eine Vollprüfung erfolgt (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.08.2016 - 12 K 1330/15);
  3. wenn das Kollegialgericht seiner Entscheidung einen falschen oder unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt oder eine eindeutige gesetzliche Bestimmung übersehen oder „handgreiflich falsch“ ausgelegt hat (vgl. BGHZ 27, 338, 343; BGH DVBl. 1992, 1089; BGH NJW 1994, 2802; BGH NVwZ-RR 2000, 746, 748; BGH NVwZ-RR 2005, 152, 153; BVerwG NVwZ 2006, 212, 213);
  4. wenn das Kollegialgericht die für die Beurteilung des Falles maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung zwar angeführt hat, ihr aber, ohne sich damit auseinanderzusetzen, gleichwohl nicht gefolgt ist (BGH NVwZ 2002, 124, 125; Rinne/Schlick, NVwZ 2002/II, S. 18);
  5. wenn das Kollegialgericht das Vorgehen des Beamten aus Rechtsgründen billigt, die der Beamte selbst nicht erwogen hat (BGH BauR 1981, 566, 568);
  6. wenn sich das Kollegialgericht nicht mit dem konkreten haftungsbegründenden Verhalten des Amtsträgers auseinandergesetzt hat und es mithin auch nicht gebilligt hat (BGH NVwZ-RR 2003, 166).

 

IV. Zurechnung des Schadens

 

 

 

1. Kausalität

 

2. Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens

 

3. Schutzzweck der Norm

 

 

 

1. Kausalität

Der Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass die Amtspflichtverletzung für den Schaden kausal war. Anders als beim Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wird beim Amtshaftungsanspruch nicht die auf eine Verletzung bestimmter Rechtsgüter oder Rechte bezogene haftungsbegründende, sondern nur die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden geprüft (vgl. Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 73).

 

Zur Beantwortung der Frage, ob die Amtspflichtverletzung für den behaupteten Schaden ursächlich war, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (BGH NVwZ 1997, 714, 724). Eine Schadensersatzpflicht besteht deshalb nicht, wenn keine überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO dafür besteht, dass dem Geschädigten der geltend gemachte Schaden bei pflichtgemäßen Handeln nicht entstanden wäre (OLG Hamm, Urteil vom 04. Februar 2015 – I-11 U 35/14, 11 U 35/14 –, juris).

 

Wenn es nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung geht, ist darauf abzustellen, wie die Behörde nach Auffassung des über den Amtshaftungsanspruch entscheidenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen (OLG Dresden, Endurteil vom 27.04.2018 - 1 U 1701/16).

 

Liegt ein Ermessensfehler vor, so ist bei der Kausalitätsprüfung darauf abzustellen, wie die Behörde tatsächlich entschieden hätte, wenn ihr der Ermessensfehler nicht unterlaufen wäre. Nur wenn feststeht, dass bei pflichtgemäßer Ermessensausübung die Entscheidung anders ausgefallen wäre, kann die Kausalität bejaht werden (OLG München, Beschl. V. 18.07.2011, Az. 1 W 904/11; vgl. auch BGH NVwZ 1985, 682).

 

 

2. Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens

Nach der Rechtsprechung des BGH wird bei Amtshaftungsansprüchen wegen verfahrensfehlerhaft zustande gekommener behördlicher Entscheidungen der Einwand des Beklagten zugelassen, bei ordnungsgemäßem Verfahren hätte eine gleichlautende behördliche Entscheidung ergehen müssen (BGH NVwZ 2008, 815). Bei diesem Einwand des „rechtmäßigen Alternativverhaltens“ geht es um die der Bejahung des Kausalzusammenhangs nachfolgende Frage, inwieweit einem Schadensverursacher die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens bei wertender Betrachtung billigerweise zugerechnet werden können.

 

Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens setzt aber voraus, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus. 

 

 

 

V. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkungen

1. Anderweitige Ersatzmöglichkeit, § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

 

a) Allgemeines

  

Bei Fahrlässigkeit des Amtsträgers kommt nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Amtshaftungsanspruch nur in Betracht, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Der Geschädigte muss sich also auf Ersatzansprüche gegen einen Dritten, der neben dem Amtsträger Mitschädiger ist, verweisen lassen.

 

 

b) Die anderweitige Ersatzmöglichkeit als „negatives Tatbestandsmerkmal“

 

Bei der anderweitigen Ersatzmöglichkeit handelt es sich um ein „ne­gatives Tatbestandsmerkmal“. Die Unmöglichkeit, anderweitig Ersatz zu erlangen, bildet einen Teil des Tatbestands, aus dem sich der Amtshaftungsanspruch herleitet. Dementsprechend hat der Verletzte das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden negativen Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (BGH NJW 2002, 1266; BGH NJW 1993, 1647; BGH NJW 1991, 1171; BGHZ 37, 375, 378 st. Rspr.; Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 81).

 

Besteht eine anderweitige Ersatzmöglichkeit, die den Schaden vollständig abdeckt, so ist die Amtshaftungsklage unbegründet (BGH VersR 1978, 252; OLG Karlsruhe VersR 2003, 1406). Verbleibende Unklarheiten darüber gehen zu Lasten des Klägers und haben zur Folge, dass die Klage als „zur Zeit unbegründet” abzuweisen ist (BGH NJW 1995, 2713, 2715 m. w. N.; OLG Hamm NVwZ 1995, 309).

 

Vermag die andere Ersatzmöglichkeit den Schaden nicht vollständig auszugleichen, kann hinsichtlich des „überschießenden Teils“ eine Amtshaftungsklage erhoben werden.

 

c) Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit

 

§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt zunächst voraus, dass die rechtliche Möglichkeit besteht, den Schaden von einem Dritten ersetzt zu bekommen. 

 

Die Möglichkeit anderweitigen Ersatzes erfordert das Vorhandensein von realisierbaren Ersatz- oder Ausgleichsansprüchen. Die Subsidiaritätsklausel findet nur Anwendung, wenn der Geschädigte den anderweitigen Ersatzanspruch tatsächlich durchsetzen kann. Die bloße rechtliche Möglichkeit, auch Ansprüche gegen einen Drittschädiger geltend zu machen, reicht nicht aus.

 

Da sich der Anspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG auf alsbaldigen Schadensersatz richtet, (BGH NJW 1993, 1647; BGH NJW 1981, 675, 676) muss die Inanspruchnahme anderweitigen Ersatzes für den Geschädigten zumutbar sein (BGH NJW 1993, 1647). Weitläufige, unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens braucht der Geschädigte nicht einzuschlagen (BGH NJW 1993, 1647, 1648; BGH BeckRS 2007, 11940; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Juli 2016 – 2 U 8/15 –, juris). Eine Inanspruchnahme anderweitigen Ersatzes ist nach der Rechtsprechung beispielsweise unzumutbar,

 

  • wenn es sich um Ersatzansprüche handelt, die der Geschädigte nicht in absehbarer Zeit und nur mit zweifelhaftem Ergebnis durchsetzen kann; (BGH BB 1995, 1871; Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 59)
  • wenn die Sach- und Rechtslage unklar ist; (BGH NJW 1971, 2220, 2222)
  • wenn besonders geringe Chancen für eine alsbaldige Befriedigung bestehen, weil gerichtliche Geltendmachung und Vollstreckung im Ausland erfolgen müssen; (BGH NJW 1976, 2074)
  • wenn der Geschädigte gegen einen Dritten einen Zahlungstitel erlangt, diesen aber wegen Vermögensverfalls des Dritten nicht vollstrecken kann (BGH NJW 1993, 1647, 1648).

 

Der Geschädigte ist also jedenfalls nicht dazu verpflichtet, gegen den Dritten einen aussichtslosen Rechtsstreit bis in die letzte Instanz durchzufechten (BGH NJW-RR 2005, 284).

 

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit i. S. v. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Erhebung der Amtshaftungsklage (BGH NJW 1993, 1647, 1649; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2006, 416). Der Beklagte kann sich im Amtshaftungsprozess nicht mehr darauf berufen, dass sich für den Geschädigten nach Erhebung der Amtshaftungsklage eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ergeben habe (BGH NJW 1993, 1647, 1648; RGRK-Kreft, § 839 BGB, Rdn. 507).

 

d) Schuldhafter Verlust einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit

 

Hat es der Betroffene schuldhaft unterlassen, eine andere Ersatzmöglichkeit wahrzunehmen oder hat er – z. B. im Vergleichswege – auf Ansprüche verzichtet (BGH NJW 1995, 2713, 2714) oder diese verjähren lassen, (BGH BB 1992, 950) ist er grundsätzlich (vgl. BGH NJW 1995, 2713, 2714 f. m. w. N) so zu behandeln, als ob er die Ansprüche realisiert hätte.

 

Haften mehrere zum Ersatz verpflichtete Dritte gesamtschuldnerisch, so ist bei Zweifeln hinsichtlich der Zahlungs­fähigkeit ratsam, jeden der Gesamtschuldner zu verklagen. Bleibt nämlich das Vorgehen gegen nur einen Gesamtschuldner erfolglos, während die rechtzeitige Inanspruchnahme eines anderen zum Erfolg geführt hätte, gilt dies als rechtserhebliches Versäumnis (Haug, Rdn. 208 m. w. N).

 

e) Unanwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel: Fallgruppen

 

 

aa) Ansprüche gegen einen anderen Hoheitsträger

 

Keine „anderweitige“ Ersatzmöglichkeit liegt vor, wenn der Geschädigte einen Ersatzanspruch gegen eine weitere juristische Person des öffentlichen Rechts hat und sich dieser Anspruch demselben Tatsachenkreis zuordnen lässt wie der Amtshaftungsanspruch. Die öffentliche Hand ist insoweit als wirtschaftliche Einheit zu betrachten (BGH NJW 2003, 348, 350; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 10.11.2009, Az. 2 U 42/08. ). Der andere Verwaltungsträger könnte sonst den Geschädigten seinerseits auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verweisen, sodass dieser durch die wechselseitige Verweisungsmöglichkeit rechtlos gestellt würde (vgl. Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 86; zur Haftung für Zivildienstleistendevgl. BGH NJW 2003, 348).

  

bb) Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr

 

cc) Versicherungsansprüche des Geschädigten

  

dd) Entgeltfortzahlungsansprüche

  

 

2. Richterspruchprivileg, § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB

  

Nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB haftet ein Beamter, der bei einem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht verletzt, nur dann, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht.

 

 

Fallgruppen der richterlichen Haftung:

  • pflichtwidriges Urteil ist Straftat
  • kein Urteilsverfahren (dann aber nur bei Unvertretbarkeit)
  • pflichtwidriger Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung

 

Sinn und Zweck des sog. „Richterspruchprivilegs“ ist nicht der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, sondern die Gewährleistung des Rechtsfriedens auf der Grundlage der Rechtskraft richterlicher Entscheidungen (Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 103; MüKo-Papier, § 839 BGB, Rdn. 323 m. w. N) (deshalb „Richter­spruchprivileg“ und nicht „Spruchrichterprivileg“)

 

Zu beachten ist jedoch, dass amtspflichtwidriges Verhalten bei richterlichen Entscheidungen außerhalb des Richterspruchprivilegs im Amtshaftungsprozess geltend gemacht werden kann. In diesen Fällen ist aber der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu berücksichtigen, so dass nur besonders grobe Verstöße vorwerfbar sind (BGH NJW 2003, 3052, 3053; BGH NJW-RR 1992, 919; OLG Frankfurt NJW 2001, 3270, 3271; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 313).

 

a) Spruchrichter

 

„Beamter“ i. S. d. § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der „Spruchrichter“, d. h. der Richter i. S. v. Art. 97 GG. Zu den Spruchrichtern zählen auch Beisitzer, Schöffen und andere ehrenamtliche Richter. Keine Spruchrichter sind Schiedsrichter, Schiedsgutachter oder vom Gericht bestellte Sachverständige (Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 64 m. w. N).

 

b) Urteil in einer Rechtssache

 

Da § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB vornehmlich den Schutz der Rechtskraft der Entscheidung bezweckt, fallen unter den Begriff des „Urteils“ alle gerichtlichen Entscheidungen, denen verfahrensbeendende Wirkung zukommt, die unter den für ein Urteil notwendigen Bedingungen zustande kommen und die mit Rechtskraftwirkung ausgestattet sind (BGH NJW 2005, 436; danach genügt selbst eine „interimistische Befriedungsfunktion“). Dabei ist unerheblich, ob diese Entscheidungen formal als Urteil, als Beschluss oder in Form einer Verfügung ergehen. Urteile in diesem Sinne sind:

 

  • Gerichtliche Endurteile; auch Versäumnisurteile; (BGHNJW 2005, 436)
  • Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO; (BGH NJW 2005, 436 unter Aufgabe von BGHZ 10, 55, 60)
  • Arrest und einstweilige Verfügung; (BGH NJW 2005, 436 unter Aufgabe von BGHZ 10, 55, 60)
  • Beschlüsse nach § 91a ZPO; (BGHZ 13, 142)
  • Berichtigungsbeschlüsse nach § 319 ZPO; (Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 65)
  • Beschlüsse nach § 383 Abs. 1 StPO, in denen die Eröffnung eines Privatklageverfahrens abgelehnt wird; (vgl. BGHZ 51, 326, 329)
  • Einstellungsbeschlüsse gem. § 153 Abs. 2 StPO; (Vgl. BGHZ 64, 347)
  • nach wohl zutreffender Auffassung die Anordnung einer Betreuung (Coeppicus, NJW 1996, 1947).

 

Da es nach dem Wortlaut des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Amtspflichtverletzung nicht „durch“ Urteil, sondern „bei“ einem Urteil ankommt, gilt das Richterspruchprivileg auch für Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Grundlagen für die richterliche Sachentscheidung zu gewinnen. Hierzu zählen z. B. Entscheidungen über die Einholung von Sachverständigengutachten sowie über die Auswahl und Beauftragung von Sachverständigen (BGHZ 50, 14, 16 f.; BGH VersR 1984, 77). In diesen Fällen greift das Richterspruchprivileg auch dann ein, wenn das Verfahren ohne ein Urteil endet (aber jedenfalls mit einem Urteil enden könnte) (OLG Bremen NJW-RR 2001, 1036).

 

Richterliche Entscheidungen, welche die genannten Kriterien eines Urteils i. S. v. § 839 Abs. 2 BGB nicht erfüllen, fallen nicht unter das Richterspruchprivileg. Eine Anwendbarkeit des Privilegs wurde z. B. verneint für

  • Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren, (BGH VersR 1984, 77; a. A. Tombrink, NJW 2002, 1324, 1325; ders., DRiZ 2002, 296, 298 f) insoweit auch die Kostenentscheidung; (OLG München, Beschl. v. 12.03.2012, Az. 1 W 410/12)
  • Entscheidungen im Insolvenzverfahren; (BGH WM 1986, 331 noch zur Konkursordnung)
  • Entscheidungen in der Zwangsvollstreckung; (BGH NJW 2000, 3358, 3360)
  • Genehmigungen von Rechtsgeschäften durch das Vormundschaftsgericht gem. §§ 1915, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB; (BGH WM 1986, 1151)
  • Beschlüsse über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO; (BGH NJW 1964, 2402)
  • Beschlüsse über vorläufige Unterbringungsmaßnahmen, (BGH NJW 2003, 3052; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 327)
  • Beschlussentwürfe (auch dann, wenn der Beschluss formal so fehlerhaft ist, dass er sich als Beschlussentwurf darstellt) (OLG Koblenz, Urteil vom 07. Januar 2016 – 1 U 657/15 –, juris).

  

c) Straftat

 

Die Ersatzpflicht tritt aber ein, wenn die Amtspflichtverletzung zugleich einen Straftatbestand verwirklicht hat. In Betracht kommen hierbei insbesondere die Tatbestände der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) (Bamberger/Roth-Reinert, § 839 BGB, Rdn. 88). Dabei ist zu beachten, dass „Richter“ i. S. d. StGB auch die Laienrichter sind (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

 

d) Ausnahme nach § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB

 

Keine Anwendung findet das Richterspruchprivileg gem. § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB bei pflichtwidriger Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung, da die Verweigerung oder Verzögerung eines Richterspruchs nicht Gegenstand eines Urteils sein kann, sodass der Amtshaftungsanspruch bei unvertretbarer Verfahrensverzögerung regelmäßig gegeben sein wird (LG München I DRiZ 2006, 49; zu den Auswirkungen auf die Beschwerde nach Art. 6 Abs. 1 EMRK siehe Gundel, DVBl. 2004, 17). Dies gilt auch bei einer Prozessverzögerung durch eine überflüssige Beweiserhebung, da das Privileg nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB nur die Rechtskraft von richterlichen Entscheidungen schützen soll, nicht aber rein verfahrensrechtliche Amtspflichtverletzungen eines Richters entschädigungslos stellen soll; Voraussetzung ist aber, dass die Verfahrenshandlung offensichtlich für das Urteil keine Bedeutung hatte (Brüning, NJW 2007, 1094, 1098; Blomeyer, NJW 1977, 557; MüKo-Papier, § 839 BGB, Rdn. 327; a. A. Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 67).

 

 

 

 

3. Schuldhafter Nichtgebrauch eines Rechtsmittels, § 839 Abs. 3 BGB

  

Gem. § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

  

 

Liegt die Amtspflichtverletzung im Erlass eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, etwa eines rechtswidrigen Bauvorbescheids, ist für die Anwendung von § 839 Abs. 3 BGB grundsätzlich kein Raum, da der Geschädigte durch einen begünstigenden Bescheid zunächst nie in einer die verwaltungsgerichtliche Klagebefugnis begründenden Weise beschwert wird (BGH NJW 1993, 2303, 2305; Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 382). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Klage etwa des Nachbarn erstinstanzlich erfolgreich war und deshalb der Geschädigte erwägen muss, gegen dieses Urteil Rechtsmittel einzulegen.

 

a) Rechtsmittel

 

„Rechtsmittel“ i. S. v. § 839 Abs. 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinn, die der Betroffene gegen das schädigende Verhalten des Amtsträgers ergreifen konnte (BGH VersR 1982, 954; Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 69). Sie müssen aber darauf abzielen und geeignet sein, das schädigende Verhalten des Amtsträgers zu beseitigen oder zu berichtigen und dadurch die Entstehung eines Schadens zu verhindern bzw. abzumindern (BGH NJW-RR 2004, 706). Der Begriff des Rechtsmittels beschränkt sich deshalb nicht auf die förmlichen Rechtsmittel, sondern umfasst auch die formlosen und die förmlichen sonstigen Rechtsbehelfe (Bamberger/Roth-Reinert, § 839 BGB, Rdn. 92). Stehen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung, muss der potentiell Geschädigte ein möglichst effektives Rechtsmittel wählen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. September 2015 – 2 U 28/14).

 

Rechtsmittel sind

  • der Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO
  • die Klagen zu den Verwaltungsgerichten (Anfech­tungsklage, (BGHZ 113, 17, 23 f) Verpflichtungsklage, (BGHZ 15, 305, 312 f.; BGH NVwZ 2003, 502 f. für die Klage eines Beamten auf Beförderung) allgemeine Leistungsklage und Untä­tigkeitsklage (BGH MDR 2008, 801; BGH WM 1963, 841))
  • die Rechtsbehelfe des einstweiligen Rechtsschutzes (z. B. Anträge nach § 123 VwGO (BGH NJW 1995, 2918, 2920; BGH NVwZ 2001, 352, 354) und § 80 Abs. 5 VwGO (BGH NJW 2004, 1241; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.04.2018 - 1 U 1326/17; OLG München NJW-RR 2009, 1293, 1294; OLG München NVwZ-RR 2006, 228; OLG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 U 111/15 –, juris) oder Abänderungsanträge nach § 80 Abs. 7 VwGO).
  • die Erinnerung nach § 766 ZPO, (Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 69)
  • die Drittwiderspruchsklage (OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1245),
  • der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids (BGH WM 1984, 1276)
  • ein Antrag nach dem StVollzG (OLG Naumburg NJW 2005, 514).

 

Feststellungsklagen sind dagegen nur in besonderen Situationen Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB (BGH Report 2006, 774). Rechtsmittel sind ebenfalls die jeweiligen Rechtsmittel im Instanzenzug, etwa die Nichtzulassungsbeschwerde (OLG Hamm, Beschluss vom 21. November 2014 – 11 W 97/14).

 

Nach der Rechtsprechung zählen auch die Dienstaufsichtsbeschwerde, die Gegenvorstellung und die sonstigen formlosen Rechtsbehelfe zu den „Rechtsmitteln“ i. S. d. § 839 Abs. 3 BGB (BGH WM 1985, 336, 338; BGH VersR 1985, 358, 359; BGH NJW 1986, 1924). Bei Verfahrensfehlern in Prüfungsverfahren muss der Teilnehmer Abhilfe verlangen (OLG Düsseldorf VersR 1993, 99). Auch die einfache Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder – bei Unterlassungen – ein Antrag auf Tätigwerden der Behörde soll ein „Rechtsmittel“ im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB sein (OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 13). Verlangt wird sogar, dass der Geschädigte gegebenenfalls auf einem förmlichen Bescheid bestehen muss und dann von den Rechtsmittelmöglichkeiten Gebrauch macht (OLG München, Beschl. V. 12.02.2012, Az. ! W 2126/11). 

 

Nicht zu den Rechtsmitteln zählen

  • die Petition an einen Landtag, (OLG München, Beschl. v. 07.05.2012, Az. 1 U 4371/11)
  • die Verfassungsbeschwerde, (BGH NJW 1959, 1219)
  • der Antrag auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 30 a ZVG, (BGH NVwZ 1994, 409)
  • der Antrag auf Erlass eines Verfügungsverbots bei erteilter Grundstücksverkehrsgenehmigung (BGH NJW-RR 2007, 449)
  • eine Bauvoranfrage (BGH BauR 2008, 494)
  • der Folgenbeseitigungsanspruch (BGH, Urteil vom 04. Juli 2013 – III ZR 201/12 –, BGHZ 197, 375-386)
  • der sozialrechtliche Herstellungsanspruch (BGH, Urteil vom 04. Juli 2013 – III ZR 201/12 –, BGHZ 197, 375-386).

  

In jedem Fall muss die Rechtsbehelfseinlegung „ernsthaft“, d. h. auf einen sachlichen Erfolg ausgerichtet sein und sich unmittelbar gegen den Amtspflichtverstoß richten, da sonst kein „Gebrauch“ eines Rechtsmittels i. S. v. § 839 Abs. 3 BGB gegeben ist. An einer ernsthaften Rechtsbehelfseinlegung kann es z. B. fehlen, wenn der Rechtsbehelf nicht begründet worden ist; eine unrichtige oder unvollständige Begründung schadet aber nicht (BGHZ 56, 57, 59). Das Rechtsmittel muss im Übrigen ergriffen werden; die entscheidungsbefugten Personen von der eigenen Rechtsauffassung lediglich zu unterrichten genügt nicht (OVG Münster, Beschluss vom 08.06.2017 - 6 A 1018/17).

 

  

b) Schuldhafte Nichteinlegung

 

Die Nichteinlegung des Rechtsmittels muss verschuldet sein. Da es sich hier um ein Verschulden des Geschädigten „gegen sich selbst“ handelt, ist darauf abzustellen, welches Maß an Kenntnissen und Sorgfalt von dem Verkehrskreis erwartet werden kann, dem der Geschädigte angehört (BGH NVwZ 1991, 915; Hoppe, JA 2011, 167, 170).

 

Fahrlässigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Geschädigte ein Rechtsmittel nicht ergreift, obwohl es aufgrund gefestigter Rechtsprechung erfolgversprechend erscheint (OLG Karlsruhe VersR 2006, 121). Bei fehlenden Rechtskenntnissen liegt regelmäßig ein Verschulden vor, wenn der Geschädigte Rechtsrat einholen konnte (Bamberger/Roth-Reinert, § 839 BGB, Rdn. 95; Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 71). Allerdings darf der Bürger im Allgemeinen auf die Richtigkeit einer amtlichen Belehrung oder Beratung vertrauen, soweit keine gewichtigen Gründe gegen deren Richtigkeit sprechen (BGHZ 108, 224, 230).

 

Die Nichteinlegung eines weiteren Rechtsmittels ist in der Regel nicht verschuldet, wenn sich die Partei auf die Richtigkeit einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung verlässt, es sei denn, besondere Umstände lassen ein Rechtsmittel als aussichtsreich erscheinen (BGH MDR 1985, 1000). Die Nichteinlegung des Rechtsmittels ist auch nicht schuldhaft, solange der Betroffene die Wahl zwischen der alsbaldigen Einlegung des Rechtsmittels und einer aussichtsreichen Verhandlung mit der Behörde hat (BGH VersR 1989, 959).

 

c) Kausalität

 

Zwischen der Nichteinlegung des Rechtsmittels und dem Schadenseintritt muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei ist zu vergleichen, wie sich die Situation des Geschädigten ohne Einlegung des Rechtsmittels darstellt und wie sie sich bei Einlegung entwickelt hätte. Das über den Schadensersatzanspruch befindende Gericht muss Feststellungen über die hypothetische Kausalität zwischen der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und dem Schadenseintritt treffen; der Ausschlusstatbestand des § 839 Abs. 3 BGB greift nur und insoweit ein, wie ein Rechtsmittel - im damaligen Zeitpunkt - zum Erfolg geführt hätte (BVerwG, Beschluss vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 2 B 17.17).

 

Kommt es für die Ursächlichkeit der Nichteinlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs (Widerspruch, Klage) auf die Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts über diesen Rechtsbehelf an, so ist darauf abzustellen, wie das Gericht oder die Behörde nach Auffassung des Gerichts des Amtshaftungsprozesses richtigerweise hätte entscheiden müssen (Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 73). 

  

 

VI. Verjährung

 

Gem. § 195 BGB verjährt der Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB nach drei Jahren.

  

 

1. Beginn der Verjährung

 

Gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt der Beginn der Regelverjährung voraus, dass der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Erforderlich ist ferner, dass der Anspruch fällig ist, da ohne Durchsetzbarkeit des Anspruchs keine Verjährung möglich ist (Mansel, NJW 2002, 89, 91 m. w. N.; Jauernig, § 199 BGB, Rdn. 2; der Grundsatz der Schadenseinheit findet auch im neuen Verjährungsrecht Anwendung, Palandt-Heinrichs, § 199 BGB, Rdn. 3; BGH NVwZ 2007, 362).

 

Als zusätzliches, subjektives Kriterium muss schließlich der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt haben oder seine Unkenntnis mindestens auf grober Fahrlässigkeit beruhen, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

 

Eine hinreichende Kenntnis liegt vor, wenn der Geschädigte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend, mithin eine Amtshaftungsklage als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann (BGHZ 138, 247, 252; OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2010, Az. 11 U 156/10; OLG München, Beschl. v. 16.03.2009, Az. 1 U 1639/09; Palandt-Heinrichs, § 199 BGB, Rdn. 34). Grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers ist gegeben, wenn seine Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht. Unverzichtbar ist ein subjektiv schwerer Verstoß des Gläubigers (Palandt-Heinrichs, § 199 BGB, Rdn. 36).

Bezugspunkt der Kenntnis sind die anspruchsbegründenden Tatsachen. Zu diesen zählt das pflichtwidrige und schuldhafte Verhalten des Amtsträgers. In Fällen fahrlässiger Pflichtverletzung gehört auch das „negative Tatbestandsmerkmal“ des Fehlens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) dazu. Da das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit zu den vom Kläger darzulegenden und zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen gehört, beginnt der Lauf der Verjährung entweder mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers davon, dass er auf andere Weise keinen Ersatz erlangen kann, oder in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger sich im Prozesswege oder auf andere Weise hinreichende Klarheit darüber verschaffen kann, ob und in welcher Höhe ihm ein anderweitiger Ersatzanspruch zusteht (BGH NJW 1993, 933, 934). Der Geschädigte kann also nicht durch Untätigkeit oder Nichtausschöpfen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten den Beginn der Verjährung beliebig hinausschieben (so schon vor Änderung des Verjährungsrechts BGH NJW 1993, 933, 935;vgl. auch Schlick/Rinne, NVwZ 1997, 1171, 1178).

 

Die Verjährungsfrist beginnt schließlich erst mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem die oben genannten Voraussetzungen eingetreten sind.

 

2.  Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

 

Gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Amtshaftungsklage gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahren, § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB. Unschädlich ist, wenn die Klage beim örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird (BGH NJW 1994, 3162, 3164 f).

 

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe hemmt die Verjährung ebenfalls. Das gilt allerdings nur, wenn das Gericht den Antrag dem Gegner rechtzeitig bekannt gibt. Hierzu ist das Gericht jedoch nur verpflichtet, wenn der Antragsteller mit dem Antrag auf den drohenden Eintritt der Verjährung hinweist und um die zügige Veranlassung der Bekanntgabe unabhängig von den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung bittet (OLG Frankfurt, Urteil vom 29. September 2014 – 1 U 55/13).

 

Entsprechend der Rechtsprechung des BGH zu § 209 Abs. 1 BGB a.F. tritt bei belastenden Verwaltungsmaßnahmen eine Hemmung der Verjährung in analoger Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch durch die Erhebung von Widerspruch oder verwaltungsgerichtlicher Klage ein (BGH NJW 1993, 2303, 2305; BGH NJW 2011, 2586, 2590 (zum sozialgerichtlichen Verfahren). 

 

Die Klage des Schädigers – gegen die Erteilung einer von ihm abgelehnten Genehmigung durch die Widerspruchsbehörde – hemmt die Verjährung aber nicht (OLG München, Urt. v. 05.11.2009, Az. 1 U 5235/08). In derartigen Fällen ist es dem Geschädigten jedoch regelmäßig nicht zumutbar, parallel eine Amtshaftungsklage (wegen der verspäteten Erteilung der Genehmigung) zu erheben (OLG München, Urt. v. 05.11.2009, Az. 1 U 5235/08).

  

Die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 1 StHG-DDR im behördlichen Vorverfahren gem. § 5 StHG-DDR hemmt dagegen nur die Verjährung des Anspruchs gem. § 1 StHG-DDR, nicht jedoch eines konkurrierenden Anspruchs gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (BGH, NJ 2003, 539, 540 mit Verweis auf BGH NJW 2000, 2678, 2679).

 

Erhebt der Betroffene zunächst Klage gegen einen ersatzpflichtigen Dritten (z. B. bei Überbauung eines altlastenverseuchten Grundstücks zunächst gegen den Verkäufer statt gegen die Gemeinde, deren amtliche Auskunft zur Altlastenfreiheit ausschlaggebend für den Erwerb war), so wird durch die Erhebung dieser Klage die Verjährung des gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft gerichteten Amtshaftungsanspruchs nicht gehemmt (BGH NJW 1990, 178, 179 zu § 209 Abs. 1 BGB a. F.; dazu Rotermund/Krafft, Rdn. 100). Vielmehr muss der Geschädigte in diesem Fall der öffentlich-rechtlichen Körperschaft den Streit verkünden. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB wird durch die Streitverkündung in dem Prozess, von dessen Ausgang der (Amtshaftungs-)Anspruch abhängt, die Verjährung des Anspruchs gehemmt. Ist allerdings die Klage gegen den möglicherweise ersatzpflichtigen Dritten mit erheblichen Zweifeln verbunden (und deshalb die Klage nicht geboten), kann die Verjährungshemmung trotz Streitverkündung ausgeschlossen sein; (BGH NJW 2007, 834) hier ist größte Vorsicht geboten.

 

 

C. Rechtsfolgen

 

 I. Geldersatz

 

Für den Amtshaftungsanspruch gelten grundsätzlich die allgemeinen schadensrechtlichen Vorschriften der §§ 249 ff. und §§ 843 bis 846 BGB, (Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 79; Schlick/Rinne, NVwZ 1997, 1065, 1077) jedoch mit der Besonderheit, dass der Anspruch nur auf Geldersatz gerichtet ist.

 

Die Naturalrestitution ist, sofern sie ein hoheitliches Handeln (z. B. die Rückgängigmachung oder den Erlass eines VA) erfordern würde, wegen der Besonderheiten des Amtshaftungsrechts ausgeschlossen. Der Grund hierfür besteht zum einen darin, dass der Anspruch aus § 839 BGB – für sich genommen – nur gegen den Beamten gerichtet ist. Dieser kann aber als Privatperson keine hoheitlichen Akte vornehmen, sondern nur Schadensersatz in Geld leisten. Gem. Art. 34 GG wird die so umrissene Haftung des Beamten lediglich auf den Staat übergeleitet, aber nicht erweitert. Vom Staat kann deshalb über § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht mehr verlangt werden als vom Beamten nach § 839 BGB (Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht), S. 111 m. w. N). Zum anderen soll verhindert werden, dass die ordentlichen Gerichte durch die Verurteilung zur Vornahme einer hoheitlichen Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte eingreifen (Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 78). Eine Naturalrestitution kann der Geschädigte also nicht im Wege der Amtshaftungsklage erreichen. Vielmehr muss er vor dem Verwaltungsgericht einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch geltend machen.

 

Zu ersetzen ist das negative Interesse. Maßgeblich ist damit, wie sich die Vermögenslage des Betroffenen bei pflichtgemäßem Handeln des Amtsträgers entwickelt hätte (BGH NJW 2003, 3047; BGH NVwZ 1997, 714, 724). 

  

Zum ersatzfähigen Schaden gehören:

  • der Verdienstausfallschaden (BGH, Urteil vom 20.10.2016 – III ZR 278/15; BGH, Urteil vom 19. September 2013 – III ZR 374/12).
  • alle nicht von einem Dritten zu erstattenden Kosten, die der Geschädigte zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufwenden musste (BGH NJW 2007, 224, 226; BGHZ 21, 359, 361; BGHZ 30, 154; OLG München, Urt. v. 10.03.2005, Az. 1 U 4947/04 (zu einer Honorarvereinbarung).
  • die Kosten des Vorprozesses gegen einen Dritten, der wegen der Ersatzhaftung gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB geführt werden musste, (BGH VersR 2006, 800; BGH ZIP 2002, 1144, 1148; BGH NJW 1956, 57)
  • die Kosten eines nur wegen der Amtspflichtverletzung erforderlich gewordenen Prozesses (BGH NJW 1990, 176, 178).
  • die Rechtsanwaltskosten aus einem Primärrechtsschutzverfahren (OVG Münster, Beschluss vom 14.07.2017 - 6 A 1944/16). Waren die eingeleiteten Verfahren allerdings von vornherein erkennbar aussichtslos, können die aufgewendeten Kosten nicht geltend gemacht werden (BGH NJW 2007, 224).

 

 II. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Schadens

 

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Schadens ist grundsätzlich die letzte mündliche Tatsachenverhandlung im Amtshaftungsprozess (BGH NJW 1990, 1038; Palandt-Sprau, § 839 BGB, Rdn. 80). 

 

IV. Schmerzensgeld und Entschädigung

 

Führt die Amtspflichtverletzung zu einer Körper- oder Gesundheitsverletzung, zu einer Freiheitsentziehung, zur Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung oder – extra legem – zu einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, so kann der Verletzte ergänzend zum materiellen Schadensersatzanspruch Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB verlangen (vgl. BGHZ 78, 274, 279.

 

Voraussetzung für eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile ist aber eine hinreichende Schwere und das Fehlen einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit.

 

Beispiele:

 

  • Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer rechtswidrigen Blutentnahme Brandenburgisches OLG, Urt. v. 16.12.2010, Az. 2 U 24/09.
  • Anspruch auf Schmerzensgeld bei rechtswidriger Freiheitsentziehung und erkennungsdienstlicher Behandlung durch Polizeibeamte anlässlich einer Razzia vgl. LG Göttingen, NJW 1991, 236.
  • Anspruch auf Schmerzensgeld wegen vorläufiger Einweisung in eine psychiatrische Anstalt vgl. BGH VersR 1991, 308; Palandt-Heinrichs, § 253 BGB, Rdn. 5.
  • Anspruch auf Schmerzensgeld bei Körperverletzungen durch Polizeibeamte OLG Karlsruhe VersR 2011, 122 und OLG Hamm, Urt. v. 27.05.2009, Az. 11 U 175/07.
  • Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des Rechts auf Totenfürsorge KG Berlin, Urteil vom 05. April 2016 – 9 U 41/15 –, juris).Anspruch auf Schmerzensgeld
  • Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG durch rund 10stündigen Gewahrsam während einer aufgelösten Demonstration (BVerfG, Beschluss vom 14.02.2017 – Az. 1 BvR 2639/15).
  • Anspruch auf Schmerzensgeld wegen unzulässiger Datenspeicherung OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.2.2017 – 4 U 14/16.
  • Macht die Staatsanwaltschaft der Presse eine Mitteilung über ein Ermittlungsverfahren gegen einen Rechtsanwalt und Notar unter Nennung seines Namens und Berufs oder bestätigt sie der Presse die Einleitung eines solchen Ermittlungsverfahrens, so kann hierin eine Amtspflichtverletzung liegen. Führt die hierauf beruhende öffent­liche Berichterstattung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen, so kommt die Gewährung von Schmerzensgeld in Betracht (BGH NJW 1994, 1950).

 

Bei einer Verletzung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt darüber hinaus die Zahlung einer Geldentschädigung in Betracht (BVerfG NJW 2010, 820; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.10.2012, Az. 1 U 210/11; LG Frankfurt JR 2012, 36 ff.; zur Geldentschädigung wegen unzumutbarer Haftbedingungen OLG München, Beschl. v. 07.02.2012, Az. 1 W 102/12 und Eichinger, JR 2012, 57 ff. Zur Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung OLG München, Beschl. v. 26.07.2010, Az. 1 U 2201/10, und LG Berlin NVwZ 2010, 851 (Beschattung eines Journalisten durch den BND)). Allerdings können eine hinreichende Genugtuung und ein Ausgleich bereits in der „bloßen“ gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme und des Verstoßes der Maßnahme gegen Art. 1 Abs. 1 GG liegen, sodass eine Geldzahlung unterbleibt (BVerfG NJW 2010, 433; BVerfG NJW 2006, 1580; BGH NJW 2005, 58; OLG Hamburg FamRZ 2011, 1671).

 

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich (BGHZ 201, 45, 8 ff.; BGH, Urteil vom 29.11.2016 – VI ZR 530/15).